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Informationen zum Dokument  BGer 5A_442/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_442/2016 vom 07.02.2017
 
{T 0/2}
 
5A_442/2016, 5A_443/2016
 
 
Urteil vom 7. Februar 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
5A_442/2016
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
 
2. C.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
und
 
5A_443/2016
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
 
2. C.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Volljährigenunterhalt,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 6. Mai 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ (geb. 1994) ist die Tochter von A.________ und C.________. Die Trennung von A.________ und C.________ erfolgte mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2007. Mit Vereinbarung vom 30. August 2011 wurde das alleinige Sorgerecht über B.________ auf C.________ übertragen. Die Ehe wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. März 2012 geschieden.
1
Am 14. Februar 2013 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks eine Unterhaltsklage gegen ihre Eltern ein, nachdem ihr Vater die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer Volljährigkeit eingestellt hatte. Sie verlangte namentlich, ihre Eltern seien solidarisch zu verpflichten, an ihren Unterhalt rückwirkend ab 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'300.-- nebst Ausbildungs- und allfälligen Arbeitgeberzulagen zu bezahlen.
2
Mit Entscheid vom 21. März 2013 erliess das Gericht des Seebezirks vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete A.________, an den Unterhalt seiner Tochter rückwirkend ab dem 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht Freiburg senkte den Unterhaltsbeitrag nach Berufung mit Urteil vom 29. September 2013 auf Fr. 1'695.--.
3
Mit Entscheid vom 21. März 2014 hiess das Gericht des Seebezirks die Klage teilweise gut und verpflichtete A.________, B.________ ab dem 1. November 2012 bis 31. August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'840.-- und ab dem 1. September 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'825.-- zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete es A.________, B.________ einen Betrag von Fr. 7'876.15 zu bezahlen.
4
B. Dagegen erhob A.________ am 30. Mai 2014 Berufung an das Kantonsgericht. Er verlangte, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Am 11. Juli 2014 beantragte B.________, A.________ habe ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen und subsidiär sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C.________ beantragte die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort vom 31. Juli 2014), ebenso wie B.________ (Berufungsantwort vom 3. September 2014). Das Kantonsgericht trat am 15. September 2014 auf die Berufung nicht ein. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015).
5
In der Folge kam es vor Kantonsgericht zu einem ausgedehnten Schriftenwechsel. Am 21. Dezember 2015 verlangte B.________ einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.--. A.________ widersetzte sich dem Gesuch. Am 27. Januar 2016 gewährte das Kantonsgericht B.________ die unentgeltliche Rechtspflege, unter Vorbehalt der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses.
6
Bereits am 24. November 2015 hatte A.________ um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ersucht. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge zu sistieren bis zum Nachweis, dass B.________ ein Studium aufgenommen habe. Ab Datum dieses Nachweises, eventuell ab 1. Juli 2015, sei der Unterhalt auf Fr. 400.-- herabzusetzen. Am 15. Februar 2016 beantragte B.________, der Unterhaltsbeitrag sei für die Prozessdauer rückwirkend auf den 1. September 2015 auf Fr. 2'100.-- (inkl. allfällige Ausbildungszulagen) festzusetzen und A.________ sei zum Ersatz von Zahnarztkosten von Fr. 1'085.-- zu verpflichten.
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Mit Urteil vom 6. Mai 2016 hiess das Kantonsgericht die Berufung von A.________ teilweise gut. Es verpflichtete A.________, B.________ folgende indexierte, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'840.-- ab 1. November 2012 bis 31. August 2013, Fr. 1'825.-- ab 1. September 2013 bis 31. August 2015 und Fr. 1'385.-- ab 1. September 2015. B.________ wurde verpflichtet, A.________ halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und mittels Belegen über ihre aktuellen Noten zu informieren. Das Kantonsgericht stellte fest, dass A.________ für die Periode vom 1. November 2012 bis Entscheiddatum einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- an B.________ bezahlt hatte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Sodann schrieb es das Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos ab und wies das Gesuch von B.________ um Prozesskostenvorschuss ab. Die erstinstanzlichen Prozesskosten wurden A.________ auferlegt (Gerichtskosten Fr. 12'000.--; Parteientschädigung an B.________ Fr. 13'811.30). Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wurden zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden damit im Umfang von Fr. 2'000.-- A.________ und im Umfang von Fr. 1'000.-- B.________ (unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) auferlegt. A.________ wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'268.-- an B.________ und von Fr. 1'134.-- an C.________ verpflichtet. B.________ wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'134.-- an A.________ und von Fr. 567.-- an C.________ verpflichtet.
