BGer 9C_11/2017 | |||
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BGer 9C_11/2017 vom 31.01.2017 | |
{T 0/2}
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9C_11/2017
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Urteil vom 31. Januar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 5. Dezember 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des A.________ vom 4. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dessen Beschwerde vom 27. November 2016 (mit Ergänzung vom 2. Dezember 2016), soweit es darauf eintrat, als offensichtlich unbegründet abwies,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 4. Januar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt auf das Prozessthema bezieht, einzig vorbringt, sein gesetzlicher Lebensunterhalt sei widerrechtlich gekürzt worden,
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dass er damit in keiner Weise auf die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass A.________, soweit er in Aussicht stellt, er werde seine Anträge in einer anzusetzenden mündlichen Gerichtsverhandlung begründen, übersieht, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst, welche innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtmittelfrist einzureichen ist (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 BGG), zu erfolgen hat (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116),
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dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Januar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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