BGer 1C_47/2017 | |||
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BGer 1C_47/2017 vom 01.02.2017 | |
{T 0/2}
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1C_47/2017
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Urteil vom 1. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonspolizei Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Informationszugang,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (geb. 1965) war während rund 17 Jahren bei der Stadtpolizei Zürich tätig, bis das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2010 aufgelöst wurde. Am 17. Juli 2013 erstellte die Kantonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, im Rahmen eines Bedrohungsmanagements einen Bericht über A.________.
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Am 2. November 2013 ersuchte A.________ die Technische Ermittlungsunterstützung der Kantonspolizei Zürich um Akteneinsicht in alle über sie erstellten Dokumente des Bedrohungsmanagements. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde ihr Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob A.________ am 11. Dezember 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese verfügte mit Teilentscheid vom 6. Oktober 2014, dass A.________ am 9. Oktober 2014 in den Räumlichkeiten der Sicherheitsdirektion die beantragte Akteneinsicht wahrnehmen könne, wobei es ihr jedoch nicht erlaubt sei, Kopien oder fotografische Aufnahmen der Akten oder Auszüge daraus zu erstellen. A.________ nahm die Akteneinsicht wahr.
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Erwägung 2 | |
Mit Entscheid vom 19. Januar 2015 hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. November 2013 teilweise gut, soweit er nicht bereits durch den Teilentscheid vom 6. Oktober 2014 gegenstandslos geworden sei. Weiter wurde beschlossen, die "Akten Bedrohungsmanagement" seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Rechtsvertreter von A.________ zu deren Handen zuzustellen, mit der Auflage, weder den Bericht vom 17. Juli 2013 noch Auszüge davon im Internet oder anderswo zu publizieren oder die Namen der darin aufgeführten Personen öffentlich bekannt zu machen oder den Bericht Dritten zugänglich zu machen, die ihn in diesem Sinn verbreiten oder darin aufgeführte Personen öffentlich bekannt machen wollen. A.________ und ihr Rechtsvertreter wurden zudem auf Art. 292 StGB hingewiesen.
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Dagegen erhob A.________ am 23. Februar 2015 Beschwerde. Mit Urteil vom 19. November 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2016 (Verfahren 1C_33/2016) teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2015 auf, soweit es den Bericht vom 17. Juli 2015 betreffe. Die Angelegenheit wurde an die Kantonspolizei Zürich zurückgewiesen. Diese habe die erforderlichen Einschwärzungen bzw. Anonymisierungen des Berichts vom 17. Juli 2013 im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und A.________ den Bericht zuzustellen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies das Bundesgericht das Verwaltungsgericht an, über die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Behörden neu zu befinden.
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Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens vor und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00121 in Höhe von Fr. 4'140.-- zu 2/5 der Beschwerdeführerin und zu 3/5 der Kantonspolizei Zürich. Ausserdem verpflichtete das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen.
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Erwägung 3 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Postaufgabe 27. Januar 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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Erwägung 4 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Die Beschwerdeführerin geht mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ein. Sie legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 1C_33/2016 vom 17. November 2016 vorgenommene Neuverlegung der Kosten rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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Erwägung 5 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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