8
 
C.
 
C.a. Am 12. Juni 2016 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen inkl. Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 5A_442/2016). Er verlangt die Abweisung der Unterhaltsklage, die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Kostenverteilung und der Abschreibung des Massnahmeverfahrens. Ausserdem ersucht er das Bundesgericht darum, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme den Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2015 während des weiteren Verfahrens auf Fr. 400.--, allenfalls auf Fr. 1'385.-- festzulegen.
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Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
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Mit Schreiben vom 19. September 2016 teilte A.________ mit, dass B.________ nach wie vor alle Informationen verweigere.
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C.b. Am 13. Juni 2016 hat B.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A_443/2016). Sie verlangt die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 7'876.15 zu bezahlen. Ihm seien die gesamten Gerichts- und Parteikosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'402.-- für das Verfahren vor Kantonsgericht zu bezahlen. Allenfalls sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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C.c. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Kantonsgericht hat in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet. Im Verfahren 5A_442/2016 ersucht B.________ um Nichteintreten (hinsichtlich der vorsorglichen Massnahme) und im Übrigen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_443/2016. C.________ ersucht um Beschwerdeabweisung. Im Verfahren 5A_443/2016 ersucht A.________ darum, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen. C.________ ersucht um Beschwerdeabweisung. Bezogen auf beide Verfahren hat sich A.________ daraufhin mit Schlussbemerkungen noch einmal geäussert, während C.________ unter Verweis auf bisherige Ausführungen auf Replik verzichtet hat.
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Erwägungen:
 
1. Die beiden Beschwerden in den Verfahren 5A_442/2016 und 5A_443/2016 richten sich gegen dasselbe Urteil und gehen von zwei der drei einander gegenüberstehenden Parteien aus. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] e contrario).
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2. Beide Beschwerden in Zivilsachen sind grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). A.________ erhebt zugleich eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, und zwar unter Hinweis auf Art. 119 BGG und offenbar in Bezug auf das als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben (Art. 113 BGG). Im jeweiligen Sachzusammenhang ist auf weitere Eintretensfragen und Präzisierungen des Gesagten zurückzukommen.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
16
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
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Verfahren 5A_442/2016
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3. A.________ wendet sich zunächst dagegen, dass das Kantonsgericht das Verfahren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben hat. Diesbezüglich kann er einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 98 BGG). Er sieht in der Abschreibung eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
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Das Kantonsgericht hat das Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben, da mit dem Endentscheid in der Hauptsache endgültiger Rechtsschutz gewährt wird und die vorsorglichen Massnahmen folglich dahinfallen (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Dies ist zutreffend, so dass nicht von einer formellen Rechtsverweigerung gesprochen werden kann. Eine solche läge vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Vorliegend hatte sie aber über die vorsorglichen Massnahmen nicht mehr zu befinden. A.________ legt auch nicht dar, welches schutzwürdige Interesse er an einem Entscheid des Kantonsgerichts über die vorsorglichen Massnahmen hat, wenn das Kantonsgericht gleichzeitig den Endentscheid in der Sache fällt, so dass es insoweit auch an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde in Zivilsachen mangelt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). A.________ geht es denn wohl auch eher darum, dass das Kantonsgericht das Verfahren um die vorsorglichen Massnahmen nicht abgeschlossen hat, bevor es seinen Endentscheid gefällt hat. Allerdings legt er auch in diesem Zusammenhang nicht dar, worin sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der angeblichen Verfahrensverzögerung bestehen sollte. Auf diesen Punkt ist demnach nicht einzutreten.
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4. In der Hauptsache ist umstritten, ob A.________ seiner Tochter B.________ Volljährigenunterhalt schuldet. Dabei geht es um die Grundsatzfrage, ob A.________ aufgrund des fehlenden Kontakts zwischen ihm und seiner Tochter die Bezahlung von Volljährigenunterhalt überhaupt zumutbar ist (unten E. 4.3). Sodann geht es um Bedarf und Eigenversorgungskapazität von B.________, insbesondere die Frage, ob die Kosten des privaten Gymnasiums übernommen werden müssen (unten E. 4.4), ausserdem um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von A.________ (unten E. 4.5), die finanziellen Verhältnisse von C.________ (unten E. 4.6) und schliesslich um die Feststellung der Höhe bisher geleisteten Unterhaltszahlungen (unten E. 4.7).
