BGer 6B_1030/2015 | |||
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BGer 6B_1030/2015 vom 13.01.2017 | |
6B_1030/2015
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Urteil vom 13. Januar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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2. A.________-Bank,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Willkür; rechtliches Gehör (Geldwäscherei; Strafzumessung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 27. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Untersuchungsrichteramt Glarus führte gegen X.________, Y.________ und Z.________ ein gemeinsames Untersuchungsverfahren (VA.2007.01222) wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 4. Dezember 2008 drei getrennte Anklagen und wirft X.________ Geldwäscherei, versuchten Betrug und Urkundenfälschung vor. Das Kantonsgericht behandelte alle drei Anklagen in einer gemeinsamen Hauptverhandlung und verurteilte X.________ am 25. Mai 2011 wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 100.-; vom Vorwurf der Geldwäscherei sprach es ihn frei. Die Zivilklage der A.________-Bank verwies es auf den Zivilweg.
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B. | |
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben sowohl X.________ als auch die A.________-Bank und die Staatsanwaltschaft Berufung respektive Anschlussberufung. Auch die Urteile gegen Y.________ und Z.________ wurden angefochten. Das Obergericht des Kantons Glarus führte am 9. November 2012 eine Berufungsverhandlung mit den drei Beschuldigten durch, an der diese zur Person und zur Sache befragt wurden.
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Am 30. November 2012 hiess das Obergericht ein von X.________ wegen Anscheins der Befangenheit erhobenes Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter und damaligen Präsidenten des Obergerichts gut und beschloss, die Strafsache gegen X.________ ohne Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten weiterzuführen. Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte der in der Strafsache amtende Gerichtsschreiber dem Beschuldigten X.________ mit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren losgelöst von den Berufungsverfahren gegen Y.________ und Z.________ fortgeführt werde.
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Die erneute Berufungsverhandlung im Strafverfahren gegen X.________ fand am 7. März 2013 statt. Das Obergericht verurteilte ihn am 27. August 2015 wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 1'500.-. Es verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung mit Y.________ und Z.________ zu Schadensersatz in Höhe von Fr. 186'492.- zugunsten der A.________-Bank.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. Für die entstandene Untersuchungshaft sei ihm eine angemessene Entschädigung auszusprechen.
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Das Obergericht, die Staatsanwalt und A.________-Bank verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO. Die Vorinstanz erweitere den Anklagesachverhalt und begründe den subjektiven Tatbestand mit einer Vielzahl in der Anklage nicht erwähnter Umstände.
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1.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.
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Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und dient dem Schutz der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Die Vorinstanz nimmt bei der Begründung des subjektiven Tatbestandes mehrmals ausdrücklich auf den Anklagesachverhalt Bezug. Inwiefern der umschriebene Anklagesachverhalt für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei nicht ausreichen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Zudem verkennt er, dass in der Anklageschrift das inkriminierte Verhalten lediglich zu behaupten ist. Ob die Behauptungen zutreffen, ist im Rahmen der Hauptverhandlung auf Grund der dort präsentierten Beweise, der Akten der Voruntersuchung und der Parteivorträge zu entscheiden. In die Anklage gehören deshalb keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, die die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüglich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1276 Ziff. 2.6.4.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 325 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 325 StPO). Dem Anklageprinzip wird in Bezug auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 und Art. 30 StPO. Das von ihm gegen den damaligen Obergerichtspräsidenten gestellte und gutgeheissene Ausstandsbegehren rechtfertige keine Trennung des zuvor gemeinsam geführten Strafverfahrens durch die Vorinstanz. Eine Verfahrenstrennung sei nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig. Die Vorinstanz hätte das Berufungsverfahren gegen alle drei Mitangeklagten ohne Mitwirkung des damaligen Obergerichtspräsidenten fortsetzen und lediglich die Berufungsverhandlung wiederholen müssen. Aufgrund der Verfahrenstrennung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er vor Vorinstanz keine Möglichkeit gehabt habe, sich materiell zu den Fällen des Leasingbetruges der Beschuldigten Y.________ und Z.________ einzulassen. Die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ergebnisse des Parallelverfahrens seien aufgrund der Befangenheit und Mitwirkung des damaligen Obergerichtspräsidenten kontaminiert und dürften nicht zu seinen Lasten verwertet werden.
