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Informationen zum Dokument  BGer 5A_420/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_420/2016 vom 07.02.2017
 
{T 0/2}
 
5A_420/2016
 
 
Urteil vom 7. Februar 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen (Scheidungsverfahren, Unterhalt),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 27. April 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 27. Mai 1968) und B.________ (geb. 23. Mai 1970) heirateten am 2. Oktober 1998 und trennten sich am 3. Juni 2010. Der Ehe entsprang der gemeinsame Sohn C.________ (geb. 6. April 1999).
1
 
B.
 
B.a. Am 17. Mai 2011 wurde A.________ im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vom Kantonsgericht St. Gallen unter anderem verpflichtet, ab 1. November 2011 für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'180.--, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, und für seine Ehefrau solche von monatlich Fr. 3'350.-- zu bezahlen.
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B.b. Am 11. Juni 2012 reichte A.________ beim Kreisgericht Toggenburg die Scheidungsklage ein. Im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2014 wurde A.________ verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des Sohns einen monatlichen Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 1'200.--, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhalt wurde bis 31. März 2015 auf monatlich Fr. 2'115.-- und danach bis 30. April 2033 auf Fr. 1'265.-- festgelegt.
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B.c. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl A.________ als auch B.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. A.________ beantragte, den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2015 auf monatlich Fr. 730.-- zu reduzieren. B.________ verlangte, A.________ zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. März 2015 monatlich einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'120.-- und danach bis 31. Mai 2033 einen solchen von Fr. 2'370.-- zu bezahlen. Beide Parteien ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege und widersetzten sich der Berufung der Gegenpartei.
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B.d. Mit Eingabe vom 22. September 2014 stellte A.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Er beantragte, den Unterhalt für C.________ ab November 2014 auf monatlich maximal Fr. 1'000.-- und denjenigen für die Ehefrau ab November 2014 bis und mit März 2015 auf monatlich maximal Fr. 1'120.-- zu reduzieren. Letzterer sei zudem ab April 2015 gänzlich einzustellen. B.________ widersetzte sich dem Gesuch. Beide Parteien ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren.
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B.e. Mit Massnahmenentscheid vom 27. April 2016 verpflichtete der Verfahrensleiter am Kantonsgericht A.________, an den Unterhalt von C.________ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 1. November 2014 bis 31. März 2015 Fr. 1'180.-- und ab 1. April 2015 Fr. 1'325.--, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde A.________ verpflichtet, B.________ persönlich monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 1. November 2014 bis 31. März 2015 Fr. 1'395.-- und ab 1. April 2015 Fr. 865.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurden die Ziffern 1 (Unterhalt C.________) und 2 (Unterhalt B.________) des Eheschutzentscheids vom 17. Mai 2011 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten wurden zur Hauptsache geschlagen.
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Am selben Tag fällte das Kantonsgericht auch seinen Entscheid in der Hauptsache.
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C.
 
