BGer 1B_17/2017 | |||
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BGer 1B_17/2017 vom 20.01.2017 | |
{T 0/2}
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1B_17/2017
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Urteil vom 20. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ist eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Nötigung, falscher Anschuldigung etc. gegen B.________, C.________ und die D.________ AG hängig. Mit Verfügung vom 1. September 2016 stellte die zuständige Staatsanwältin die Einstellung des Verfahrens in Aussicht und setzte den Verfahrensbeteiligten Frist zur Einreichung weiterer Beweisanträge. Am 17. September 2016 verlangte der Privatkläger A.________ u.a. eine Parteianhörung unter Gewährung des Partei- und Fragerechts und die Herausgabe der Akten in Bezug auf die Gesundheitsprüfungen des beschuldigten C.________. Ferner beantragte er die Einsetzung einer unabhängigen ausserkantonalen Untersuchungsbehörde, da die "massive Befangenheit" der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu gross sei. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben des Privatklägers am 8. November 2016, nachdem sie dessen Beweisanträge am 7. November 2016 abgelehnt hatte, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Der Privatkläger hielt in seiner Eingabe vom 28. November 2016 an seinem Antrag auf Einsetzung einer unabhängigen ausserkantonalen Staatsanwaltschaft fest, führte aber gleichzeitig aus, kein Ausstandsgesuch gestellt zu haben.
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Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Privatkläger unmissverständlich die Staatsanwaltschaft der Region Emmental-Oberaargau abgelehnt und die Einsetzung einer unabhängigen ausserkantonalen Untersuchungsbehörde verlangt habe. Die Einsetzung einer ausserkantonalen Untersuchungsbehörde bedürfe der vorgängigen Feststellung der Befangenheit der eigentlich zuständigen Behörde. Seine Eingabe sei deshalb, trotz seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 28. November 2016, als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen. Die Ausführungen des Privatklägers könnten indessen keinen Ausstandsgrund begründen. Es seien keine Verfahrensfehler erkennbar, die den Anschein der Befangenheit oder ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründen würden.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 15. Januar 2017 (Postaufgabe 18. Januar 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig vorgegangen sein sollte, als sie seine Eingabe als Ausstandsgesuch entgegennahm und in der Folge abwies. Soweit er beanstandet, dass überhaupt ein Ausstandsverfahren durchgeführt wurde, erscheinen seine Ausführungen vielmehr als rechtsmissbräuchlich. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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