BGer 4A_478/2016 | |||
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BGer 4A_478/2016 vom 07.02.2017 | |
{T 0/2}
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4A_478/2016
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Urteil vom 7. Februar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Jodok Wicki und Dr. Axel Buhr,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Masera,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________ Sàrl,
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vertreten durch Rechtsanwalt Taoufik Rekik.
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Gegenstand
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Internationales Schiedsgericht,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC
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Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 26. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft nach tunesischem Recht mit Sitz in Tunesien. Die A.________ GmbH (Beklagte 1, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Deutschland.
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Am 7. September 2007 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte 1 sowie deren damalige Tochtergesellschaft in Tunesien, die B.________ Sàrl. (Beklagte 2), einen Vertrag mit Anhängen über die Erbringung von Dienstleistungen durch die Klägerin in Tunesien im Bereich Betrieb eines Lagers / Logistik.
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Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich. In der Sache wurde schweizerisches Recht für anwendbar erklärt.
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Ab September 2010 wurden die von der Klägerin an die Beklagte 2 adressierten Rechnungen nicht mehr regelmässig bezahlt. Nach ihrem Verkauf an C.________ stellte die Beklagte 2 im März 2011 die Bezahlung der Rechnungen der Klägerin definitiv ein. Am 1. Dezember 2011 kündigte die Beklagte 1 den Vertrag per 31. Dezember 2012. In der Folge entstand Streit über die ausstehenden Rechnungen. Ausserdem verblieb nicht abgeholtes Material im Lagerhaus der Klägerin.
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B. | |
Am 3. Dezember 2013 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagten ein, in dem sie von diesen in der Hauptsache verschiedene Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis verlangte ("unpaid invoices for storage", "unpaid Annual Consideration", "unpaid investments", "unpaid storage since January 1st 2013", "all further costs and disbursements [...]"). Die Beklagte 1 bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mangels Vorliegens einer sie bindenden Schiedsvereinbarung. Eventualiter begehrte sie die Abweisung der Klage.
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Der ICC-Gerichtshof ernannte am 17. April 2014 eine Einzelschiedsrichterin. Diese bejahte sodann mit Entscheid vom 24. März 2015 ihre Zuständigkeit.
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Am 15. Dezember 2015 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der mehrere Zeugen einvernommen wurden.
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Mit Schiedsspruch vom 26. Juli 2016 verurteilte die Einzelschiedsrichterin die Beklagte 1 zur Zahlung von EUR 128'278.29 zuzüglich Zins (Dispositiv-Ziffer 1) sowie von EUR 207'603.75 und EUR 333'971.25 (Dispositiv-Ziffer 2) an die Klägerin. Des Weiteren auferlegte sie die Hälfte der Kosten des Schiedsverfahrens der Beklagten 1 und verurteilte diese zur entsprechenden Erstattung an die Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Dispositiv-Ziffer 4 lautet schliesslich wie folgt: "All other claims against Respondent 1 and Respondent 2 are dismissed."
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C. | |
Die Beklagte 1 hat den Schiedsspruch mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten. Sie verlangt, "[d]ie Anordnungen zulasten der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 1-3 und die Abweisung der an die [Beklagte 2] gerichteten Anträge der Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziff. 4 des Schiedsspruchs [...] seien aufzuheben". Eventualiter sei der Schiedsspruch vollumfänglich aufzuheben.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in der Sprache der Beschwerde.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts, dessen Entscheid beim Bundesgericht angefochten ist, befindet sich in Zürich. Die Parteien hatten beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.2. Der Entscheid kann nur aus einem der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Gründe angefochten werden. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweisen). Appellatorische Kritik ist unzulässig (siehe BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren.
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3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Der darin festgeschriebene Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör entspricht grundsätzlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 360; 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).
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Demgegenüber umfasst der Gehörsanspruch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung des Schiedsentscheids. Immerhin ergibt sich aus ihm aber eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
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3.2. Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst als Gehörsverletzung, dass die Einzelschiedsrichterin in Dispositiv-Ziffer 4 des Schiedsspruchs die Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Beklagte 2 vollumfänglich abgewiesen habe, "ohne sich mit deren Haftung neben der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen".
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In der Tat geht aus dem Schiedsspruch nicht zweifelsfrei hervor, auf welchen Gründen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Beklagten 2 beruht. Letztere hat soweit ersichtlich nicht am Schiedsverfahren teilgenommen. Die im Schiedsverfahren insofern unterlegene Beschwerdegegnerin hat den Schiedsspruch aber ihrerseits nicht angefochten. Demgegenüber äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, weshalb sie nach Art. 76 BGG zur Beschwerde gegen die entsprechende Dispositiv-Ziffer berechtigt sein soll. Der blosse Umstand, dass die Klage der Beschwerdegegnerin sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen die Beklagte 2 gerichtet war, begründet keinen derartigen Anspruch, auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe "eine Haftung neben der [Beklagten 2] stets bestritten und [...] auch ausgeführt, weshalb allenfalls die [Beklagte 2] gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Zahlung verpflichtet wäre". Ebensowenig ist erkennbar, dass durch die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten 2 der Rückgriff der Beschwerdeführerin auf diese abgeschnitten wird, wie in der Beschwerde ohne Begründung angenommen wird. Die Beschwerdeführerin zeigt aber auch nicht auf, inwiefern das Bestehen von Ansprüchen der Beschwerdegegnerin gegen die Beklagte 2 im Zusammenhang mit den vom Schiedsgericht gutgeheissenen Ansprüchen gegen sie (die Beschwerdeführerin) von Bedeutung gewesen wären und daher aus diesem Grund hätten behandelt werden müssen (vgl. dazu auch Erwägung 4). Ihre blosse Behauptung, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte die Einzelschiedsrichterin "eine Haftung der Beschwerdeführerin abgelehnt und allenfalls der [Beklagten 2] eine Haftung auferlegt", ist nicht nachvollziehbar.