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4.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66 E. 4 S. 70). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376).
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In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet Zumutbarkeit, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsberechnung vor (Urteile 5C.238/2005 vom 2. November 2005 E. 3.1, in: FamPra.ch 2006 S. 193; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.).
23
Bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 120 II 177 E. 3c S. 179 f.; 113 II 374 E. 2 S. 376 f.; Urteile 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, in: FamPra.ch 2009 S. 520; 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2, auszugsweise in: FamPra.ch 2006 S. 488). Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.2 und 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 997). Diese Beurteilung kann sich insbesondere dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emotionen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGE 129 III 375 E. 4.2 S. 379 f.; 117 II 127 E. 3b S. 130; 113 II 374 E. 4 S. 378 ff.; Urteile 5A_806/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2; 5A_64/2015 vom 2. April 2015 E. 5.1.1; 5A_137/2015 vom 9. April 2015 E. 5.1). Letzteres ist nicht im Sinne einer schematischen Regel zu verstehen. Vielmehr gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378; Urteil 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.2, in: FamPra.ch 2015 S. 997).
24
Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen (Urteile 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.3, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997).
25
Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen (d.h. sowohl in wirtschaftlicher wie in persönlicher Hinsicht) zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 113 II 374 E. 2 S. 377; Urteile 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.1; 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.4, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997; 5A_481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 132 III 97 E. 1 S. 99).
26
4.2. Sowohl hinsichtlich der persönlichen wie auch der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Bezahlung von Volljährigenunterhalt rügt A.________ in zahlreichen Einzelpunkten Willkür bei der Beweiswürdigung.
27
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Sie ist aber nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
28
4.3. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der fehlende Kontakt von B.________ zu ihrem Vater diesem die Bezahlung von Volljährigenunterhalt unzumutbar macht.
29
4.3.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Eltern von B.________ lebten seit 2007 getrennt. Von 2007 bis 2009 habe B.________ bei ihrer Mutter gewohnt, danach bei ihrem Vater. Im Dezember 2010 sei sie zu D.________ und E.________ umgezogen. Am 30. August 2011 hätten die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung abgeschlossen, wonach C.________ das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über B.________ zukomme und diese weiterhin bei D.________ und E.________ wohnen solle. Auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von A.________ sei auf Wunsch von B.________ verzichtet worden. Im September 2013 sei B.________ zu ihrem Freund gezogen, der bei seiner Mutter lebe.
30
Rund drei Monate vor ihrer Volljährigkeit habe B.________ ihren Eltern mit Schreiben vom 23. August 2012 mitgeteilt, sie habe vor wenigen Tagen viele Tatsachen über ihre Kindheit erfahren, die sie sehr verletzt und aufgewühlt hätten. Bis zur Verarbeitung dieser Informationen wolle sie zu ihnen keinen Kontakt haben. Darauf habe A.________ mit Schreiben vom 3. September 2012 reagiert, aus dem hervorgehe, dass auch die Eltern zutiefst verletzt, aufgewühlt und enttäuscht seien und es ihnen schwerfalle, gewisse Tatsachen zu verarbeiten. Gemäss Berichten der Psychologin F.________ vom 20. Februar und 6. Juni 2013 befinde sich B.________ seit dem 7. März 2012 wöchentlich bei ihr in Behandlung und sie leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach längerer Extrembelastung sowie an einer bipolaren affektiven Störung. Die posttraumatische Belastungsstörung soll sich aufgrund traumatisierender Situationen in der Kindheit und im Jugendalter entwickelt haben, die körperliche und psychische Gewalt, übermässige Kontrolle, Abwertungen und Drohungen durch die Eltern, den Bruder und den jeweiligen neuen Partner der Eltern umfassten. Die Psychologin habe weiter ausgeführt, man sei intensiv an einer Traumabearbeitung und es dürfe in dieser Phase kein "Täterkontakt" bestehen, ansonsten eine Retraumatisierung und schlimmstenfalls die psychiatrische Klinik drohe. Mit Arztbericht vom 5. Juni 2013 wurde die geschilderte Diagnose bestätigt und eine belastende Konfrontation von B.________ mit ihren Eltern als nicht zumutbar erachtet.
