BGer 6B_742/2016 | |||
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BGer 6B_742/2016 vom 06.02.2017 | |
6B_742/2016
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Urteil vom 6. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (Gutachten),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. Juni 2016.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 4. November 2015 des mehrfach versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord schuldig. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche vom 8. September 2014 wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung, grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, alles mehrfach begangen, und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Ferner entschied es über Zivilforderungen.
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 24. März 2016 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 6B_328/2016).
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B.
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X.________ reichte am 29. März 2016 beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 4. November 2015 ein.
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Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 wies das Obergericht das Gesuch ab.
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C.
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X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2016 sowie das Urteil vom 4. November 2015 seien aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren unter Anordnung einer ambulanten Therapie zu verurteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme willkürlich und in Verletzung von Art. 410 StPO an, dass kein Revisionsgrund vorliege. Er bringt im Wesentlichen vor, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil vom 4. November 2015 Bezug auf eine Gutachterin (nachfolgend: amtliche Gutachterin) genommen, die eine manisch-depressive Erkrankung seinerseits verneint habe. Sie habe behauptet, eine Manie liege nur vor, wenn eine achttägige Dauer festgestellt werden könne, und von einem submanischen Zustand könne nur bei einer Dauer von vier Tagen gesprochen werden. Im Weiteren habe sie den Standpunkt eingenommen, um beim Beschwerdeführer eine Manie zu diagnostizieren, hätte zwischen zwei manischen Phasen im Abstand von drei Jahren eine weitere Phase vorkommen müssen. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass diese medizinischen Tatsachen falsch seien. Dies ergebe sich aus den Schreiben von Prof. Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2016 und Dr. med. I.________ vom 21. März 2016. Ersterer habe die Frage, ob es zutreffe, dass bei zweimaligem Auftreten einer manischen Phase im Abstand von drei Jahren weitere Phasen dazwischen beobachtet werden müssten, klar verneint. Auch Dr. med. I.________ habe festgehalten, der zeitliche Abstand zwischen verschiedenen Episoden spiele keine Rolle. Gestützt auf ihre falsche medizinische Annahme sei die amtliche Gutachterin auch irrigerweise davon ausgegangen, es könne beim Beschwerdeführer kein manisch-depressives Krankheitsbild vorliegen. Die Vorinstanz setze sich willkürlich nicht damit auseinander, dass es sich bei den neuen Beweismitteln nicht um private Meinungsäusserungen handle, sondern um Stellungnahmen zweier Experten, die in einem entscheidenden Punkt aufdeckten, dass die amtliche Gutachterin eine medizinisch haltlose Meinung über die manischen Phasen einer manisch-depressiven Erkrankung vertreten habe. Die neuen Beweismittel seien daher erheblich.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Äusserungen der befragten Privatexperten seien - wie bereits die Fragestellung, auf der sie beruhten - abstrakt. Hinzu komme, dass Dr. med. I.________ die ihm unterbreiteten Fragen keineswegs eindeutig beantwortet habe. Im Urteil des Berufungsgerichts vom 4. November 2015 sei bereits zu den im Revisionsverfahren aufgeworfenen Fragen Stellung genommen worden. Sollte das Berufungsgericht hinsichtlich Sachverhalt und rechtlicher Würdigung falsche Schlüsse gezogen haben, sei dies mit Beschwerde an das Bundesgericht zu rügen gewesen. Für das Revisionsverfahren sei aber nicht erkennbar, dass die divergierenden Meinungen der Privatexperten relevant sein könnten, zumal mit den neuen Beweismitteln nur abstrakte Ansichten eingebracht worden seien, die Interpretationsspielraum im Sinne der Bemerkungen der amtlichen Gutachterin offen liessen. Es lägen keine neuen Beweismittel vor, die für eine Revision relevant sein könnten. Bei den Schreiben von Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________ handle es sich um Meinungsäusserungen, die nicht mit jenen der amtlichen Gutachterin übereinstimmten. Gestützt darauf könne die Revision nicht zugelassen werden (Beschluss S. 11 ff.).
