BGer 1B_13/2017 | |||
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BGer 1B_13/2017 vom 12.01.2017 | |
{T 0/2}
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1B_13/2017
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Urteil vom 12. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident.
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Erwägungen: | |
1. Das Bezirksgericht Pfäffikon verurteilte A.________ mit Urteil vom 14. Januar 2016 wegen falscher Anschuldigung etc. zu einer unbedingten Geldstrafe von 315 Tagessätzen und widerrief eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Dagegen erhob A.________ Berufung und ersuchte um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege. Da der Beschuldigte keine Ausführungen machte, inwiefern eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten sei, setzte ihm das Obergericht des Kantons Zürich Frist an, um sein Gesuch zu ergänzen. Nachdem dem Beschuldigten die Frist zur Ergänzung mehrfach erstreckt wurde, allerletztmals bis und mit 2. November 2016, reichte er am 4. November 2016 eine Ergänzung ein. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass vorliegend kein Bagatellfall vorliege (Art. 132 Abs. 3 StPO). Indessen handle es sich um einen einfachen und kurzen Anklagesachverhalt, welcher auch für einen Laien gut verständlich sei. Es würden keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen. Selbst unter Berücksichtigung der verspäteten Eingabe vom 3. November 2016 zeige der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten sei.
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2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Postaufgabe 10. Januar 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Der Beschwerdeführer ersucht um Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 31. Januar 2017, damit ein unentgeltlicher Rechtsanwalt seine Beschwerde ergänzen könne. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 BGG handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist. Solche Fristen können gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden. Somit kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ihm die Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verweigert haben sollte. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Absetzung der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2017) gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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