31
Mit Schreiben vom 26. September 2013 habe B.________ A.________ mitgeteilt, sie benötige den temporären Kontaktabbruch nicht mehr. Sie wünsche sich ein Treffen, doch gehe es ihr dabei nicht um Anwalts- und Gerichtsangelegenheiten. A.________ antwortete darauf mit Schreiben vom 15. Oktober 2013. Diesem könne etwa entnommen werden: "So hast Du angefangen, hinter meinem Rücken systematisch unsere gute und stabile Familiensituation in den Dreck zu ziehen. Gegipfelt in Deiner geplanten Flucht vom Dezember 2010 [...] und umgehender Hetze eines Anwalts gegen mich. Bald zeigte sich, dass es Dir nicht darum ging, mit mir Kontakt zu haben und das zerschlagene Geschirr zu kitten, sondern nur um Deinen Vorteil, Deinen hohen Lebensstandard und Deinen Luxus, den ich Dir nie bieten konnte." Weiter habe er zum Ausdruck gebracht, er glaube, dass es ihr ausschliesslich um seinen Ruin und Niedergang gehe, sie systematisch versuche, ihn als Mensch und als Geschäftsmann zu demontieren und er den Kontaktabbruch, den sie als Barriere zum Selbstschutz bezeichne, als Frontalangriff verstehe. Daher sei es ihm nicht möglich, sie persönlich zu treffen, ohne dass es dabei auch um Anwalts- oder Gerichtsangelegenheiten gehe.
32
4.3.2. Das Kantonsgericht hat aus dem Gesagten gefolgert, die Kontaktlosigkeit könne nicht einseitig B.________ angelastet werden. Das Schreiben vom 15. Oktober 2013 zeige eine stark ablehnende und von negativen Eindrücken geprägte Haltung von A.________ gegenüber seiner Tochter. Auch wenn seine Haltung zum Teil nachvollzogen werden könne und auch Bemühungen aus den Akten ersichtlich seien, auf B.________ zuzugehen, sei festzustellen, dass ein persönlicher Kontakt auch von ihm abgelehnt und an Bedingungen geknüpft worden sei. Sein Ton im genannten Schreiben sei wenig angemessen. Die bestehende Kontaktlosigkeit sei somit auf das Verhalten beider Parteien zurückzuführen. Der von B.________ 2012 erklärte Kontaktabbruch sei vor dem Hintergrund der Trennung ihrer Eltern und der Scheidung sodann zu relativieren. Die familiäre Situation sei nicht ohne Folgen an B.________ vorbeigegangen und diese Umstände prägten ihr Verhalten auch heute noch nachvollziehbar. Der Kontaktabbruch sei schliesslich auf ärztliche Empfehlung hin erfolgt. Angesichts der Mitverantwortung von A.________ an der Situation sei ihm die Bezahlung von Volljährigenunterhalt persönlich zumutbar.
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4.3.3. A.________ hält im Wesentlichen die Beweiswürdigung für willkürlich und ist der Ansicht, diese sei einseitig zu seinen Lasten ausgefallen.
34
Er macht geltend, der einseitige Kontaktabbruch durch B.________ sei bereits am 22. Dezember 2010 erfolgt. Es hätten die Ursachen dieses Kontaktabbruchs erforscht werden müssen, wozu die beantragten Zeuginnen G.________ (Beiständin von B.________ während ihrer Minderjährigkeit) und H.________ (Fachpsychologin von B.________ vor ihrer Volljährigkeit) zu befragen gewesen wären. Die Umstände im Zeitpunkt des Kontaktabbruchs und nicht während des Kontaktunterbruchs seien entscheidend.
35
Tatsächlich hat das Kantonsgericht grundsätzlich den Zeitraum ab Eintritt der Volljährigkeit als relevant erachtet. Dies ist angesichts der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 4.1) nicht zu beanstanden, da einem minderjährigen Kind der Kontaktabbruch infolge einer Scheidung in der Regel nicht zum Vorwurf gereicht und es vielmehr darum geht, ob dem Kind die Weiterführung des Kontaktunterbruchs nach Eintritt der Volljährigkeit vorgeworfen werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass B.________ ihren Kontaktabbruch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit am 23. August 2012 angekündigt und begründet hat. Ob der Kontakt bereits vorher abgebrochen war und aus welchen Gründen, durfte das Kantonsgericht deshalb offen lassen, ohne sein Ermessen zu überschreiten. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Einvernahme der beantragten Zeuginnen G.________ und H.________ in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat, da von ihnen keine Aussagen zur Situation nach Eintritt der Volljährigkeit von B.________ zu erwarten seien. Es erübrigt sich deshalb auch, auf den von A.________ bestrittenen Vorwurf des Kantonsgerichts einzugehen, er sei in diesem Zusammenhang seiner Begründungslast nicht nachgekommen.
