BGer 1C_568/2016 | |||
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BGer 1C_568/2016 vom 19.01.2017 | |
{T 0/2}
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1C_568/2016
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Urteil vom 19. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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In Erwägung, | |
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 28. Januar 2016 den Führerausweis - unter Berück-sichtigung eines bereits früher erfolgten Entzugs - für die Dauer von 14 Monaten vom 25. März 2016 bis und mit am 11. Mai 2017 entzog;
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dass A.________ sich gegen diese Verfügung ans Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau wandte;
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dass das Departement ihre Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2016 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass A.________ hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, auf welche die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. Oktober 2016 nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin an sie gerichtete prozessleitende Verfügungen ignorierte und den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte;
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dass sie gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welche sie mit verschiedenen Fax-Eingaben ergänzt hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass blosse Fax-Eingaben nicht gültig sind (Art. 42 BGG; s. etwa Urteil 1C_512/2016 vom 22. November 2016);
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dass die Beschwerdeführerin das vorangegangene Verfahren in verschiedener Hinsicht beanstandet, den kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mehrere Delikte zur Last legt und die Sistierung des vorliegenden Verfahrens verlangt ("per einzureichender Revisionsschrift und Strafanzeige gegen das Amt in der Hauptsache", Beschwerde S. 2);
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dass das Sistierungsbegehren nicht plausibel begründet und deshalb abzuweisen ist;
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dass die Beschwerdeführerin sich sodann mit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass nach dem Gesagten bereits mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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