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1.3. Die Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zugunsten der verurteilten Person setzt voraus, dass neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (a.a.O. E. 5.1.2 S. 66 f. mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (a.a.O. E. 5.1.4 S. 68; Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 298; je mit Hinweisen).
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Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen).
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1.4. Der Beschwerdeführer will mit den Schreiben der beiden Fachpersonen erreichen, dass die gutachterliche Diagnose in Frage gestellt wird, weil die amtliche Gutachterin von falschen medizinischen Annahmen ausgegangen sei. Prozessthema bildet mithin die Frage, ob die neuen Beweismittel belegen, dass die dem Urteil vom 4. November 2015 zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung auf einer fehlerhaften medizinischen Beweisgrundlage beruht.
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Das Berufungsgericht gelangte nach ausführlicher Würdigung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der amtlichen Gutachterin sowie des Privatgutachters willkürfrei zum Schluss, das amtliche Gutachten sei vollständig, nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen überzeugend; an dessen Beweiswert vermöge das Privatgutachten nichts zu ändern (Urteil Berufungsgericht vom 4. November 2015 S. 72 ff.; vgl. Urteil 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4 f.). Dieser Beurteilung lagen das amtliche Gutachten, das Ergänzungsgutachten, die mündlichen Ausführungen der amtlichen Gutachterin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und der Berufungsverhandlung sowie deren schriftliche Stellungnahme zum Privatgutachten zugrunde (Urteil 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3).
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Das Revisionsbegehren wie auch die vorliegende Beschwerde begründet der Beschwerdeführer vorwiegend damit, dass die amtliche Gutachterin von der falschen medizinischen Annahme ausgegangen sei, um eine manisch-depressive Erkrankung diagnostizieren zu können, müsste zwischen zwei manischen Phasen im Abstand von drei Jahren eine weitere Phase vorgekommen sein (Revisionsbegehren S. 2 f.; Beschwerde S. 3, 5 f.). Eine solche Annahme der amtlichen Gutachterin ist den Akten nicht zu entnehmen. Zum Verlauf einer manisch-depressiven Erkrankung äusserte sie sich soweit ersichtlich einzig an der Berufungsverhandlung. Dort erwiderte sie auf die Frage, ob man aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Normalvollzug wenige Friktionen gehabt habe, etwas ableiten könne: "[...] die Rezidiv-Gefahr ist sehr hoch. [...] wenn man von der Hypothese ausgehen würde, dass vorwiegend ein manisch-depressives Zustandsbild auch schon vorher, also 2009, geherrscht habe, dann würde man ja davon ausgehen, dass schon mehrere Phasen beobachtbar gewesen sind. Dann müsste man davon ausgehen, dass das Rezidiv-Risiko ohne Medikamente und ohne adäquate Begleitung sehr hoch ist. Man kann nun aber nicht sagen, dass aufgrund des Verlaufs, dass er nun seit einem Jahr ohne Medikamente stabil ist, dass es deshalb keine manisch-depressive Erkrankung gewesen wäre. Aber es wäre zu erwarten, dass jemand nach zwei[,] drei Phasen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ohne Medikamente wiederum sehr schwere Phasen macht." (Akten Berufungsgericht, act. 466). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht, auf das der Beschwerdeführer hinweist (Urteil Berufungsgericht vom 4. November 2015 S. 70). Die amtliche Gutachterin hat sich in keiner Art und Weise so geäussert, wie ihr vom Beschwerdeführer unterstellt wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen.
