BGer 9C_14/2017 | |||
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BGer 9C_14/2017 vom 06.02.2017 | |
{T 0/2}
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9C_14/2017
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Urteil vom 6. Februar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
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Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. November 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 3. Januar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 3. Januar 2017 diesen Anforderungen insgesamt offensichtlich nicht genügt, da darin entweder eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen fehlt oder lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und dass auf ungenügende Abklärung zu schliessen wäre,
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dass mit Bezug auf die drei konkret in Frage stehenden alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft; vgl. Art. 9 ATSG und BGE 127 V 94 E. 3c S. 97 mit Hinweisen) nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen (Art. 97 Abs. 1 BGG) und daraus bundesrechtswidrige Folgerungen gezogen haben soll (Art. 95 lit. a BGG),
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dass nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Begriff der dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV (i.V.m. Art. 66bis Abs. 1 AHVV) ausgegangen,
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dass gemäss dem Abklärungsbericht vom 30. Juni 2015, dessen Beweiswert nicht bestritten wird, die Familie kontrolliere, ob die Beschwerdeführerin die Medikamente korrekt eingenommen habe, somit nicht davon gesprochen werden kann, bei der Einnahme müsse eine Drittperson (Sohn, Schwiegertochter oder die fast erwachsenen Enkelkinder) anwesend sein, wie sinngemäss vorgebracht wird,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten somit gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Februar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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