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Informationen zum Dokument  BGer 1C_31/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_31/2017 vom 02.02.2017
 
{T 0/2}
 
1C_31/2017
 
 
Urteil vom 2. Februar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2015 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 900.--. A.________ wird vorgeworfen, am 1. September 2015 mit seinem Fahrzeug in Hendschiken, ausserorts, mit 120 km/h bzw. 114 km/h (nach Abzug der Toleranz) anstatt der erlaubten 80 km/h gefahren zu sein.
1
 
Erwägung 2
 
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den ausländischen Führer-ausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Dagegen erhob A.________ am 10. Dezember 2015 Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Juli 2016 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Beschwerde vom 16. September 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h den Tatbestand einer groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt habe. Das Vorliegen des geltend gemachten Notstands sei mangels lebensbedrohlicher Situation zu verneinen. Es liege eine schwere Verkehrsregelverletzung vor. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden, weshalb die verfügte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht zu beanstanden sei.
2
 
Erwägung 3
 
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Postaufgabe 20. Januar 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3
 
Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer ersucht um mündliche Anhörung. Soweit er mit der Anhörung seine Beschwerde ergänzen will, ist das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen (Art. 100 in Verbindung mit Art. 42 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es geht somit nicht an, mittels einer mündlichen Anhörung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu erwirken. Ausserdem genügt die Beschwerde - wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann - den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Deshalb besteht auch insoweit von vornherein kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung.
4
 
Erwägung 5
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
5
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Bestätigung des Ausweisentzugs durch das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
6
 
Erwägung 6
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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