BGer 1B_501/2016 | |||
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BGer 1B_501/2016 vom 24.01.2017 | |
{T 0/2}
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1B_501/2016
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Urteil vom 24. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Anordnung von Ersatzmassnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 18. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
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Erwägungen: | |
1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 stellte A.________, der sich in Untersuchungshaft befindet, zu Handen des Haftgerichts des Kantons Solothurn das Begehren, anstelle einer weiteren Inhaftierung seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 StPO anzuordnen.
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In der Folge liess A.________ dem Haftgericht weitere Eingaben zukommen. Dabei stellte er Mitte Oktober 2016 u.a. fest, kein Haftentlassungsgesuch eingereicht zu haben. Anderseits äusserte er sich aber auch dahingehend, eine Alternative für Ersatzmassnahmen sei die bedingungslose Haftentlassung. Mit Eingaben vom 24./25. Oktober 2016 bestritt er abermals, ein Haftentlassungsgesuch gestellt zu haben; doch hielt er anderseits wiederum sinngemäss an der Anordnung von Ersatzmassnahmen fest.
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Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 schrieb das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab, nachdem der Inhaftierte bestätigt habe, kein Haftentlassungsgesuch gestellt zu haben.
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Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2016 gutgeheissen, die Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zum Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen an das Haftgericht zurückgewiesen.
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2. Gegen das Urteil vom 18. November 2016 führt A.________ mit Eingabe vom 21. Dezember 2016, die am 22. Dezember 2016 der Post übergeben worden ist, Beschwerde ans Bundesgericht.
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Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäussert.
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Der Beschwerdeführer hat sich zur genannten obergerichtlichen Stellungnahme äussern können.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Frage der Prüfung der Anordnung von Ersatzmassnahmen durch das Haftgericht; in Aufhebung dessen Verfügung vom 27. Oktober 2016 hat die Beschwerdekammer das Haftgericht angehalten, die Frage von Ersatzmassnahmen zu prüfen und diesbezüglich einen Entscheid zu fällen. Beim betreffenden Rückweisungsentscheid vom 18. November 2016 handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
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3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand selber betreffen (vgl. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraus-setzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (vgl. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).
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3.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht beschwert (vgl. Art 81 BGG). Er legt denn auch nicht dar, inwiefern dieser für ihn einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).
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Die Frage der allfälligen Haftentlassung selber ist in Anbetracht der derzeitigen Rechtslage nicht bereits wieder im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, nachdem sie schon wiederholt - letztmals erst kürzlich - vor Bundesgericht zu erörtern war (zuletzt gemäss Urteil 1B_485/2016 vom 3. Januar 2017). Ebenso wenig ist hier über die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Frage der amtlichen Verbeiständung zu befinden, welche Gegenstand des bereits am 17. Oktober 2016 ergangenen Urteils der Beschwerdekammer bildete, nicht aber Gegenstand des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteils vom 18. November 2016. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage einer allfälligen Entschädigung des Beschwerdeführers, welche auch nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens bildete.
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3.4. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich mangelhaft und unzulässig, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4.
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Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Kostenbefreiungsgesuch gegenstandslos.
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt Philipp Kunz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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