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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1411/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1411/2016 vom 03.02.2017
 
6B_1411/2016
 
 
Urteil vom 3. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauch), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. November 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 16. April 2015 Strafanzeige gegen einen Richter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventuell Amtsmissbrauchs. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 22. August 2016 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
 
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22. November 2016. Die Staatsanwaltschaft habe die erforderlichen Untersuchungen an die Hand zu nehmen.
 
 
3.
 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
 
Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch gegen den Beschuldigten steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Folglich ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. Schutz der Privatsphäre) sowie von Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Die Vorbringen sind unzulässig; sie können nicht ohne materielle Überprüfung der Sache beurteilt werden. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz auf das Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5 in Sachen des Beschwerdeführers hingewiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 5 f.).
 
 
5.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Die Vorinstanz stützt die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid auf Art. 428 Abs. 1 StPO, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor ihr unterlag. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer indessen nicht. Die Beschwerde enthält insoweit keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.
 
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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