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Informationen zum Dokument  BGer 4F_2/2017  Materielle Begründung
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BGer 4F_2/2017 vom 25.01.2017
 
{T 0/2}
 
4F_2/2017
 
 
Urteil vom 25. Januar 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Erben B.________,
 
Gesuchsgegner,
 
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
 
Bundesgerichts 4D_26/2015 vom 12. Mai 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Landgerichtspräsidium Uri die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 zur Zahlung von Fr. 3'930.-- nebst Zins an den inzwischen verstorbenen B.________ verpflichtete;
 
dass die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde einreichte, auf welche mit Entscheid vom 24. März 2015 nicht eingetreten wurde, weil die Gesuchstellerin den von ihr verlangten Gerichtskostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hatte;
 
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 19. April 2014 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 24. März 2015 Einsprache zu erheben;
 
dass das Bundesgericht die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelte und auf die Beschwerde mit Urteil 4D_26/2015 vom 12. Mai 2015 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
 
dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann, C.________, mit Eingabe vom 18. Januar 2017 unter Beilage des Urteils vom 12. Mai 2015 sowie eines weiteren Urteils des Bundesgerichts 6B_528/2016, das am 24. Mai 2016 in Sachen C.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ergangen war, eine "Revision dieses Gerichtsfalles" beantragen und sinngemäss die vorsorgliche Anordnung eines sofortigen Zahlungsstopps gegenüber dem Betreibungsamt Rothenburg Luzern verlangen;
 
dass eine Kopie der Eingabe, soweit das Urteil 6B_528/2016 vom 24. Mai 2016 betreffend, zuständigkeitshalber zur Behandlung an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts weitergeleitet wurde;
 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
 
dass die Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht hinreichend darlegen, inwiefern bezüglich des Urteils des Bundesgerichts vom 12. Mai 2015 ein Revisionsgrund gegeben sein soll, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, soweit es auf eine Revision dieses Urteils abzielt;
 
dass - soweit das Gesuch auf die Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. März 2015 abzielt - sich nach einem allgemeinen Grundsatz diejenige Instanz mit der Revision befassen, d.h. das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfen soll, die als letzte in der Sache entschieden hat (BGE 134 III 45 E. 2.3 S. 48; Urteil 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen);
 
dass das Bundesgericht in Fällen, in denen es auf eine Beschwerde nicht eintritt, nicht selber in der Sache entscheidet und sein Urteil den angefochtenen Entscheid nicht ersetzt, weshalb ein Revisionsgesuch gegen jenen Entscheid nicht beim Bundesgericht, sondern bei der kantonalen Instanz zu stellen ist, das jenen Entscheid gefällt hat, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder auf das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht (Urteil 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen);
 
dass das Bundesgericht im Urteil vom 12. Mai 2015 auf die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. März 2015 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weshalb das Bundesgericht nach dem Ausgeführten für eine Revision des Urteils vom 24. März 2015 nicht zuständig ist und ein diesbezügliches Revisionsgesuch an das Obergericht des Kantons Uri zu richten gewesen wäre;
 
dass somit auf das vorliegende Revisionsgesuch auch insoweit mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten ist;
 
dass die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen ist, dass sie sich, soweit sie eine Revision des Entscheids des Landgerichtspräsidiums Uri vom 18. Oktober 2013 anstrebt, mit einem Revisionsgesuch an das Landgerichtspräsidium Uri zu wenden hat, nachdem das Obergericht im Entscheid vom 24. März 2015 auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
dass das sinngemässe Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber dem Betreibungsamt Rothenburg Luzern mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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