36
A.________ macht sodann geltend, B.________ habe im Schreiben vom 26. September 2013 den einseitigen Kontaktabbruch zugestanden. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Das Kantonsgericht hat durchaus beachtet, dass der Kontaktabbruch vom 23. August 2012 einseitig von B.________ ausging. Es sie jedoch dafür nicht als alleinverantwortlich angesehen, sondern A.________ eine Mitverantwortung zugesprochen.
37
A.________ macht ausserdem geltend, mit der Therapie bzw. der ärztlichen Empfehlung habe der Kontaktabbruch nichts zu tun, denn der Kontaktabbruch sei vorher erfolgt. Dabei übergeht er, dass B.________ nach dem Bericht der Psychologin seit dem 7. März 2012 in ihrer Behandlung stand, also bevor es zum Kontaktabbruch vom 23. August 2012 kam.
38
Einseitig sei die Würdigung des Kantonsgerichts auch deshalb ausgefallen, weil die schlechten Schulnoten und Absenzen seiner Tochter ihm angelastet worden seien, obschon sie in der Zeit angefallen seien, als B.________ bei der Mutter gelebt habe. In der Zeit, in der sie bei ihm gewohnt habe, habe sich B.________ hingegen schulisch und sozial stabilisieren können. Letzteres findet im angefochtenen Urteil keine Grundlage; ersteres trifft zwar zu, doch hat das Kantonsgericht A.________ eine Mitverantwortung zugesprochen, da er damals noch sorgeberechtigt gewesen sei. Im Übrigen sind die schlechten schulischen Leistungen und die Absenzen für die Beurteilung der Verantwortung für den fortdauernden Kontaktunterbruch nicht relevant. Die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Eltern für die Privatschule von B.________ aufkommen müssen (dazu unten E. 4.4.1).
39
Nach Ansicht von A.________ habe das Kantonsgericht auch seine Bemühungen um eine Normalisierung des Verhältnisses zu seiner Tochter übergangen. Das Kantonsgericht hat seine Bemühungen, auf B.________ zuzugehen, durchaus zur Kenntnis genommen, jedoch nicht als ausreichend empfunden, um ihm keinerlei Mitschuld am weiterbestehenden Kontaktunterbruch zuzusprechen. Willkür bei der Beweiswürdigung oder eine falsche Gewichtung der festgestellten Tatsachen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung sind nicht ersichtlich.
40
A.________ wirft dem Kantonsgericht sodann vor, es habe seinen Brief vom 15. Oktober 2013 einseitig und willkürlich gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass dem Schreiben nicht nur die vom Kantonsgericht direkt oder indirekt zitierten Passagen zu entnehmen sind (vgl. oben E. 4.3.1), sondern auch weitere, die die Verletzung von A.________ und Vorschläge zur weiteren Entwicklung ihrer Beziehung betreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die vom Kantonsgericht zitierten oder paraphrasierten Äusserungen ebenfalls getätigt hat. Soweit A.________ dem Kantonsgericht Fehlzitate unterstellt, übergeht er, dass das Kantonsgericht an der betreffenden Stelle gerade nicht zitiert, sondern den Brief in indirekter Rede zusammengefasst hat, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb es dessen Sinn in willkürlicher Weise verfälscht haben sollte.
41
A.________ kritisiert ausserdem, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Sohn dieselbe Erziehung genossen habe wie B.________, er aber nach der Trennung der Eltern bei ihm gelebt habe und ein normales Leben führe. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich Geschwister trotz vergleichbarer äusserer Bedingungen nicht zwangsläufig gleich entwickeln. Nach den vom Kantonsgericht erwähnten Berichten der Psychologin F.________ erscheint der Bruder von B.________ im Übrigen mitverantwortlich für ihre psychische Situation.
42
Unter dem Titel des Verstosses gegen frühere Urteile macht A.________ geltend, das Kantonsgericht habe im Massnahmeurteil vom 29. September 2013 davon gesprochen, die Nichterwiderung der Gespräche begründe "zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht". Alleine daraus kann jedoch entgegen seiner Ansicht nicht abgeleitet werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt zwingend Unzumutbarkeit vorliegen müsse. Es können nach wie vor nachvollziehbare Gründe für den Kontaktunterbruch bestehen. Hinzu kommt, dass im Massnahmeurteil nur eine summarische Beurteilung vorgenommen wird, der den Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert.