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Unzutreffend ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die amtliche Gutachterin habe behauptet, eine Manie liege nur vor, wenn eine achttägige Dauer festgestellt werden könne (Beschwerde S. 2). Sie führte vor Berufungsgericht aus, bei der schweren bipolaren Störung müssten die manischen Zustände mindestens sieben Tage bestehen und so schwer sein, dass auch ein Laie erkenne, dass etwas nicht in Ordnung sei. Bei der milderen Unterform müssten die submanischen Zustände mindestens vier Tage anhaltend beobachtbar sein (Akten Berufungsgericht, act. 464). Nach Ansicht des Beschwerdeführers belegten die Schreiben der beiden Fachpersonen, dass auch kürzere (sub) manische Episoden möglich seien. Ob die Aussagen der amtlichen Gutachterin zur Mindestdauer der (sub) manischen Zustände medizinisch falsch sind, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie die beiden Schreiben als nicht relevant erachtet. Hierfür müsste er darlegen, dass die angeblich "medizinisch haltlose Meinungsäusserung" der amtlichen Gutachterin Einfluss auf ihr Gutachten bzw. die darin gestellte Diagnose und letztlich auf die tatsächlichen Grundlagen des Urteils des Berufungsgerichts hatte. Davon ist nicht auszugehen. In ihrem Gutachten legte die amtliche Gutachterin unabhängig einer Differentialdiagnose ausführlich dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer für den Tatzeitpunkt eine depressive Episode mittelschweren bis schweren Ausmasses (ICD-10: F33.1 respektive F33.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline-Typus diagnostiziert. In ihrer ergänzenden Stellungnahme sowie an der Berufungsverhandlung ging sie auf die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Privatgutachter ein und zeigte auf, weshalb sie dessen fachärztliche Meinung nicht teilt. Sie gab an, gemäss den Aussagen der Personen, die den Beschwerdeführer kurz vor und nach der Tat vom 18. Juni 2012 beobachtet bzw. untersucht hätten, habe dieser ruhig und nicht angetrieben gewirkt (Akten Berufungsgericht, act. 265 f.). Vor Berufungsgericht begründete die amtliche Gutachterin ausführlich, weshalb sie nicht davon ausgehe, dass ein manisch-depressiver Zustand die Stimmungsschwankungen des Beschwerdeführers bewirkt habe. Sie führte aus, ein manisches Zustandsbild hätten Menschen, die angetrieben seien, die gereizt reagierten, wenn man sie in Frage stelle oder kritisiere. Es sei eine Art Aufflackern und wenn es vorbei sei, zeigten diese Menschen wieder eine unauffällige Persönlichkeit. Dies würde aus ihrer Sicht nicht erklären, dass in der Paarbeziehung seitens des Beschwerdeführers über einen so langen Zeitraum eine Dynamik herrsche, die hoch deliktsrelevant sei. Wenn sie von der Hypothese einer Manie oder einer manisch-depressiven Erkrankung ausgehe, dann könne es in der Tat eine ähnliche Deliktsdynamik geben, aber die wäre limitiert auf das Zustandsbild und vorher sowie nachher nicht sichtbar. Deshalb gehe sie von der Hypothese aus, dass beim Beschwerdeführer Persönlichkeitsanteile deliktsrelevant seien. Emotional-instabil seien Menschen, die einen grossen Wunsch nach Nähe und Beziehung hätten, aber sehr fragil reagierten, wenn man dies in Frage stelle. Sie könnten impulsiv sowie wütend reagieren, sich versteifen und eine solche Dynamik auf lange Sicht zeigen. Während die Manie mit einem lange anhaltenden Gewitter von mehreren Tagen zu umschreiben sei, sei eine Borderline-Störung eine Disposition, die nachhaltig oder lange andauernd vorhanden sei (Akten Berufungsgericht, act. 465 f.; ausführlich zum Ganzen: Urteil 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3 f.). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die amtliche Gutachterin eine Manie gerade nicht verneinte, weil ihres Erachtens das Zustandsbild des Beschwerdeführers zu wenig lang anhielt. Das Gegenteil ist der Fall: Sie schloss unter anderem aus dem Umstand, dass während der Beziehung des Beschwerdeführers mit einem seiner Opfer über einen langen Zeitraum eine deliktsrelevante Dynamik geherrscht habe, auf emotional-instabile Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers. Wäre die amtliche Gutachterin tatsächlich von einer zu langen Mindestdauer der (sub) manischen Zustände ausgegangen, hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf ihre Diagnose gehabt. Demnach sind die neuen Beweismittel nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil zu erschüttern. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, die Schreiben seien nicht relevant.
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2.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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