BGer 5A_31/2017 | |||
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BGer 5A_31/2017 vom 18.01.2017 | |
{T 0/2}
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5A_31/2017
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Urteil vom 18. Januar 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Hochdorf,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung/Ausstand/unentgeltliche Rechtspflege (Bauhandwerkerpfandrecht),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
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Nach Einsicht | |
in die (vom Kantonsgericht Luzern zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2016 des Kantonsgerichts, das sowohl eine Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Hochdorf (im Rahmen eines Prozesses betreffend Bauhandwerkerpfandrecht mit einem Streitwert von Fr. 39'982.65) wie auch ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen das erwähnte Gericht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren abgewiesen und diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, auf die pauschalen Vorwürfe der Rechtsverzögerung sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, im Übrigen habe die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (insbesondere nicht durch die Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels), auf die pauschalen Befangenheitsvorwürfe sei ebenso wenig mangels Begründung einzutreten, im Übrigen liege kein Befangenheitsgrund vor, schliesslich könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. des Ausstandsgesuchs nicht gewährt werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 9. Dezember 2016 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 9. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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