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Massnahmeentscheids. Die Unterhaltsbeiträge für C.________ seien ab November 2014 auf maximal Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Die Unterhaltsbeiträge für B.________ (Beschwerdegegnerin) seien ab November 2014 bis und mit März 2015 auf maximal Fr. 1'120.-- zu reduzieren und ab April 2015 gänzlich einzustellen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Am selben Tag hat A.________ auch den Entscheid in der Hauptsache angefochten (Verfahren 5A_421/2016).
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren, mit dem ein früheres Eheschutzurteil abgeändert wurde. Gegenstand des Massnahmeverfahrens waren der Kindes- und der Ehegattenunterhalt. Gemäss dem Massnahmeentscheid sollen diese Unterhaltsbeiträge im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen bis zur Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung gelten. Da das Kantonsgericht jedoch am gleichen Tag über die Nebenfolgen der Ehescheidung befunden hat (Verfahren 5A_421/2016), stellt sich die Frage, ob das Massnahmeverfahren nicht hätte als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen bzw. ob es im bundesgerichtlichen Verfahren nunmehr nicht an einem schutzwürdigen Interesse fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), überhaupt noch auf den Massnahmeentscheid einzugehen. Die Antwort darauf hängt mit der Frage zusammen, ob sich die Beschwerde in Zivilsachen gegen formell rechtskräftige kantonale Urteile richtet oder ob die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen den Eintritt der Rechtskraft gerade ausschliesst, d.h. mit anderen Worten, ob die Beschwerde in Zivilsachen ein ordentliches Rechtsmittel ist (letztgenannter Fall; vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171 f. zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder nicht (erstgenannter Fall; so im Ergebnis zu den Scheidungsnebenfolgen Urteil 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 103 BGG), Unabhängig von der Frage der Rechtskraft bzw. der Rechtsnatur des Rechtsmittels kommt der Beschwerde in Zivilsachen in den beiden Verfahren 5A_420/2016 und 5A_421/2016 jedenfalls von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG) und wurde eine solche vorliegend weder verlangt noch von Amtes wegen angeordnet (Art. 103 Abs. 3 BGG). Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass beide angefochtenen Entscheide, d.h. in der Hauptsache (Verfahren 5A_421/2016) und im Massnahmeverfahren (Verfahren 5A_420/2016), zugleich vollstreckbar sind, obschon sie nicht dasselbe anordnen. Die aufgeworfenen Probleme brauchen nicht geklärt zu werden, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Massnahmeentscheid in anderer Hinsicht weiterhin selbständige Bedeutung zukommt: Der Hauptsacheentscheid des Kantonsgerichts vom 27. April 2016 äussert sich nämlich nicht zum Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den festgelegten nachehelichen Unterhalt schuldet (vgl. zu den Möglichkeiten der Festlegung des dies a quo BGE 142 III 193). Der Beschwerdeführer geht in seinen Beschwerden offenbar davon aus, er schulde den im Hauptsacheentscheid festgelegten nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt. Den Kindesunterhalt hingegen lässt das Kantonsgericht in seinem Hauptsacheentscheid unverändert. Das Kreisgericht Toggenburg setzte dessen Beginn mit der "Rechtskraft des Scheidungsurteils" an, wobei nicht ausgeführt wird, ob es sich dabei um die Rechtskraft des Kindesunterhaltsbeitrags oder des Scheidungspunktes handeln soll. Es liegt nicht am Bundesgericht, die kantonalen Entscheide diesbezüglich zu erläutern. Es kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Massnahmeentscheid diesbezüglich selbständige Bedeutung behält, indem ausschliesslich er die Unterhaltsbeiträge (zumindest) während des kantonalen Verfahrens regelt. Dies rechtfertigt, weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Massnahmeentscheides anzunehmen.
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Im Übrigen erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
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1.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
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1.3. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Ausführungen vor erster und zweiter Instanz und erklärt diese zu Bestandteilen der vorliegenden Eingabe. Dies ist unzulässig. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es darf nicht bloss auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten verwiesen werden (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, den vorläufig geschuldeten Kindesunterhaltsbeitrag erhöht zu haben, obschon die Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Selbst die Offizialmaxime ermächtige die Rechtsmittelinstanzen nicht dazu, ohne Dringlichkeit bzw. tatsächlicher Gefährdung des Kindeswohls von den Parteianträgen abzuweichen.
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2.2. Das Kantonsgericht hat im Eheschutzentscheid vom 17. Mai 2011 den Kindesunterhalt auf Fr. 1'180.-- ab 1. November 2011 festgelegt, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Im Massnahmeverfahren hat der Beschwerdeführer die Herabsetzung auf maximal Fr. 1'000.-- verlangt. Die Beschwerdegegnerin hat sich einer Herabsetzung widersetzt, jedoch keine Erhöhung verlangt. Das Kantonsgericht hat den Betrag ab 1. April 2015 auf Fr. 1'325.-- erhöht.
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In Kinderbelangen gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 128 III 411 E. 3.1 S. 412; Urteil 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz den Kindesunterhalt ab 1. April 2015 auf Fr. 1'325.-- festgesetzt hat, und dies auch dann nicht, wenn keine besondere Dringlichkeit oder Gefährdung des Kindeswohls bestanden hat. Ebenso wenig von Belang ist, dass sich die Parteien nach den Ausführungen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren auf Unterhaltsbeiträge für C.________ in der Höhe von maximal Fr. 1'200.-- geeinigt hätten.
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2.3. Im gleichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, C.________ mehr Unterhalt zugesprochen zu haben, als dieser laut der Berechnung des Kantonsgerichts brauche (nämlich Fr. 1'095.--). Die Feststellung ist richtig, begründet aber keine Willkür der Vorinstanz. Das Gesetz schreibt dem Gericht im Rahmen von Art. 285 Abs. 1 ZGB keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Der Vorinstanz blieb es daher unbenommen, C.________ im Umfang von Fr. 285.-- (ab 1. November 2014) bzw. Fr. 479.-- (ab 1. April 2015) am Überschuss partizipieren zu lassen (zur Methodenfrage vgl. auch unten E. 4.2).
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Erwägung 3
 
