BGer 4A_715/2016 | |||
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BGer 4A_715/2016 vom 12.01.2017 | |
{T 0/2}
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4A_715/2016
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Urteil vom 12. Januar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege; Gerichtskosten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. November 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2016 dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem sie von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von EUR 17'201'121.-- verlangte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2016 für den Fall der Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das zuständige Bezirksgericht eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des bezirksgerichtlichen Entscheids zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'240.-- ansetzte (Dispositiv-Ziffer 1) und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, dem Friedensrichteramt eine Zustelladresse bzw. Vertretung in der Schweiz mitzuteilen (Dispositiv-Ziffer 2);
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dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 16. August 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde anfocht;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16. November 2016 abschrieb, nachdem ihm vom Friedensrichteramt mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vom Bezirksgericht Zürich die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gewährt und ihr die Klagebewilligung ausgestellt worden sei, nachdem die Parteien auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramts vom 16. August 2016 abschrieb und die Kosten für den entsprechenden Teil des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse nahm, dass es hingegen im übrigen Umfang das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit abwies und die Kosten für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016 hinsichtlich des Kostenentscheids mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass es sich beim angefochtenen Beschluss - wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend aufgeführt - um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a);
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dass nach der Praxis des Bundesgerichts auch die in einem Zwischenentscheid enthaltene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als Zwischenentscheid gilt (BGE 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 E. 1.2 S. 331; 133 V 645 E. 2.1);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.);
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1);
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dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll, und ein solcher auch nicht offensichtlich in die Augen springt;
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dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen des Zwischenverfahrens, um dessen Anfechtung es der Beschwerdeführerin in erster Linie geht, nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nicht der Fall ist;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwar Rechtsverweigerung und Rechtsverhinderung vorwirft, diesen Vorwurf jedoch nicht hinreichend begründet, womit sie die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
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dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.
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Lausanne, 12. Januar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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