BGer 5A_76/2016 | |||
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BGer 5A_76/2016 vom 23.01.2017 | |
{T 0/2}
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5A_76/2016
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Urteil vom 23. Januar 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Mathys,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische (IPRG-) Konkursmasse der B.________ Ltd., vertreten durch das Konkursamt Enge-Zürich,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG/Parteifähigkeit der Konkursmasse,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 22. Dezember 2015 (Z1 2015 28).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 29. September 2011 eröffnete der Court of Appeal of Jersey über die B.________ Ltd., mit Sitz in U.________/Jersey, den Konkurs. Mit Urteil vom 7. September 2012 wurde das Konkursdekret durch das Bezirksgericht Zürich nach Art. 166 ff. IPRG anerkannt und das Konkursamt Enge-Zürich mit der Durchführung des Konkursverfahrens für das in der Schweiz gelegene Vermögen beauftragt.
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A.b. Am 17. Juli 2014 reichte die schweizerische bzw. IPRG-Konkursmasse der B.________ Ltd. (nachfolgend: Klägerin) beim Kantonsgericht Zug eine Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen die A.________ AG, mit Sitz in Zug, (nachfolgend: Beklagte) ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von USD 1 Mio. nebst Akzessorien zu bezahlen. Am 29. Oktober 2014 beschränkte das Kantonsgericht auf Antrag der Beklagten das Verfahren auf die Frage der Parteifähigkeit der Klägerin.
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A.c. Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 wies das Kantonsgericht die Einrede der fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin ab und setzte der Beklagten neu Frist zur Einreichung der Klageantwort an.
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B. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Beklagte Berufung. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 22. Dezember 2015 in Abweisung der Berufung den erstinstanzlichen Entscheid, d.h. die Parteifähigkeit der Klägerin.
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C. Die A.________ AG erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und es sei auf die Klage der IPRG-Konkursmasse der B.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten. Eventuell sei die Klage abzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
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Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht schliesst ohne weitere Bemerkungen ebenfalls auf Abweisung.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über eine paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG, mithin ein Entscheid über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_469/2007 vom 4. September 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 III 276). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
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Erwägung 2 | |
2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt sich es um eine Entscheidung, mit welcher eine Prozessvoraussetzung - die Parteifähigkeit, m.a.W. das Recht, unter eigenem Namen als klagende Partei aufzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) - geprüft wird. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes gemäss Art. 166 ff. IPRG eine Form der Rechtshilfe zu Gunsten des im Ausland durchgeführten Verfahrens darstellt, indem die Anerkennung gemäss Art. 170 IPRG für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht. Die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen sei gegeben; daran ändere (entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin) nichts, dass im Kollokationsplan im IPRG-Konkurs keine pfandgesicherten oder privilegierten Forderungen kolloziert seien. Das Obergericht hat mit dem Vorliegen der Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung bestätigt. Das angefochtene Urteil ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, weil es das Verfahren nicht abschliesst.
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2.2. Weder liegt ein Teilentscheid (Art. 91 BGG), noch ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) vor. Das angefochtene Urteil fällt daher unter die anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG. Dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) haben kann (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632), wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGE 133 III 629 E. 2.4 S. 633; 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430; vgl. Vor- bzw. Zwischenentscheid betreffend Parteifähigkeit Urteil 4A_79/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.3, betreffend Aktivlegitimation Urteil 4A_464/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.3).
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2.3. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass der Beschwerdegegnerin keine Parteifähigkeit zukommt, könnte es sofort einen Endentscheid herbeiführen, indem auf die Klage nicht einzutreten wäre.
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2.4. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG obliegt es der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen würde, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47/48; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; Urteil 5A_752/2015 vom 9. März 2016 E. 2). Ein Beweisverfahren, das mit Bezug auf die Kosten und Dauer nicht besonders von gewöhnlichen Prozessen abweicht, gilt noch nicht als weitläufig (Urteil 4A_79/2015, a.a.O.). Eine Weitläufigkeit des Beweisverfahrens für die von der Beschwerdegegnerin erhobene Anfechtungsklage ist nicht offensichtlich. Weder lässt allein die Natur der Streitsache diese Annahme zu, noch lassen sich dem angefochtenen Urteil entsprechende Hinweise entnehmen oder macht die Beschwerdeführerin überhaupt entsprechende Angaben, worin der bedeutende Aufwand an Zeit- und Kostenersparnis liegen soll. Jedes Beweisverfahren verursacht indes Aufwand an Zeit und Kosten, was - wie erwähnt - allein nicht genügt, damit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist (Urteil 4A_79/2015, a.a.O.). Die Beschwerdeführerin nimmt keinen Bezug auf die Beweismittel, welche in der Klage vom 17. Juli 2014 angeboten werden. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe der Gesetzesbestimmung. Hinreichender Anlass zur Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erweist sich als unzulässig. Die Beschwerdeführerin kann den obergerichtlichen Entscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten.
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3. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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