BGer 4A_5/2017 | |||
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BGer 4A_5/2017 vom 27.01.2017 | |
{T 0/2}
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4A_5/2017
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Urteil vom 27. Januar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 9. Mai 2016 vor dem Regionalgericht-Oberaargau beantragte, B.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 19'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen und ihr die Mietzinskaution im Betrag von Fr. 4'290.-- zurückzuzahlen;
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dass das Regionalgericht das von der Beschwerdeführerin für das Klageverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 4. November 2016 abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2016 mangels genügender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abwies;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 20. Dezember 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht hinreichend, unter genügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren abwies;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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Das Bundesgericht erkennt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, und Ulrich Gfeller, Burgdorf, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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