BGer 4D_86/2016 | |||
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BGer 4D_86/2016 vom 20.01.2017 | |
{T 0/2}
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4D_86/2016
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Urteil vom 20. Januar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verfahrenskosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. November 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur ein Schlichtungsverfahren gegen den Beschwerdegegner einleitete;
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dass das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur mit Verfügung vom 18. Juli 2016 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid des Friedensrichteramts der Stadt Winterthur vom 18. Juli 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2016 abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Dezember 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V. mit Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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