BGer 5A_107/2017 | |||
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BGer 5A_107/2017 vom 06.02.2017 | |
{T 0/2}
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5A_107/2017
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Urteil vom 6. Februar 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 11. Januar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 4. Februar 2017 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. Januar 2017, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs (betreffend Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegen die Beschwerdegegnerin für Forderungen von Fr. 33'600.--, Fr. 603.30, Fr. 2'100.-- und Fr. 562.--) abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin vorgehalten hat, in ihrer kantonalen Beschwerde sich nicht mit der Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids (wonach die geltend gemachte Restforderung aus Darlehensvertrag durch Erlass getilgt worden sei) auseinandergesetzt und nicht dargetan zu haben, inwiefern die erste Instanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt und sich in der Begründung darauf beschränkt, auf den Darlehensvertrag zu verweisen,
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dass die Beschwerdeführerin damit nicht aufzeigen kann, weshalb sich das Obergericht inhaltlich mit ihrer kantonalen Beschwerde hätte befassen müssen, und sie insbesondere nicht darlegt, dass sie sich bereits vor Obergericht genügend mit der Frage des Erlasses der von ihr in Betreibung gesetzten Forderung auseinandergesetzt hat,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht somit nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass in der Folge auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der Abteilung zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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