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Unter diesen Umständen erweist sich der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Klageabweisung gegenüber der Beklagten 2 in Dispositiv-Ziffer 4 des Schiedsspruchs als unzulässig, und das angebliche Ausserachtlassen der "Argumente und Beweise" der Beschwerdeführerin zur Haftung der Beklagten 2 stellt auch keine Verletzung des Gehörsrechts dar.
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3.3. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht ignoriere, dass sie stets bestritten habe, Eigentümerin "der streitgegenständlichen Waren" zu sein. Im Schiedsspruch unterstelle es einfach, "die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der angeblich im Lager der Beschwerdegegnerin befindlichen Waren, ohne auf die Ausführungen und Beweismittel der Beschwerdeführerin zu den Eigentumsverhältnissen an diesen Waren einzugehen".
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Die Kritik ist unbegründet:
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Die Einzelschiedsrichterin hat die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nicht Eigentümerin der Waren, nicht übersehen, sondern sich im Zusammenhang mit den Ansprüchen für "unpaid annual consideration" ausdrücklich damit auseinandergesetzt. Sie führte in den Randziffern 208-209 aus:
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"As evidenced by the terms of the Contract, the Respondent 1 was the sole owner of the goods.
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The Respondent 1 has not established that with the alleged sale of Respondent 2 to C.________, the Contract and the goods in the warehouse have also passed to C.________. Considering that the Respondent 1 remains bound by the bank guarantee and was also the entity terminating the Contract in December 2011, i.e. one and a half years after the alleged transfer to C.________, the evidence seems to suggest that the Contract and the obligations contained therein remained with the Respondent 1."
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Damit hat die Einzelschiedsrichterin dem im Schiedsverfahren geltenden Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör Genüge getan. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls keine Gehörsverletzung aufzeigen, indem sie einzelne Ausführungen und Beweismittel nennt, mit denen sich das Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem Eigentum an den Waren nicht ausdrücklich auseinandergesetzt haben soll. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einem Versehen oder einem Missverständnis beruhte. Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht schlüssig auf, inwiefern der angebliche Übergang des zivilrechtlichen Eigentums für sich alleine etwas an der Beurteilung der prozessgegenständlichen vertraglichen Ansprüche geändert hätte und ihre diesbezüglichen Ausführungen damit rechtserheblich waren. Aus der wiedergegebenen Passage des Schiedsspruchs folgt dies jedenfalls nicht eindeutig.
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3.4. Ferner erblickt die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung, dass die Einzelschiedsrichterin im Schiedsspruch "eine Garantieübernahme durch die Beschwerdeführerin für die vertragliche Zahlungsverpflichtung der [Beklagten 2]" angenommen habe, ohne sie (die Beschwerdeführerin) zuvor "auf diese rechtliche Einschätzung hingewiesen zu haben und ohne ihr Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen".
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden, es sei denn, das Gericht beabsichtige, seinen Entscheid auf eine Rechtsregel abzustützen, auf die sich keine Partei berufen hat und mit dessen Erheblichkeit die Beteiligten vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Die Parteien sollen nicht durch eine nicht zu erwartende rechtliche Argumentation überrascht werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 mit Hinweisen).
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Im beschwerdegegenständlichen Schiedsverfahren war die Frage der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin aus der vertraglichen Beziehung umstritten. Gemäss dem Schiedsspruch unterbreiteten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht hierzu ihre jeweiligen Standpunkte. Die Beschwerdeführerin bestritt ihre Passivlegitimation. Sie argumentierte, es sei vereinbart gewesen, dass ausschliesslich die Beklagte 2 haftbar sei für die Bezahlung der Rechnungen, und weiter, sie habe keine Garantie erteilt für die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin (" [...] Respondent 1 has never issued any guarantee for Respondent 2's payment obligations towards the Claimant."). Wenn sich die Einzelschiedsrichterin diese Auffassung nicht zu eigen machte, sondern vielmehr unter dem Titel "Unpaid invoices" nach eingehender Würdigung zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe stillschweigend ("implicitly") die Zahlungen der Beklagten 2 (im Sinne von Art. 111 OR) garantiert, liegt darin keine überraschende Rechtsanwendung. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 4 | |
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Sie meint, es sei widersprüchlich, wenn die Einzelschiedsrichterin eine Haftung der Beklagten 2 vollumfänglich ablehne, zugleich aber die Beschwerdeführerin "aufgrund einer Garantie, die diese für die Verpflichtung der [Beklagten 2], die an sie adressierten Rechnungen zu bezahlen, eingeräumt haben soll", verurteile.
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4.1. Der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue, das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
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4.2. Die Beschwerdeführerin vermag keine Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public im eben dargelegten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr ist dem schweizerischen Schuldrecht eine "reine Garantie", bei welcher der Garant für einen von jedwelchem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg einsteht, durchaus bekannt (siehe bereits BGE 113 II 434 E. 2a S. 436). Somit setzt die im Schiedsspruch bejahte Pflicht der Beschwerdeführerin nach dem vorliegend anwendbaren Sachrecht gerade nicht "denklogisch voraus, dass seitens der [Beklagten 2] überhaupt eine Verpflichtung zur Bezahlung der an sie adressierten Rechnungen besteht". Bereits aus diesem Grund steht die Verurteilung der Beschwerdeführerin jedenfalls
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ Sàrl und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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