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Informationen zum Dokument  BGer 8C_828/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_828/2016 vom 17.01.2017
 
{T 0/2}
 
8C_828/2016
 
 
Urteil vom 17. Januar 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 11. November 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Vorinstanz das Ausrichten von Pendlerkostenbeiträgen für den Monat März 2016 in Anwendung von Art. 68 Abs. 3 AVIG wegen fehlender durch das Pendeln bedingter finanzieller Einbusse ablehnte; dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen auch näher darlegte, wie die Vergleichseinkommen gemäss Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV genau zu bemessen seien,
3
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich diverse, unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG anruft, indem er etwa geltend macht, kein privates Fahrzeug für das letzte Arbeitsverhältnis benutzt zu haben bzw. zumindest während eines bestimmten Zeitraums dieses Arbeitsverhältnisses erst gar kein solches besessen zu haben und darüber hinaus erst gar nicht an sämtlichen Arbeitstagen tatsächlich gearbeitet zu haben; er legt nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dies bereits vor Vorinstanz einzubringen,
4
dass er im Übrigen nicht aufzeigt, weshalb das Bereinigen der beiden Referenzeinkommen entsprechend einer auf das durchschnittliche monatliche Arbeitspensum hochzurechnenden Fahrkostenpauschale nicht rechtens sein sollte,
5
dass damit die Beschwerde den Mindestanforderungen an eine sachbezogen Begründung offensichtlich nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
7
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Januar 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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