Umstritten ist, welches Einkommen dem Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Stelle bei der D.________ AG angerechnet werden kann.
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3.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG per 31. Oktober 2014 gekündigt habe und seit 1. November 2014 als Koch im Restaurationsbetrieb seiner neuen Lebenspartnerin, der E.________ GmbH, tätig sei. Dabei verdiene er einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'097.35 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Das Kantonsgericht stellte aber nicht auf dieses Einkommen ab, sondern auf ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. 6'025.--. Das Kantonsgericht begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer als Offset-Drucker ausgebildet sei und über eine betriebswirtschaftliche Zusatzausbildung verfüge. Er habe langjährige Berufserfahrung im Druckereibereich und sich bei seiner früheren Arbeitgeberin erfolgreich hochgearbeitet. Zwar habe der Beschwerdeführer seinen Stellenwechsel damit begründet, dass er bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin intern eine andere Stelle hätte annehmen müssen, die mit Spät- und Nachtarbeit verbunden gewesen wäre, und dass ihm Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, bei der Tätigkeit als Offset-Drucker sei Schichtbetrieb keine Seltenheit. Der Beschwerdeführer behaupte lediglich pauschal, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Das eingereichte Arztzeugnis sei allgemein gehalten und vermöge die angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht zu belegen. Es mute sonderbar an, dass er stattdessen die bis in die Nacht dauernde Tätigkeit als Koch in einem Restaurant mit durchgehend offener Küche anscheinend gut zu bewältigen vermöge. Sodann habe er zwar in Aussicht gestellt, sich auf offene Stellen zu bewerben, doch habe er keine einzige Bewerbung nachgewiesen. Vielmehr habe er unmittelbar nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses als Koch zu arbeiten begonnen. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um einen kurzfristigen Entscheid gehandelt habe, da die neue Arbeitgeberin (seine Lebenspartnerin) wohl schon einige Zeit im Voraus planen musste, mit wem sie die Stelle als Koch in dem von ihr neu übernommenen Restaurant besetzen würde. Es sehe eher so aus, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin planten, das Restaurant E.________ künftig gemeinsam zu führen. Er habe sich auch nicht beim RAV angemeldet. Er könne somit nicht nachweisen, sich genügend um eine neue Arbeitsstelle bemüht zu haben. Trotz Krise des Druckereibereichs könnten die Arbeitsmöglichkeiten für Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht als schlecht bezeichnet werden (unter Verweis auf Branchenstrukturbericht Grafische Industrie und BAK-Index 1. Quartal 2015, beides unter www.viscom.ch). Der Beschwerdeführer hätte bei ernsthafter Stellensuche innert nützlicher Frist wieder eine passende Stelle im Druckereibereich finden können; die Annahme einer solchen wäre ihm auch zumutbar gewesen. Es sei ihm ab 1. November 2014 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von netto Fr. 6'025.-- anzurechnen (unter Verweis auf www.lohnrechner.bfs.admin.ch; Region Ostschweiz; Herstellung von Druckerzeugnissen und Vervielfältigung, Drucker, ohne Kaderfunktion; 42 Wochenstunden; abgeschlossene Berufsausbildung; Alter 47; 25 Dienstjahre; Unternehmensgrösse von weniger als 20 Beschäftigten; 13 Monatslöhne; mit Sonderzahlungen). Dieser Betrag von Fr. 6'025.-- liege deutlich unter demjenigen, von dem im Eheschutzverfahren ausgegangen worden sei (Fr. 7'920.--).
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem ärztlichen Attest ergebe sich vorbehaltlos, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Spät- und Nachtarbeit ausführen könne. Der Einwand ist appellatorisch: Der Beschwerdeführer belegt nicht anhand von Belegen und Aktenhinweisen, inwiefern das Kantonsgericht den Wortlaut des Arztzeugnisses in willkürlicher Weise falsch festgestellt oder dieses willkürlich ausgelegt haben sollte. Es ist sodann nicht willkürlich, dass das Kantonsgericht ihn nicht aufgefordert hat, genauere Angaben einzureichen (zur richterlichen Fragepflicht vgl. Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Ohne Grundlage im angefochtenen Entscheid und deshalb appellatorisch ist auch die Behauptung, das Aufgabenfeld, das er bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin angeblich hätte übernehmen müssen, sei anspruchsvoller als seine Tätigkeit als Koch. