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Informationen zum Dokument  BGer 9C_17/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_17/2017 vom 23.01.2017
 
{T 0/2}
 
9C_17/2017
 
 
Urteil vom 23. Januar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Dezember 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 6. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Januar 2017 darauf sowie auf den Umstand, dass dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden könne, aufmerksam gemacht wurde,
4
dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2017 eine weitere Eingabe einreicht, welche den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift jedoch ebenfalls nicht entspricht, indem wiederum nicht ausgeführt wird, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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