BGer 9C_788/2016 | |||
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BGer 9C_788/2016 vom 26.01.2017 | |
{T 0/2}
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9C_788/2016
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Urteil vom 26. Januar 2017 |
II. sozialrech788tliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. gestützt auf das Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel) vom 14. Oktober 2013 den Anspruch des A.________ auf eine Rente und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung.788
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 21. September 2016 und die Verfügung vom 3. Mai 2016 seien aufzuheben, und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente der Invalidenversicherung.
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2. Die Vorinstanz hat, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit und in jeder anderen behinderungsangepassten, körperlich mittelschweren Tätigkeit gemäss dem Gutachten der asim vom 14. Oktober 2013, durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 1 % ermittelt, sodass nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen verneint habe.
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3. Der Beschwerdeführer bemängelt die rechtliche Würdigung der medizinischen Akten durch die Vorinstanz. Zudem sei der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Was er zur Begründung vorbringt, sticht indessen nicht.
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3.1. Vorab rügt er - zu Recht - nicht eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, welcher u.a. besagt, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3). Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat in E. 4.1 des angefochtenen Entscheids dargelegt, dass und weshalb nicht auf die vom asim-Gutachten vom 14. Oktober 2013 abweichenden Berichte der Psychiatrischen Dienste B.________ vom 8. Mai 2015 und des Spitals C.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2015 abgestellt werden kann. Die betreffenden Erwägungen werden nicht bestritten.
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Ebenfalls sind die Feststellungen der Vorinstanz unwidersprochen geblieben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu Ereignissen in seinem Heimatland im Alter von 17 Jahren, welche für die Diagnosestellung insbesondere die einer posttraumatischen Belastungsstörung bedeutsam sind, in entscheidwesentlichen Punkten stark voneinander abweichen würden, wobei seine Darstellung nach Erlass des die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht stellenden Vorbescheids vom 8. November 2013 geändert habe.
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Im Übrigen genügt eine abweichende Beurteilung, selbst wenn sie von einem Facharzt oder einer Fachärztin stammt, allein nicht, um den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens zu mindern und allenfalls Anlass zu ergänzenden Abklärungen zu geben (Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen) oder die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung als bundesrechtswidrig (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) erscheinen zu lassen.
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3.2. Sodann hielt die asim in ihrem Bericht vom 17. September 2015 zwar fest, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei es unumgänglich, die posttraumatische Belastungsstörung auf dem Hintergrund der möglichen Foltererfahrung genauer abzuklären. Eine Untersuchung des Versicherten durch ein auf Kriegs- und Folteropfer spezialisiertes medizinisches Fachzentrum wäre zu begrüssen. Indes hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in antizipierender Beweiswürdigung weitere Abklärungen nicht als notwendig erachtet, was entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kein Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere nicht den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG.
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Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) hatten die Ärzte der Psychiatrischen Dienste B.________, welche in ihrem Bericht vom 8. Mai 2015 psychiatrische Abklärungen in einem spezialisierten Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer empfahlen, keine Kenntnis von den medizinischen Vorakten. Daraus hätte sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter der asim und auch Dr. med. D.________, der im Dezember 2011 ein erstes psychiatrisches Gutachten erstellt hatte, die für die Diagnosestellung relevanten Ereignisse in seinem Heimatland im Alter von 17 Jahren in wichtigen Punkten wesentlich anders geschildert hatte (E. 3.2 hiervor). Diese Diskrepanz lässt sich nicht in gleicher Weise erklären wie die Hinweise im Rahmen der ergänzenden Psychodiagnostik auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung, welche gemäss dem Psychiater des asim nicht im Sinne einer bewussten Simulation oder Aggravation sondern im Sinne einer starken Identifikation mit der Krankenrolle zu verstehen ist. Es kommt dazu, dass sich für das bei der Diskussion einer "delayed onset PTSD" im Bericht des Spitals C.________ vom 2. Oktober 2015erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers (dysfunktionale Selbstbehandlung [Alkohol gegen Schlafstörungen] bis zur Dekompensation der latent vorhandenen Symptome) in den früher erstellten medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise finden.
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3.3. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum präjudiziellen Charakter des Urteils 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 für den vorliegenden Fall Bundesrecht verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird im Übrigen nicht beanstandet. Es besteht kein Grund zu einer näheren Prüfung.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
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6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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