BGer 2F_1/2017 | |||
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BGer 2F_1/2017 vom 16.01.2017 | |
{T 0/2}
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2F_1/2017
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Urteil vom 16. Januar 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht,
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Gesuchsgegnerin,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II.
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Gegenstand
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Revision des Urteils 2C_305/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016; Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation, Liquidation, Tätigkeitsverbot und Publikation,
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Nach Einsicht | |
in das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016), womit die Beschwerde von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 betreffend unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation abgewiesen worden ist;
| 1 |
in die als "Verfassungsgerichts-Beschwerde resp. Rekurs" betitelte Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016, womit der Präsident des Bundesgerichts und sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter aufgefordert werden, das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) aufzuheben, seine Beschwerde unter Ausklammerung eines Missverständnisses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA resp. der Eidgenossenschaft neu zu beurteilen, seinem Antrag aufschiebende Wirkung gewähren und dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen;
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In Erwägung, | |
dass das Bundesgericht nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile ist und das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) weder eine Verfassungsgerichts-Beschwerde noch einen Rekurs gegen Urteile des Bundesgerichts vorsieht, weshalb auf die offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel der Verfassungs-Gerichtsbeschwerde und des Rekurses nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
| 3 |
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt;
| 4 |
dass gemäss Art. 121 lit. d BGG und Art. 123 BGG um Revision eines Urteils des Bundesgerichts ersucht werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat oder durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde;
| 5 |
dass der Gesuchsteller geltend macht, das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) beruhe auf dem schicksalhaften Missverständnis, wonach er nie mittelbar oder unmittelbar für die X.X.________ AG "X.X.________", sondern nur einziger Direktor eines anderen, namentlich genannten Unternehmens (gewesen) sei, und rügt, das Bundesgericht habe vorsätzlich nicht berücksichtigt, dass ein Sonderstaatsanwalt des Bundes seit über zwei Jahren gegen Exponenten der Bundesanwaltschaft und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Amtsgeheimnisverletzung in Zusammenhang mit der beurteilten Angelegenheit führen würde;
| 6 |
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016 als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) entgegengenommen werden kann;
| 7 |
dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) erwog, der Gesuchsteller habe gemäss Handelsregisterauszug formell nie Organstellung bei der X.X.________ AG (nachfolgend: X.X.________) inne gehabt, sei jedoch, wie aus der Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 (Rz. 43, 44, 78) und den dem Gesuchsteller spätestens seit Erhalt dieser Verfügung bekannten, vorab ergangenen Verfügungen der FINMA vom 14. Januar 2014 (Rz. 19-22) und vom 25. April 2014 (Rz. 29) hervorgehe, im massgeblichen Zeitraum stets im Hintergrund tätig gewesen, habe nachweislich selbst noch im Juli 2014 die Y.________ ohne vorgängige Absprache mit dem Untersuchungsbeamten angewiesen, eine MWST-Abmeldung für die Z.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Z.________) durchzuführen, und am 5. August 2014 (bzw. am 30. Juli 2014) namens der W.________ Ltd., deren Korrespondenzadresse vormalig auf Z.________ und im massgeblichen Zeitpunkt auf X.X.________ lautete, eine Transaktion (im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG) ausführen lassen, womit er zumindest als faktisches Organ der Z.________ aufgetreten sei;
| 8 |
dass der Gesuchsteller mit dem Festhalten an seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung, wonach er nie mittelbar oder unmittelbar für die X.X.________, sondern nur für die V.X.________ Ltd., BVI, tätig (gewesen) sei, eine unzulässige Sachverhaltsrüge zu einem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt (Art. 61 BGG) formuliert, jedoch nicht ansatzweise aufzuzeigen vermag, dass das Gericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, weshalb der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vorliegt;
| 9 |
dass die (in den Augen des Gesuchstellers unzutreffende) rechtliche Qualifikation der oben zitierten und aus Bankdokumenten hervorgehenden Tätigkeit als faktisches Organ keinen Revisionsgrund bildet (ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG);
| 10 |
dass nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern der Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller noch immer die e-mail-Adresse A.________ (at) Z.________.com benutzen soll, einen Revisionsgrund begründen sollte;
| 11 |
dass aus der Eingabe vom 30. Dezember 2016 ebensowenig ersichtlich ist, inwiefern das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) unter Einfluss einer angeblichen (und darstellungsgemäss Gegenstand eines Strafverfahrens bildenden) Amtsgeheimnisverletzung seitens der FINMA zustande gekommen sein soll, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG nicht vorliegt;
| 12 |
dass auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016 ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder Einholung von Vernehmlassungen (Art. 127 BGG) mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist;
| 13 |
dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos wird;
| 14 |
dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines Revisionsgesuches prozessual unzulässig ist (Art. 124 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG);
| 15 |
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Eingabe vom 30. Dezember 2016 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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