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2.2. Ob Verfahrenstrennungen sofort anzufechtende Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand i.S.v. Art. 92 BGG oder "andere" Vor- und Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG darstellen, die auch noch mit dem Endentscheid anfechtbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Zum einen ist bereits fraglich, ob das lediglich vom Gerichtsschreiber unterschriebene und dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellte Orientierungsschreiben ohne Rechtsmittelbelehrung vom 13. Dezember 2012, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde ab jetzt getrennt von demjenigen gegen die Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ weitergeführt, überhaupt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid darstellt (vgl. Art. 112 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 84 Abs. 5, Art. 85 Abs. 2 StPO); zum anderen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die rechtliche Qualifikation von Verfahrenstrennungen (und -vereinigungen) nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hat Verfahrenstrennungen mehrfach als "andere" Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG entgegengenommen (Urteile 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 1; 1B_86/2015 und 105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2 und 1.3.3; 1B_239/2014 vom 4. Juli 2014 E. 3.2) bzw. ist auf die mit dem Entscheid dagegen erhobenen Rügen eingetreten (Urteile 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2; 6B_751/2014 vom März 2015 E. 1.3 ff.). In seiner neueren Rechtsprechung hat es hingegen mehrmals angedeutet, dass Verfahrenstrennungen Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind, die Frage jedoch offengelassen (vgl. Urteile 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 1; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.2; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.2). Dem Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte eine anfechtbare Zwischenverfügung verlangen und diese umgehend beim Bundesgericht anfechten müssen. Auf die Rüge ist einzutreten.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit schreibt vor, dass Straftaten im Falle von Mittäterschaft oder Teilnahme gemeinsam verfolgt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 33 StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2). Ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, ist eine Verfahrenstrennung äusserst problematisch, da in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung und/oder die Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht (vgl. BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334; Urteil 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.).
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Eine Verfahrenstrennung bildet gemäss Art. 30 StPO die Ausnahme und ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig. Sie soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. helfen, eine unnötige Verzögerung zu vermeiden. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein und beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; Urteile 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ist ein strenger Massstab anzulegen, da die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht (Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6 mit Hinweisen).
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2.3.2. Der Beschwerdeführer rügt zurecht, dass keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen. Dies scheint auch der Vorinstanz bewusst zu sein, denn sie weist im angefochtenen Entscheid explizit darauf hin, dass das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers in unmittelbarem Zusammenhang mit den gegen Y.________ und Z.________ geführten Strafverfahren stehe und vom Verhörsamt des Kantons Glarus unter einer Verfahrensnummer geführt wurde. Ausstandsgründe einer in einer Strafbehörde tätigen Person betreffen ausschliesslich organisatorische Aspekte und stellen gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO dar. Einer Befangenheit der Verfahrensleitung ist mit der Einsetzung einer unbefangenen Verfahrensleitung zu begegnen, die das Verfahren gegen alle beschuldigten Personen gemeinsam führt (vgl. Urteil 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1). Dies gilt auf allen Verfahrensstufen. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass sich aufgrund der Befangenheit einer in der Strafbehörde tätigen Person sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung ergeben können, beispielsweise wenn wegen zu wiederholender Verfahrenshandlungen (vgl. Art. 60 Abs. 1, Art. 335 Abs. 1 und 2 StPO) die Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Dies war im vorinstanzlichen Berufungsverfahren nicht der Fall. Die Vorinstanz hätte das Berufungsverfahren gegen alle drei Beschuldigten gemeinsam ohne den Obergerichtspräsidenten fortsetzen und die Hauptverhandlung wiederholen müssen. Die Verfahrenstrennung führte dazu, dass sich zwei Spruchkörper in zwei Verfahren mit zusammenhängenden und praktisch identischen Lebenssachverhalten befassen mussten. Diese Doppelspurigkeit und der massive Verfahrensstillstand von 29 Monaten zur Vermeidung sich widersprechender Urteile hätten durch eine gemeinsame Beurteilung vermieden werden können.
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Zudem war mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen gegen die Beschuldigten Y.________ und Z.________ die Sache in Bezug auf die der Geldwäscherei zugrundeliegenden Vortaten zu Ungunsten des Beschwerdeführers faktisch vorgespurt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass "aufgrund der Ergebnisse in den [zusammengeführten und angeklagten] Parallelverfahren (...) gegen Y.________ und (...) Z.________ in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht feststeht, dass Z.________ und Y.________ (...) in beiden Fällen einen Leasingbetrug begingen ". Eine freie und unabhängige Feststellung des angeklagten Sachverhalts war im Hinblick auf die Leasingbetrüge (faktisch) ausgeschlossen. Dass die Vorinstanz sich in Widerspruch zu ihren eigenen, in fast identischer Besetzung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtliche Beurteilung in den Parallelverfahren gegen die Beschuldigten Y.________ und Z.________ setzt, erscheint allenfalls theoretisch denkbar (vgl. Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3).
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Ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis der Urteile gegen die Mitbeschuldigten hatte und ob die vier Oberrichter und der Gerichtsschreiber, die bei allen Urteilen mitgewirkt haben, vorbefasst waren (Art. 56 StPO), kann aufgrund der unzulässigen Verfahrenstrennung offenbleiben.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb auf die weiteren Rügen nicht einzugehen ist. Der Kanton Glarus trägt keine Gerichtsgebühren (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge gestellt, weshalb ihr weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch Entschädigungen zuzusprechen sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 27. August 2015aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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