BGer 6B_13/2017 | |||
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BGer 6B_13/2017 vom 01.02.2017 | |
6B_13/2017
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Urteil vom 1. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (üble Nachrede, Entziehung von Minderjährigen),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. November 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer erstattete am 19. Februar 2014 Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und Entziehens von Unmündigen gegen seine (frühere) Ehefrau. Das Untersuchungsamt Gossau stellte das Verfahren am 12. Juli 2016 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. November 2016 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 10. November 2016.
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2. | |
Ergreift die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, muss sie ihre Beschwerdelegitimation begründen (BGE 133 II 353 E. 1). Bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen hat sie, unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle, insbesondere darzulegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche, die sie im Strafverfahren geltend machen könnte, auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Um welche Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche es konkret gehen könnte, ist aufgrund der untersuchten Vorwürfe auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer eine Zivilforderung im kantonalen Verfahren gestellt hätte, ergibt sich auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung der Legitimation nicht einzutreten.
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3. | |
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer rügt angebliche Verfahrensfehler. Die Vorinstanzen hätten es sich "mit einer Zusammenlegung einer schon abgeschlossenen Untersuchung mit einer komplett neuen Klage" leicht gemacht und bisherige Einvernahmen und den ersten Entscheid unberücksichtigt gelassen. Soweit das nur schwer nachvollziehbare Vorbringen von einer materiellen Prüfung der Sache überhaupt getrennt werden kann, genügt es den Anforderungen an Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Ein allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Mitarbeiter der Vormundschaftsbehörde ist im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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