BGer 1C_21/2017 | |||
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BGer 1C_21/2017 vom 19.01.2017 | |
{T 0/2}
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1C_21/2017
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Urteil vom 19. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Knonau, 8934 Knonau,
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Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
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Erwägungen: | |
1. Der Gemeinderat Knonau ordnete gegenüber A.________ mit Beschluss vom 24. November 2015 zum wiederholten Mal unter Androhung von Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. xxx in Knonau an. Auf den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Januar 2016 nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A.________ am 12. Februar 2016 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. März 2016 guthiess, den Rekursentscheid aufhob und die Sache an das Baurekursgericht zurückwies. Mit Entscheid vom 27. September 2016 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 27. Oktober 2016 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Dezember 2016 abwies.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Januar 2017 (Postaufgabe 13. Januar 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander und vermag mit der Darlegung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Knonau, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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