BGer 2C_85/2017 | |||
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BGer 2C_85/2017 vom 27.01.2017 | |
{T 0/2}
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2C_85/2017
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Urteil vom 27. Januar 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Dezember 2016.
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Erwägungen: | |
1. A.________, am 21. Dezember 1979 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 4. März 1996 im Alter von gut 16 Jahren im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 15. November 2002 heiratete er eine Landsfrau, die er in die Schweiz nachzog; das Ehepaar hat einen am 27. Juni 2004 geborenen Sohn. Die Ehe wurde am 21. Dezember 2009 geschieden und der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
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A.________ erwirkte zwischen 2004 und November 2015 insgesamt 18 Strafen. Unter anderem wurde er am 9. Dezember 2008 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, und am 27. März 2015 sprach das Obergericht des Kantons Zürich gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs aus, wobei es gleichzeitig eine ambulante Suchtbehandlung (Alkohol) anordnete. Im Januar 2007 sowie im Oktober 2007 und am 9. September 2009 ergingen ausländerrechtliche Verwarnungen. Der Betroffene war nur mit Unterbrüchen erwerbstätig und bezog Sozialhilfe (bisher im Betrag von rund Fr. 110'000.--); zudem ist er verschuldet.
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Am 15. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
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Mit vom 24. Januar 2017 datierter, am 26. Januar 2017 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufzuheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht stützt den Bewilligungswiderruf auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verb. mit Art. 62 lit. b AuG. Es bejaht die Verhältnismässigkeit der Massnahme bei Berücksichtigung der langen Landesanwesenheit unter Hinweis auf das weder durch zahlreiche Verurteilungen noch durch drei Verwarnungen beeinflussbare negative Verhalten des Beschwerdeführers, seine unzureichende (etwa wegen erheblichen Sozialhilfebezugs) wirtschaftliche Integration, die nicht dokumentierte affektive und zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht fehlende Beziehung zum Sohn sowie die mangelnde Relevanz der Beziehung zur weitgehend hier lebenden "Grossfamilie" des heute 37-jährigen Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht erwähnt auch Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsgesetzgebung dazu, deren Wertungen bei der Interessenabwägung im Auge zu behalten seien. In E. 3.5 seines Urteils erläutert es schliesslich, warum die Alkoholsucht des Beschwerdeführers die Interessenabwägung nicht zu dessen Gunsten beeinflussen kann.
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Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, seine heutigen grossen Anstrengungen zur Bekämpfung seiner Alkoholprobleme, die wesentlich für seine früheren Delikte gewesen seien, seien nicht genügend berücksichtigt worden; er bereue seine Untaten; er habe auch mit einer Psychotherapie begonnen, schon das Verwaltungsgericht hätte sich beim Therapeuten erkundigen müssen; zu berücksichtigen sei, dass er nun erstmals eine Therapie besuchen und seine Probleme behandeln lassen könne; er habe jetzt eingesehen, was für unnötigen Blödsinn er angestellt habe; die Diebstähle seien "nicht viel wert" gewesen; seine Integration in der Schweiz sei sicher gut, er habe mehr als 20 Jahre hier gelebt, sei verheiratet gewesen und habe einen Sohn, der ihn brauche; er habe auch immer wieder arbeiten dürfen; er spreche ausreichend Deutsch; seine gesamte Grossfamilie lebe in der Schweiz, seine älteren Brüder schauten bestens zu ihm; in Mazedonien habe er niemanden mehr. Er bestreitet ein ausserordentliches Interesse am Verlassen der Schweiz; dass nach seinen Taten neue Vorschriften geschaffen worden seien, könne für seinen Fall keine Bedeutung haben. Er bittet darum, ihm nach seiner erfolgreichen Therapie noch einmal eine letzte Chance zu geben.
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Diese Ausführungen lassen die notwendige gezielte Auseinandersetzung mit den umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Es lässt sich damit nicht aufzeigen, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht verletzten.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Der Beschwerdeführer ersucht darum, er sei nicht mit Gerichtskosten zu belasten. Diesem Gesuch um Kostenbefreiung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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