BGer 1F_1/2017 | |||
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BGer 1F_1/2017 vom 26.01.2017 | |
{T 0/2}
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1F_1/2017
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Urteil vom 26. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Bezirksgericht Rheinfelden,
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Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden,
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Obergericht des Kantons Aargau,
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Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_477/2016 vom 16. Dezember 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Urteil 1B_477/2016 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2016 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.
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B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhebt A.________ "Beschwerde" gegen das Urteil 1B_477/2016 des Bundesgerichts und stellt ein Ausstandsgesuch gegen die daran beteiligte Besetzung (Bundesrichter Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli), im Wesentlichen mit der Begründung, sie hätten es abgelehnt, ihm einen Verteidiger zu bestellen, obwohl er sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass er im Gefängnis und zudem krank sei und sich daher nicht selber angemessen verteidigen könne. Mit Eingabe vom 1. Januar 2017 ergänzte A.________ seine Beschwerde.
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C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2. Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss, das Urteil 1B_477/2016 aufzuheben, ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen und Bundesrichter Fonjallaz sowie Gerichtsschreiber Pfäffli für die Neubeurteilung in den Ausstand zu versetzen. Ein Gerichtsmitglied verliert indessen seine Unabhängigkeit nicht, wenn es gegen eine Person entscheidet. Ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, ein Gerichtsmitglied habe in einem früheren Fall zu Unrecht gegen den Gesuchsteller entschieden, ist daher unzulässig (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301; Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4). Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
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3. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr bloss vor, das Urteil 1B_477/2016 sei fehlerhaft und in einem unfairen Verfahren zustandegekommen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
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4. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksgericht Rheinfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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