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Informationen zum Dokument  BGer 6B_908/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_908/2016 vom 02.02.2017
 
6B_908/2016
 
 
Urteil vom 2. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Flurin von Planta,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. Juni 2016.
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Am 24. März 2014 reichte X.________ Strafantrag gegen seinen Nachbarn A.________ ein wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB). Am 1. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchung gegen A.________ ein.
 
Das Kantonsgericht Graubünden wies die von X.________ erhobene Beschwerde am 7. Juni 2016 ab. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, ob die von A.________ installierten Videokameras X.________ respektive dessen Grundstücke auch tatsächlich beobachteten bzw. aufzeichneten. In der Zwischenzeit seien alle installierten Überwachungskameras bis auf diejenige über dem Hauseingang abmontiert; damit lasse sich auch nicht mehr nachvollziehen, welcher genaue Bereich die verschiedenen Kameras tatsächlich beobachtet bzw. aufgezeichnet hätten. A.________ könne kein Eventualvorsatz nachgewiesen werden, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zurecht eingestellt habe.
 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts Graubünden. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung, Anklage gegen A.________ zu erheben.
 
 
2.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Der Privatkläger hat vor Bundesgericht aber jedenfalls darzulegen, auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid inwiefern auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der angezeigten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz Art. 30 StGB über den Strafantrag verletzt hätte (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6). In seiner Begründung legt er auch mit keinem Wort dar, dass er Zivilforderungen geltend machen will. Aufgrund der untersuchten Straftat sind Zivilforderungen denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Weder liegen Schadenersatzforderungen auf der Hand noch geht aus dem Sachverhalt hervor, welche Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführer ableiten könnte. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 6B_918/2015 vom 16. Oktober 2015 mit Hinweis). Dass es sich vorliegend um eine Persönlichkeitsverletzung handelt, die im Sinne der Rechtsprechung die erforderliche Schwere erreicht haben könnte, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der Legitimation.
 
 
3.
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der BV oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung in der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind hingegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht Legitimierter kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1.; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer moniert vorab eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und deren Widersprüchlichkeit zu den sachverhaltlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin. Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, da dies im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinausliefe. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen von Art. 179 quater StGB.
 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz kläre ausschliesslich, ob der Beschwerdegegner die fraglichen Kameras direktvorsätzlich montiert habe; damit setze sie sich nicht mit dem von ihm vorgebrachten Vorwurf des Eventualvorsatzes auseinander. Die diesbezügliche Kritik ist unbehelflich. Faktisch rügt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs ebenfalls eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, hinsichtlich dessen ihm kein Beschwerderecht zusteht.
 
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Jametti
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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