43
Insgesamt hat das Kantonsgericht somit kein Recht verletzt, wenn es B.________ trotz ihres Alters noch nicht vorgeworfen hat, dass sie keine Distanz zu früheren Vorgängen finden könne und ihr den bestehenden Kontaktunterbruch nicht alleine zur Last gelegt hat.
44
4.3.4. A.________ beruft sich ausserdem darauf, dass ihm B.________ überhaupt keine Informationen zukommen lasse.
45
Entgegen seiner Ansicht hat das Kantonsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es dies nicht mit einer Abweisung der Unterhaltsklage sanktioniert hat. Im Übrigen hat das Kantonsgericht B.________ verpflichtet, ihren Vater halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und ihre Noten zu informieren. Zwar hat das Kantonsgericht dies nicht mit einer Sanktion für den Unterlassungsfall verbunden. Es steht A.________ jedoch frei, diesfalls eine Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen zu erheben, da bei Unterbleiben von Informationen über den Studienfortgang je nach den Umständen darauf geschlossen werden könnte, dass das volljährige Kind keinen Abschluss einer angemessenen Ausbildung mehr anstrebt. A.________ wünscht sich schliesslich, dass ihn seine Tochter auch über ihr Budget informiere. Er belegt jedoch nicht, dass er Entsprechendes im kantonalen Verfahren verlangt hätte.
46
4.3.5. A.________ macht geltend, B.________ habe ihre Therapien bereits zweimal abgebrochen. Dies sei eine schwere Verletzung ihrer familienrechtlichen Pflichten, die zur Einstellung der Unterhaltspflicht führen müsse.
47
Seine Behauptung eines zweimaligen Therapieabbruchs findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge fehlt. Dass das Kantonsgericht in einem anderen Urteil (Massnahmeurteil vom 29. September 2013) einen einmaligen Therapieabbruch festgestellt haben soll, hilft insoweit nicht weiter. Im Übrigen besteht der postulierte Zusammenhang nicht, dass ein Therapieabbruch ohne weiteres zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Ein Therapieabbruch kann gerade Symptom der zu behandelnden Erkrankung sein. Aus dem von ihm angeführten Urteil 5C.270/2002 vom 29. März 2003 kann A.________ insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
48
4.3.6. Das Kantonsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn es A.________ in persönlicher Hinsicht die Zahlung von Volljährigenunterhalt zugemutet hat.
49
4.4. Umstritten sind sodann Bedarf und Eigenversorgungskapazität von B.________. Beim Bedarf geht es in erster Linie um die Frage, ob A.________ auch für die Kosten des privaten Gymnasiums aufzukommen hat.
50
 
Erwägung 4.4.1
 
4.4.1.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, B.________ verfüge noch über keine angemessene Ausbildung. Seit 2012 habe sie sich an der Privatschule I.________ auf die Matura vorbereitet. Es sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass B.________ einen ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildungsweg (Maturität und Studium) verfolge. Die Maturitätsausbildung habe bis Sommer 2015 gedauert. Seit September 2015 studiert sie offenbar Psychologie an der Universität L.________.
51
Zum Umstand, dass B.________ ein privates Gymnasium besucht hat, hat das Kantonsgericht erwogen, sie habe einen automatischen Übertritt ins Gymnasium aufgrund ihrer Noten nicht erreicht. Die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium habe sie nicht bestanden. Mit Laufbahnentscheid vom 31. Januar 2011 sei sie zum Übertritt in eine Fachmittelschule zugelassen worden. Im August 2011 habe sich B.________ selbständig von der Fachmittelschule J.________ abgemeldet. Um trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung eine gymnasiale Matur zu erweben, habe sie in der Folge, mit Zustimmung von C.________, im Fernstudium die Privatschule K.________ besucht, die sie aber abgebrochen habe. Seit Herbst 2012 habe sie das Gymnasium an der Privatschule I.________ absolviert. Nach der Trennung der Eltern (2007) sei es bei B.________ zu einer grossen Anzahl Absenzen mit negativen Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen gekommen. Diese hätten sich C.________, bei der B.________ damals wohnte, aber auch der damals ebenfalls sorgeberechtigte A.________ entgegenhalten zu lassen. Aufgrund dieser Umstände habe sich der Eintritt in ein privates Gymnasium gerechtfertigt. C.________ habe im Übrigen dem Eintritt in ein privates Gymnasium (K.________) zugestimmt, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem sie die alleinige elterliche Sorge innehatte. Dass A.________ diesem Ausbildungsweg nicht zugestimmt habe, sei unerheblich, denn die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach der Volljährigkeit sei nicht von der Zustimmung der Eltern zur betreffenden Ausbildung abhängig. Der Ausbildungsweg von B.________ (Matur und Studium) ermögliche ihr eine angemessene Ausbildung. Es treffe sodann nicht zu, dass B.________ hätte Psychologie studieren können, wenn sie wie geplant die Fachmittelschule absolviert hätte. Der Fachmittelschulausweis eröffne den Zugang zu den höheren Fachschulen, nicht aber zu den Universitäten. Die Kosten der Privatschule seien demnach zu berücksichtigen.