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, es gebe nur wenige Stellen wie diejenige, die er verloren habe, es bestehe geringe Fluktuation, es sei unwahrscheinlich, dass er in einer anderen Druckerei zu den gleichen Konditionen angestellt würde und aufgrund der zunehmenden Digitalisierung seien die Arbeitsmöglichkeiten im Druckereisektor schlecht. Damit setzt er einfach seine Einschätzung der Möglichkeit, im Druckereigewerbe eine Stelle zu finden, an die Stelle der Einschätzung des Kantonsgerichts, was für eine Willkürrüge nicht genügt. Entgegen seiner Darstellung ist das Kantonsgericht nicht davon ausgegangen, er könne wieder an sein früheres Einkommen in einer Kaderfunktion anknüpfen. Vielmehr hat das Kantonsgericht seiner Lohnrechnung eine Druckerstelle ohne Kaderfunktion zugrunde gelegt. Den Einwand des Unterbruchs in der Berufstätigkeit hat es dabei ebenfalls berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, eine Anstellung könne er im besten Fall noch als Drucker finden und dabei maximal zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 5'600.-- brutto verdienen. Wie er zu diesen Zahlen kommt, erläutert er nicht. Insbesondere behauptet er nicht, das Kantonsgericht sei bei der Verwendung des Lohnrechners willkürlich vorgegangen. Der Beschwerdeführer bestreitet, wissentlich und willentlich Dispositionen getroffen zu haben, um mit seiner Partnerin ein Restaurant zu führen. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da das Kantonsgericht diesen Punkt zwar angesprochen, aber letztlich nicht als massgeblich erachtet hat, zumal der Beschwerdeführer auch hier einfach die Sachverhaltsfeststellungen bzw. -vermutungen des Kantonsgerichts bestreitet, ohne sich substantiiert mit ihnen zu befassen. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht sodann Voreingenommenheit vor im Zusammenhang mit seinem (des Beschwerdeführers) Argument, er habe wegen des Verzichts auf eine Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern keine Steuergelder in Anspruch nehmen müssen. Das Kantonsgericht hat diesem Argument entgegenhalten, aufgrund der nicht geleisteten Unterhaltszahlungen (die er bei Bezug von Arbeitslosentaggeldern hätte leisten können) sei die Beschwerdegegnerin auf Sozialhilfeleistungen und damit ebenfalls auf öffentliche Gelder angewiesen gewesen. Inwiefern diese Erwägung des Kantonsgerichts seine Voreingenommenheit belegen soll, ist nicht ersichtlich.
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Schliesslich kann er keine Willkür dartun mit seiner Auffassung, dass an die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens strengere Anforderungen zu stellen seien, weil die gütlich geregelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht angetastet würden, C.________ siebzehnjährig sei und nicht mehr betreut werden müsse und die Beschwerdegegnerin für ihren Unterhalt selber aufkommen könne. Die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich belanglos und gesondert zu betrachten. Der vorsorgliche Kindesunterhaltsbeitrag war gerade Gegenstand des Massnahmeverfahrens, so dass sein diesbezüglicher Einwand unverständlich bleibt.
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Dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'025.-- angerechnet hat, ist dehalb nicht verfassungswidrig, soweit auf seine Rügen überhaupt eingetreten werden kann.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Beschwerdegegnerin längstens bis und mit April 2015 Unterhalt geschuldet sei. Seither sei die Beschwerdegegnerin in der Lage bzw. sei es ihr zumutbar, für ihren angemessenen Unterhalt selber aufzukommen. Die Vorinstanzen hätten sodann eine Überschussteilung vorgenommen. Dadurch sei eine rechtswidrige Sparquote zugunsten der Beschwerdegegnerin gesprochen worden. Der Unterhalt werde durch den gebührenden Bedarf limitiert. Das Kantonsgericht überschreite sein Ermessen, indem es ihn, den Beschwerdeführer, zu exzessiv langen Unterhaltszahlungen (zwanzig Jahre seit Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist) verpflichte und ihm eine Überschussteilung für die gesamte Dauer bis zur ordentlichen Pensionierung aufbürde. Die nacheheliche Solidarität könne auf keinen Fall so lange angesetzt werden, selbst wenn der Beschwerdegegnerin kein ausreichendes Einkommen angerechnet werden könnte.
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4.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind einzig die vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer des ihm auferlegten Unterhalts orientieren sich jedoch offensichtlich am Scheidungsurteil. Dass es der Vorinstanz im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten verwehrt gewesen wäre, den Unterhalt unter Berücksichtigung eines Überschussanteils zu berechnen, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere setzt er sich nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, dass der Unterhaltsbeitrag nach der schon zuvor (d.h. im Eheschutzentscheid) angewandten Methode festzulegen sei und diese Methode von den Parteien auch nicht beanstandet worden sei.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Erwägung 6
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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