BGer 8C_716/2016 | |||
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BGer 8C_716/2016 vom 01.02.2017 | |
{T 0/2}
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8C_716/2016
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Urteil vom 1. Februar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Massnahmen beruflicher Art; Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 20. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1987, absolvierte vom 2. August 2004 bis 31. Juli 2008 eine Schreinerlehre, die er mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abschloss. Am 28. September 2012 meldete er sich wegen Kniegelenksbeschwerden rechts bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Am 8. Oktober 2012 teilte er der IV-Stelle mit, dass er sich zwischen 16. Oktober 2012 und 25. Januar 2013 zum "PC-Techniker" umschulen lassen wolle. Gleichzeitig ersuchte er die Invalidenversicherung um Übernahme der entsprechenden Kosten. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Juni 2013 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ. Sie eröffnete dem Versicherten, dass er zu dieser Mitteilung schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne und für das Taggeld eine separate Verfügung erhalten werde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die erstmalige berufliche Ausbildung das sogenannte "kleine Taggeld" zu.
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Hiegegen liess A.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung des sogenannten "grossen Taggeldes" beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 6. Juni 2013 aus formellen Gründen (Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens und Verletzung von Art. 42 ATSG) auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 17. September 2014). Letztere stellte sich auf den Standpunkt, ihre Mitteilung vom 4. Juni 2013 sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle auf das mit den erhobenen Einwänden verbundene Wiedererwägungsgesuch des Versicherten gemäss Schreiben vom 17. Februar 2015 nicht ein. Mit Verfügungen vom 17. und 19. Februar 2015 hielt die IV-Stelle an der Zusprache des "kleinen Taggeldes" mit Höchstansatz für die Dauer der übernommenen "erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ" fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 20. September 2016).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung der Gerichtsentscheide vom 20. September 2016 und 17. September 2014 das "grosse Taggeld" zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Während Letztere sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Strittig ist der Taggeldanspruch des Versicherten für die Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahme. Während die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 4. Juni 2013 eine "erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ" zusprach und für deren Dauer am 6. Juni 2013 das "kleine Taggeld" von Fr. 103.80 pro Tag verfügte, lässt der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, ihm sei das "grosse Taggeld" auszubezahlen, weil es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung, sondern um eine Umschulung handle.
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Erwägung 3 | |
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die IV-Stelle die berufliche Massnahme gemäss Mitteilung vom 4. Juni 2013 gestützt auf Art. 58 IVG und Art. 74quater Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74ter lit. b IVV in formell zutreffender Weise zugesprochen hat. Soweit ersichtlich hat der Versicherte bisher darauf verzichtet, von seinem Recht im Sinne von Art. 74quater Abs. 1 IVV Gebrauch zu machen und - wie in der Mitteilung vom 4. Juni 2013 ausdrücklich erwähnt - eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits bei Anfechtung der Taggeldverfügung vom 6. Juni 2013 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit seiner fristwahrend erhobenen Beschwerde vom 18. Juni 2013 nicht nur die Ausrichtung des "grossen", anstelle des verfügten "kleinen Taggeldes" beantragte. Vielmehr beanstandete er auch die Begründung gemäss Mitteilung vom 4. Juni 2013, wonach es sich bei der zugesprochenen beruflichen Massnahme um eine erstmalige berufliche Ausbildung handle. Stattdessen habe er die Berufslehre als Schreiner mit EFZ abgeschlossen und nach der Lehre auf seinem Beruf gearbeitet. Sei die zugesprochene Ausbildung zum Informatiker EFZ folglich als Umschulung zu qualifizieren, habe er Anspruch auf das "grosse Taggeld".
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3.2.2. Zwar hat das kantonale Gericht in einem obiter dictum zur materiellen Streitfrage (E. 2 hievor) gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Rückweisungsentscheid vom 17. September 2014 die Auffassung der IV-Stelle als "falsch" kritisiert. In Verkennung der Rechtsprechung (MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 IVG mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 166/93 vom 30. August 1993 E. 1 mit Hinweisen) trat es jedoch zu Unrecht auf die Rüge betreffend umstrittener Qualifikation der beruflichen Massnahme nicht ein.
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3.2.3. Im zweiten Rechtsgang beanstandete der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte bereits im Vorbescheidverfahren, dass die obiter dictum geäusserte Auffassung der Vorinstanz gemäss Rückweisungsentscheid vom 17. September 2014 unzutreffend sei. Das kantonale Gericht hätte auf die entsprechende Rüge schon im ersten Rechtsgang eintreten und darüber materiell entscheiden müssen, ob die IV-Stelle die zugesprochene Ausbildung zum Informatiker EFZ zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert habe. Die Beschwerdegegnerin trat auf diesen Standpunkt des Beschwerdeführers, den sie als Wiedererwägungsgesuch entgegen nahm, mit Schreiben vom 17. Februar 2015 nicht ein. Stattdessen hielt sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügungen vom 17. und 19. Februar 2015 daran fest, dass der Versicherte im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG Anspruch auf das "kleine Taggeld" mit Höchstansatz von Fr. 103.80 pro Tag habe.
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3.2.4. Auf erneute Beschwerde hin bekräftige die Vorinstanz ihren Standpunkt (vgl. hievor E. 3.2.2 i.f.), wonach sich die Beschwerde vom 18. Juni 2013 nicht auch gegen die Mitteilung vom 4. Juni 2013 betreffend Zusprechung der beruflichen Massnahme habe richten können. Die genannte Mitteilung sei daher für die Parteien und das Gericht verbindlich.
