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Informationen zum Dokument  BGer 4A_7/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_7/2017 vom 27.01.2017
 
{T 0/2}
 
4A_7/2017
 
 
Urteil 27. Januar 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem er von der Beschwerdegegnerin sinngemäss die Aushändigung von Unterlagen verlangte;
 
dass die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 5. August 2016 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen am 11. August 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob;
 
dass die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 12. August 2016 die Nichtleistung des Kostenvorschusses feststellte und den vorgesehenen Verhandlungstermin absetzte;
 
dass der Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht erhob;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. August 2016 auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 12. August 2016 nicht eintrat und diejenige gegen den Entscheid vom 5. August 2016 abwies;
 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. August 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2016 nicht eintrat (Verfahren 4D_61/2016);
 
dass die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 eine letzte Frist bis zum 10. November 2016 zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, dies mit dem Hinweis, das Verfahren werde bei Nichtleistung als gegenstandslos abgeschrieben;
 
dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 10. November 2016 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abschrieb;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 10. November 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid unter anderem als willkürlich bezeichnet, mit seinen Vorbringen jedoch nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz gegen das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen hätte;
 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem Rechtsverweigerung vorwirft, jedoch auch diesen Vorwurf nicht hinreichend begründet;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen insgesamt offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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