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Informationen zum Dokument  BGer 1C_284/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_284/2016 vom 03.02.2017
 
{T 0/2}
 
1C_284/2016
 
 
Verfügung vom 3. Februar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Wichtrach, Baubewilligungsbehörde,
 
Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach,
 
vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
 
des Kantons Bern, Rechtsamt,
 
Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2016
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ seine am 17. Juni 2016 betreffend Sitzplatzüberdachung (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) erhobene Beschwerde gegen das am 19. Mai 2016 ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 30. Januar 2017 zurückgezogen hat;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der anwaltlich vertretenen Gemeinde gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (s. BGE 134 II 117);
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_284/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohner-gemeinde Wichtrach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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