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3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Auffassung des kantonalen Gerichts auch vor Bundesgericht. Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 hievor) steht fest, dass auch eine auf dem Mitteilungsweg erfolgte Leistungszusprechung revisions- und wiedererwägungsrechtlich gleich wie eine auf einer formellen Verfügung beruhende Leistungszusprechung zu behandeln ist. Daraus schloss die Rechtsprechung, dass einer Prüfung der streitigen Qualifikationsfrage (Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung) im taggeldrechtlichen Beschwerdeverfahren nichts entgegensteht (Urteil [des EVG] I 166/93 vom 30. August 1993 E. 1 mit Hinweisen). Auf die entsprechenden Rügen (vgl. E. 3.2.1 hievor) war folglich einzutreten (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 58 IVG). Dem angefochtenen Entscheid sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb von dieser Praxis abzuweichen wäre. Er ist demzufolge schon aus formellen Gründen aufzuheben.
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4. In der Sache war sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang dieselbe materiellrechtliche Frage (vgl. E. 2 hievor) strittig. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend umfassend und zuverlässig geklärt. Nachdem die Vorinstanz ihre diesbezügliche Auffassung sowohl im Rückweisungsentscheid vom 17. September 2014 als auch im hier angefochtenen Entscheid bereits als obiter dicta jeweils unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, rechtfertigt es sich auch aus prozessökonomischen Gründen, über die Streitfrage materiell abschliessend zu entscheiden.
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Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 135 zu Art. 4 IVG).
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4.1.2. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Art. 5 IVV). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
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4.1.3. Andererseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid in diesem Sinne gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490).
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4.1.4. Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Wie das EVG in BGE 118 V 7 E. 1c/cc S. 14 erkannt und was auch nach den per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG noch Geltung hat, gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn. 734) - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (Urteil I 548/06 vom 11. Mai 2007 E. 4.4). Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 7 E. 1c/cc S. 14; SVR 2004 IV Nr. 33 S. 105, I 301/02 E. 4.2). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist also ein während mindestens sechs Monaten gemäss BGE 110 V 263 erzieltes, ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen (vgl. BGE 118 V 7 und Urteil 9C_354/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Noch nicht erwerbstätig ist demnach eine Person gewesen, wenn sie noch kein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielt hat in dem Sinne, dass sie noch nicht während sechs Monaten ein Einkommen in Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hat (SILVIA BUCHER, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung, insbesondere für ein Universitätsstudium, in: Liber amicorum für Martin Vonplon, Zürich 2009, S. 69 ff., insbesondere S. 71). Für das Jahr 2009 betrug dieser Richtwert Fr. 855.- pro Monat (zwei Drittel von Fr. 1'140.- laut Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AHVG in der Fassung gemäss Verordnung 09 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2008 4715 ff.]). Der Betrag von Fr. 1'140.- ist seither nur ganz geringfügig angehoben worden und beläuft sich heute auf Fr. 1'175.- (Art. 34 Abs. 5 AHVG in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
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4.2. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach erfolgreichem Abschluss der Schreinerlehre am 31. Juli 2008 ausgestellt wurde. Gemäss Fragebogen für Arbeitgeber war er vom 22. September 2008 bis 30. Januar 2009 im Auftrag der Personalvermittlungsfirma B.________ AG als Schreiner erwerbstätig. In diesem Zeitraum war er nur während einer Woche krankheitshalber arbeitsunfähig. Die Arbeitszeit betrug 42 Stunden pro Woche und die Entschädigung erfolgte zu einem Stundenlohnansatz von brutto Fr. 30.-. Vom 18. Februar bis 27. März 2009 verdiente er als Schreiner im Einsatz für die C.________ AG einen Lohn von insgesamt mehr als Fr. 7'200.-. Demnach erzielte der Versicherte nach seinem Lehrabschluss als Schreiner laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK) allein in den sechs Monaten von September 2008 bis März 2009 ein AHV-pflichtiges Monatseinkommen von durchschnittlich deutlich mehr als Fr. 4'000.-. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer auch von April bis mindestens November 2009 basierend auf dem Gesamtarbeitsvertrag für Schreiner im Auftrag der Personalberatungsfirma D.________ erwerbstätig war und in diesem Zeitraum gemäss IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 32'126.- realisierte. Daraus folgt, dass der Versicherte nach Abschluss seiner Berufslehre als Schreiner offensichtlich während mehr als sechs Monaten im erlernten Beruf ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielte, obwohl bereits im Spätsommer/Herbst 2008 erstmals die Verdachtsdiagnose einer pigmentierten villonodulären Synovialitis gestellt worden war.
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4.3. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer nach seinem Lehrabschluss als Schreiner während mindestens sechs Monaten im erlernten Beruf voll erwerbstätig und in der Lage, ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der damals höchstens als Verdachtsdiagnose bekannt gewesene Gesundheitsschaden wirkte sich jedenfalls in diesem Zeitraum und nach Aktenlage auch darüber hinaus anfänglich noch nicht einschränkend auf die Ausübung seiner ursprünglich erlernten Berufstätigkeit aus. Praxisgemäss sind demzufolge die Voraussetzungen erfüllt, die an sich unbestrittene berufliche Eingliederungsmassnahme der Ausbildung zum Informatiker EFZ als Umschulungsmassnahme zu qualifizieren (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 i.f. zu Art. 16 IVG; vgl. auch Urteil [des EVG] I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.5 f.).
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4.4. Handelt es sich bei der fraglichen Eingliederungsmassnahme um eine Umschulung, hat der Versicherte für die Dauer dieser Umschulung Anspruch auf das "grosse Taggeld". Die Sache ist daher zwecks Ermittlung des "grossen Taggeldes" in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 IVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Über die Kostenauferlegung im kantonalen Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses wird die Vorinstanz neu zu befinden haben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2016 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. und 19. Februar 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Februar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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