52
4.4.1.2. A.________ ist der Ansicht, die Eltern hätten keine Privatschule zu finanzieren, und zwar selbst dann nicht, wenn das Bildungsziel in öffentlichen Schulen nicht erreicht werden könne. Dass B.________ eigenmächtig dem Laufbahnentscheid zuwidergehandelt habe, gehe nicht an. Nachdem die Defizite aufgeholt waren, wäre B.________ verpflichtet gewesen, auf ein öffentliches Gymnasium zu wechseln. Der Eintritt in die K.________ sei nicht zielführend gewesen, da es sich um ein Heimgymnasium handle und deshalb nicht zur Sozialisierung beigetragen habe. Ein Psychologiestudium wäre sodann nicht nur über eine ordentliche Matur möglich gewesen. Stattdessen hätte B.________ die Fachmaturität an der Fachmittelschule J.________ erwerben können (von der sie sich eigenmächtig abgemeldet habe) und danach z.B. einen Bachelor in Psychologie an der Fachhochschule Olten erwerben können. Mit dem Bachelor-Abschluss hätte sie sodann an die Universität wechseln können. Die verschiedenen Bildungsvarianten seien gerichtsnotorisch.
53
4.4.1.3. Es trifft nicht zu, dass die Bezahlung einer Privatschule unter dem Titel des Volljährigenunterhalts ausgeschlossen wäre. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob dieser Ausbildungsweg angemessen ist und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern entspricht. Angesichts der vorherigen schulischen Schwierigkeiten von B.________ hat das Kantonsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es den Besuch einer Privatschule als angemessen erachtet hat. A.________ setzt sich sodann nicht damit auseinander, dass die damals allein sorgeberechtigte Mutter dem Übertritt in eine Privatschule (K.________) zugestimmt hat. Dass B.________ ein Sozialisierungsproblem gehabt hätte, legt A.________ nicht dar. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die K.________ ungeeignet gewesen wäre, weil sie im Fernstudium besucht wurde. Dass B.________ nach dem Aufholen der schulischen Defizite nicht an ein öffentliches Gymnasium gewechselt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Ihre Bildungskarriere war zuvor sehr unstet verlaufen, so dass ihr der Entscheid nicht verübelt werden kann, die Schule abzuschliessen, in der sie ihre Defizite offenbar aufholen und sich stabilisieren konnte. Was schliesslich den von A.________ vorgeschlagenen alternativen Bildungsweg über die Fachmaturität betrifft, so können einerseits die einzelnen Studiengänge und Zulässigkeitsvoraussetzungen angesichts ihrer Vielzahl und der häufigen Änderungen in diesem Bereich kaum als allgemein bekannt gelten. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb B.________ nicht den direkten Weg über gymnasiale Maturität und Universitätsstudium wählen dürfen sollte, wenn der universitäre Masterabschluss in Psychologie ihr Ziel ist. Letzteres scheint auch A.________ als angemessenen Abschluss zu anerkennen. Der von ihm vorgeschlagene Bildungsweg, sofern er überhaupt zulässig sein sollte, erscheint demgegenüber als aufwendiger Umweg.
54
4.4.2. Im Übrigen bringt A.________ hinsichtlich des Bedarfs seiner Tochter vor, ihr seien Kosten für Kost und Logis angerechnet worden, obschon solche gar nicht angefallen und auch keine Zahlungsbelege eingereicht worden seien.
55
Das Kantonsgericht hat sich nicht im Einzelnen zu diesen Kostenpunkten geäussert, sondern offenbar die von der ersten Instanz eingesetzten Zahlen übernommen. A.________ legt nicht dar, dass er dies bereits vor Kantonsgericht als aktenwidrig kritisiert hätte, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Soweit er im Übrigen auf das Urteil der Erstinstanz und die Einvernahme verweist, ergibt sich daraus nicht, dass B.________ für Kost und Logis bei der Mutter ihres Freundes nichts bezahlen müsse, sondern bloss, dass sie zum Zeitpunkt der Aussage dazu nicht in der Lage war, der Abschluss eines Mietvertrages für Kost und Logis aber vorgesehen sei.
