BGer 9C_756/2016 | |||
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BGer 9C_756/2016 vom 18.01.2017 | |
{T 0/2}
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9C_756/2016
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Urteil vom 18. Januar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
Helsana Versicherungen AG,
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Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prämien),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1954 geborene A.A.________ und seine 1957 geborene Ehefrau B.A.________ sind seit 1. Januar 2011 obligatorisch bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) krankenpflegeversichert. Nachdem die Prämien beider Eheleute für die Monate November 2013 bis April 2014 - auch nach diversen Erinnerungsschreiben - nicht beglichen worden waren, stellte die Helsana am 10. Juli 2014 ein Betreibungsbegehren hinsichtlich der betreffenden Prämienausstände in der Höhe von Fr. 2'240.40, eines Verzugszinses von 5 % seit 7. Januar 2014 sowie von Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 180.-. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 15. Juli 2014 erhob A.A.________ am 20. August 2014 Teilrechtsvorschlag im Betrag von Fr. 1'700.-. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 verpflichtete die Helsana A.A.________, nach Bestätigung der Übernahme der Prämienforderungen ab Januar 2014 durch die Sozialen Dienste, zur Bezahlung eines Gesamtbetrags von Fr. 1'379.40 (Fr. 2'240.40 [Prämienforderung] plus Fr. 77.15 [Verzugszins von 5 % seit 7. Januar 2014] plus Fr. 100.65 [rechtliche Kosten] plus Fr. 100.- [Mahngebühren] plus Fr. 80.- [Inkassogebühren] abzüglich Fr. 1'218.80 [Zahlungen/Verrechnungen]), hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... in diesem Umfang auf und erteilte definitive Rechtsöffnung. Die dagegen eingelegte Einsprache hiess die Helsana in Bezug auf die Betreibungskosten von Fr. 100.65 gut; im Übrigen wies sie die Rechtsvorkehr ab, beseitigte den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'240.10 (recte: Fr. 2'240.40 [Hauptforderung nebst 5 % Zins ab 7. Januar 2014]) abzüglich Fr. 1'218.80 (Zahlungen/Verrechnungen) plus Fr. 100.- (Mahnkosten) plus Fr. 80.- (Inkassogebühren) und bestätigte die Rechtsöffnung (Einspracheentscheid vom 22. Januar 2015).
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B. Die in der Folge eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der Feststellung teilweise gut, dass A.A.________ der Helsana Fr. 492.10 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.- und Zins zu 5 % seit 16. November 2013 schulde. In diesem Umfang werde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) beseitigt (Entscheid vom 30. September 2016).
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C. Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er die Prämienausstände der Ehefrau B.A.________ nicht berücksichtige, und es sei A.A.________ zu verpflichten, ihr zusätzlich die ausstehenden Prämien der Monate November und Dezember 2013 für seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 529.50 samt Mahnspesen von Fr. 30.- und Verzugszins von 5 % seit 16. November 2013 zu bezahlen. Es sei sodann betreffend der ausstehenden Prämien der Monate November und Dezember 2013 für die Ehefrau von A.A.________ in der Höhe von Fr. 529.50 samt Mahnspesen von Fr. 30.- und Verzugszins von 5 % seit 16. November 2013 der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes aufzuheben. Eventualiter sei der kantonale Entscheid insoweit aufzuheben, als er die Prämienausstände der Ehefrau nicht berücksichtige, und es sei die Ange legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während A.A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdegegner lediglich für seine eigenen Prämien der Monate November und Dezember 2013 (samt Mahnspesen und Verzugszins) haftet, nicht aber für diejenigen seiner Ehefrau.
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2.1. Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Abs. 3 bestimmt, dass sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich verpflichtet und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehegatten.
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Der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und die entsprechenden Prämien gehören nach der Rechtsprechung zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB (BGE 129 V 90 E. 2 S. 90 f.; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E. 5.1, in: RKUV 2005 Nr. KV 343 S. 358, K 89/02 vom 10. Dezember 2003 E. 1.3, in: RKUV 2004 Nr. KV 277 S. 146, K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 4.2.2, in: RKUV 2003 Nr. KV 252 S. 227, und K 132/01 vom 18. Februar 2002 E. 3b/bb). Für die Prämien haften die Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch. Dabei tritt die solidarische Haftung der Ehegatten für Prämienschulden des andern ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist (BGE 129 V 90 E. 2 und 3 S. 90 ff.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 89/02 vom 10. Dezember 2003 E. 1.3, in: RKUV 2004 Nr. KV 277 S. 146). Mit der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts durch faktische oder richterliche Trennung endet die solidarische Haftung (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E. 5.1, in: RKUV 2005 Nr. KV 343 S. 358, und K 140/01 vom 16. Dezember 2003 E. 3.2, in: RKUV 2004 Nr. KV 278 S. 149; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 799 oben Rz. 1313). Die solidarische Haftung für die Prämienperioden bis zur Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts bleibt dagegen bestehen (Urteil 9C_798/2008 vom 31. Dezember 2008 E. 3.2; Eugster, a.a.O., S. 799 oben Rz. 1313).
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2.2. Unbestrittenermassen sind die Prämienforderungen für die Monate November und Dezember 2013 während des ehelichen Zusammenlebens des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau entstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Ehepaar in dieser Zeitspanne faktisch oder richterlich getrennt gewesen wäre, bestehen keine (vgl. auch die letztinstanzlich neu aufgelegte Adressauskunft der Stadt C.________ vom 21. Oktober 2016, die, da durch den kantonalen Entscheid veranlasst, ein gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zulässiges neues Beweismittel darstellt). Nach den dargelegten Grundsätzen, wonach die Ehegatten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung solidarisch haften, hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall - entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise, welche insofern Bundesrecht verletzt und daher zu korrigieren ist (E. 1 hiervor) - auch für die fraglichen Prämien seiner Ehefrau B.A.________ in der Höhe von gesamthaft Fr. 529.50 (November und Dezember 2013: je Fr. 264.75) samt den darauf entfallenden Mahnspesen im Betrag von Fr. 30.- sowie Verzugszins von 5 % seit 16. November 2013 einzustehen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) ist in diesem Umfang ebenfalls aufzuheben.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Fr. 1'021.60 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- und Verzugszins von 5 % seit 16. November 2013 schuldet. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) beseitigt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Januar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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