BGer 6B_935/2016 | |||
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BGer 6B_935/2016 vom 26.01.2017 | |
6B_935/2016
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Urteil vom 26. Januar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige Widerhandlung gegen das SVG (Missachtung des Rechtsvortritts); Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 31. Mai 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
X.________ befuhr mit seinem Pkw in Hunzenschwil den Äusseren Hübelackerweg und kollidierte mit einem in Fahrtrichtung von rechts in den Äusseren Hübelackerweg einbiegenden Fahrzeug.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verurteile X.________ am 31. Mai 2016 im schriftlichen Berufungsverfahren in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. März 2015 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; AS 741.01) durch Missachtung des Rechtsvortritts und mangelnde Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 400.-.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt (sinngemäss) eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Entscheid ergebe das äussere Erscheinungsbild an der Unfallstelle, dass die durch eine Doppelreihe Wassersteine und eine Regen-/Wasserablaufrinne abgetrennte, rechts entlang des Äusseren Hübelackerweges verlaufende, Fläche einzig Fussgängern vorbehalten sei. Die Vorinstanz übernehme ihre tatsachenwidrige Feststellung in die rechtliche Würdigung, indem sie trotz des festgestellten äusseren Erscheinungsbildes erwäge, an der Einmündung Nelkenweg/Äusserer Hübelackerweg sei kein Trottoir vorhanden. Die Fahrbahnmarkierung sei mangels ununterbrochener Bogenrandlinien auf dem Trottoir beidseits der Einmündung des Nelkenwegs zum Unfallzeitpunkt nicht rechtmässig und deshalb von einem Fahrzeugführer bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres als Hinweis auf einen Rechtsvortritt des Verkehrs aus dem Nelkenweg erkennbar gewesen.
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Erwägung 3 | |
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Ob die durch Wassersteine abgetrennte und neben dem Hübelackerweg verlaufende Fläche ausschliesslich Fussgängern vorbehalten und somit in rechtlicher Hinsicht ein Trottoir ist, kann vorliegend offfenbleiben, da dies für den Verfahrensausgang unerheblich ist. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verneint und die von rechts aus dem Nelkenweg in den Äusseren Hübelackerweg einbiegende Unfallgegnerin gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG für vortrittsberechtigt erachtet.
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Unstrittig ist, dass der Äussere Hübelackerweg eine Nebenstrasse i.S.v. Art. 1 Abs. 8 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] ist, auf der die allgemeinen Verkehrsregeln und somit auch der Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG gelten. Aufgrund der an der Unfallstelle angebrachten Strassenmarkierungen ergibt sich, dass der von rechts aus dem Nelkenweg kommende Verkehr vortrittsberechtigt ist. Auf der Fahrbahn des Äusseren Hübelackerwegs gibt es Fahrbahnmarkierungen nur in den Einmüdungsbereichen, in denen Seitenstrassen von rechts auf die vom Beschwerdeführer benutzte Fahrspur treffen. Die Leitlinien (Art. 73 Abs. 3 SSV), die die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen kennzeichnen und von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden dürfen, sind entsprechend dem Strassenbild in "T-Form" auf dem Äusseren Hübelackerweg und der jeweiligen Seitenstrasse markiert und verlaufen dabei ebenfalls über das "Trottoir". Sie kennzeichnen dadurch deutlich, dass jeweils der gesamte Einmündungsbereich als Verkehrsfläche mit Rechtsvortritt gilt. Die Markierungen wären nicht erforderlich, wenn die Ausnahme vom Rechtsvortritt beim Überqueren eines Trottoirs nach Art. 15 Abs. 3 VRV weiter gelten sollte. Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt keine ununterbrochenen "Bogen-Randlinien" beidseits der Einmündung des Nelkenwegs auf dem Trottoir markiert waren, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rechtsvortritt des aus dem Nelkenweg in den Hübelackerweg einbiegenden Verkehrs war auch ohne die Randlinien (vgl. Art. 76 Abs. 1 SSV und Anhang 2 Ziff. 6.15) erkennbar, denn diese kennzeichnen lediglich die äussere Begrenzung der rechten Fahrspur beim Rechtsabbiegen.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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