BGer 9C_828/2016 | |||
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BGer 9C_828/2016 vom 03.02.2017 | |
{T 0/2}
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9C_828/2016
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Urteil vom 3. Februar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 9. September 2015 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die dem 1964 geborenen A.________ seit 1. Oktober 2001 gewährte ganze Invalidenrente nach Beizug einer polydisziplinären Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts, Basel (ABI), vom 10. November 2014 auf Ende Oktober 2015 auf.
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B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 29. September 2016 auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab November 2016 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu zusätzlichen Abklärungen in psychischer Hinsicht und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 IVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; 133 V 108) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens des ABI vom 10. November 2014, zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum seit der ursprünglichen Rentenzusprechung (Verfügung vom 11. Dezember 2002) bis zum Erlass der Verfügung vom 9. September 2015 (revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente) erheblich verbessert habe. Dabei setzte es sich eingehend mit der Kritik des Versicherten an der Expertise des ABI auseinander, kam indessen zur Auffassung, dass diese die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle.
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Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz und damit das Gutachten des ABI kritisiert, ohne näher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, ist darauf im Rahmen der dem Bundesgericht zustehenden Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen (E. 1 hievor). Dies gilt namentlich auch für die Ausführungen zu den Divergenzen in den Beurteilungen des Psychiaters des ABI, Dr. med. B.________, und des behandelnden Psychiaters med. pract. C.________, sowie zur sehr allgemein gehaltenen Kritik am ABI als medizinischer Begutachtungsstelle, aus welcher sich für den vorliegenden zu beurteilenden Fall nichts gewinnen lässt. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass sich aus mehrere Jahre zurückliegender, genereller Kritik an der Begutachtungspraxis des ABI in einem kantonalen Gerichtsentscheid, Fachzeitschriften und anderen Medien etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt.
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Der Versicherte erneuert sodann seinen vorinstanzlich erhobenen Einwand, wonach der Psychiater des ABI lediglich eine einstündige Exploration vorgenommen habe; dies reiche als Grundlage für die Begutachtung nicht aus. Dazu hat bereits das kantonale Sozialversicherungsgericht richtig festgehalten, dass die Dauer der ärztlichen Untersuchung allein keine Rückschlüsse auf den Beweiswert der Expertise zulässt. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Aussagen des med. pract. C.________ seien nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 4. Mai 2015 zu Handen des damaligen Rechtsvertreters des Versicherten ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Wenn sie letztlich nicht auf den behandelnden Arzt, sondern auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI abgestellt hat, lässt sich dies unter keinem Titel als bundesrechtswidrig bezeichnen.
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4. Mit Bezug auf den vom kantonalen Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 46 %, der Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente gibt, wird der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten, so dass sich eine Überprüfung der Invaliditätsbemessung erübrigt.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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