BGer 1C_332/2016 | |||
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BGer 1C_332/2016 vom 01.02.2017 | |
{T 0/2}
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1C_332/2016
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Urteil vom 1. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadtrat Uster,
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Stadthaus, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,
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Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Verfahrenskosten,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter.
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Sachverhalt: | |
A. Am 4. Mai 2016 publizierte der Stadtrat Uster die Abstimmungsanordnung für die Genehmigung des Öffentlichen Gestaltungsplans Spital Uster.
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Am 9. Mai 2016 rekurrierten A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ an den Bezirksrat Uster; in der Sache beantragten sie, die Abstimmung abzusetzen.
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Am 2. Juni 2016 wies der Bezirksrat Uster den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte den Rekurrenten die Verfahrenskosten von Fr. 1'495.50 unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 2).
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Am 8. Juni 2016 erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Bezirksratsentscheids aufzuheben.
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Mit Urteil vom 24. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von Fr. 560.-- zu je einem Fünftel unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Kostenauflagen der Vorinstanzen aufzuheben.
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C. Der Stadtrat Uster, der Bezirksrat Uster und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Kostenauflage geschützt. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichteten Beschwerdeführer sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführer haben vom Bezirksrat die Absetzung einer kommunalen Abstimmung verlangt. Beim von ihnen angestrengten Verfahren handelt es sich daher um eine Stimmrechtssache. In einer solchen werden gemäss § 13 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Zu prüfen ist somit, ob die auf das einschlägige kantonale Verfahrensrecht gestützte Kostenauflage an die Beschwerdeführer Bundesrecht verletzt. Da sich aus dem verfassungsmässig garantierten Stimmrecht (Art. 34 BV) kein Anspruch auf ein kostenloses Rechtsmittelverfahren ergibt - auch die Beschwerde ans Bundesgericht in Stimmrechtssachen ist nach der allgemeinen Regel von Art. 66 BGG kostenpflichtig - ist dies nur der Fall, wenn sie unter Verletzung von Art. 9 BV willkürlich erfolgte. Das machen die Beschwerdeführer geltend.
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2.2. Nach § 19 lit. c VRG können mit Rekurs "Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen) " angefochten werden. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden können. Die Beschwerdeführer bestreiten das nicht, machen aber geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verkannt, dass die Abstimmung über einen auf ein unzulässiges Projekt bezogenen Gestaltungsplan ihr Stimmrecht unmittelbar verletze. Der Gestaltungsplan stelle einen Schritt zur Verwirklichung der Pläne des Zweckverbands "Spital Uster" dar, in das bestehende Akutspital eine Rehabilitationsklinik zu integrieren. Das sei unzulässig, da der Zweckverband statutarisch auf den Betrieb eines Akutspitals beschränkt sei.
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2.3. Nach § 83 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG) legen Gestaltungspläne für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzungsweise und Zweckbestimmung der Bauten verbindlich fest. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Gestaltungsplan, kann die Gemeinde einen öffentlichen Gestaltungsplan festsetzen (§ 84 Abs. 1 PBG). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält, legt dieser als Sondernutzungsplan einzig die (baurechtlichen) Rahmenbedingungen für das anschliessende Baubewilligungsverfahren verbindlich fest. Er hat weder eine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung der von den Beschwerdeführern bestrittenen Befugnis des Zweckverbands, einen Neu- bzw. Erweiterungsbau für eine Akut- und Rehabilitationsklinik zu errichten und zu betreiben oder betreiben zu lassen, noch für die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit eines entsprechenden Bauprojekts. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Stimmrechtsrekurs, mit dem die Beschwerdeführer die Absetzung der Abstimmung über den Gestaltungsplan wegen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Spitalplanung des Zweckverbands und die Rechtmässigkeit des Bauprojekts verlangten, gehe an der Sache vorbei, ist damit ohne Weiteres vertretbar. Bezirksrat und Verwaltungsgericht sind nicht in Willkür verfallen, indem sie den von den Beschwerdeführern eingereichten Stimmrechtsrekurs als offensichtlich aussichtslos beurteilten.
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3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Uster, dem Bezirksrat Uster und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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