56
4.4.3. Zur Eigenversorgungskapazität macht A.________ geltend, das Kantonsgericht habe Unterlagen zum Lohn von B.________, auf die er sich gestützt habe, nicht beachtet. Dies trifft nicht zu. Das Kantonsgericht ist auf die Unterlagen eingegangen, hat die Darstellung von A.________ aber für nicht nachvollziehbar befunden. Mit der Behauptung vor Bundesgericht, diese Unterlagen gäben über ihren Lohn detailliert Auskunft, stellt A.________ bloss seine Sicht der Dinge dar, was nicht geeignet ist, die Auffassung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Sodann verlangt er, ihr für die Zeit der Maturitätsausbildung einen Verdienst von Fr. 551.30 anzurechnen. Das Kantonsgericht hatte ihr Fr. 300.-- angerechnet, obschon durchschnittlich nur Fr. 220.-- nachgewiesen waren. Wie er auf den Betrag von Fr. 551.30 kommt, ist nicht ersichtlich. Für die Studienzeit hat das Kantonsgericht ihr Fr. 700.-- angerechnet. A.________ verlangt die Anrechnung von Fr. 1'300.--. Am Rande macht er zwar geltend, das Kantonsgericht habe ihre Erwerbsmöglichkeiten ungenügend abgeklärt. Er behauptet aber nicht, dass konkrete Beweisanträge von ihm übergangen worden seien und legt nicht dar, was das Kantonsgericht im Einzelnen hätte abklären sollen. Das Tatsachengericht verfügt bei der Festlegung der Eigenversorgungskapazität über ein weites Ermessen, das vorliegend nicht überschritten wurde.
57
4.4.4. A.________ kritisiert, das Kantonsgericht sei methodisch falsch vorgegangen, indem es nicht zuerst den Bedarf von B.________ festgestellt, sodann Zulagen und Eigenverdienst abgezogen und erst die resultierende Differenz den Eltern auferlegt habe.
58
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Das Kantonsgericht hat die Ausbildungszulagen bei der Berechnung des Unterhalts von B.________ korrekt berücksichtigt, indem es sie von ihrem Bedarf abgezogen (bzw. bei ihrer Eigenversorgungskapazität hinzugerechnet) hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64) und es hat auch ihren Eigenverdienst vom Bedarf abgezogen. Sofern sich die Kritik von A.________ an der Erwägung des Kantonsgerichts entzünden sollte, wonach die Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet seien, so ist damit nicht die Berechnung des Unterhalts gemeint, sondern bloss die Tatsache, dass die Zulagen zusätzlich zum korrekt berechneten Unterhalt geschuldet seien. Dabei hat das Kantonsgericht im Übrigen offen gelassen hat, welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist und wie hoch die Zulage effektiv ausfällt (Fr. 290.-- oder Fr. 305.--, wobei es mit dem höheren Ansatz gerechnet hat).
59
4.5. A.________ sieht sodann Willkür bei der Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Obschon belegt, seien die Amortisationszahlungen im Betrag von Fr. 66'320.-- jährlich (Fr. 5'526.65 monatlich), die Zinsen auf dem Darlehen im Betrag von Fr. 6'990.-- jährlich (Fr. 582.50 monatlich), sowie Krankenkassen-Selbstbehalte und Franchisen im Betrag von Fr. 365.10 monatlich zuzüglich weitere Arztkosten von Fr. 6.15 monatlich nicht berücksichtigt worden.
60
A.________ bezieht sich für die Darlehensamortisationen und -zinsen auf seine Unterlagen zu einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hatte ihm vorgehalten, er habe seine Beweismittel nicht genau benannt und hat unter anderem deshalb keine Darlehensforderungen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, dass er für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Hauptverfahren auf die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwiesen hätte. Nach den Erwägungen des Kantonsgerichts hater vielmehr auf eine Klageantwortbeilage 72 verwiesen, die er jedoch nie nachgereicht habe. Statt darauf einzugehen, macht A.________ nunmehr geltend, das Kantonsgericht habe auch andernorts (Wohnkosten) auf seine Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt. Dies ist jedoch unbelegt, da das Kantonsgericht an der entsprechenden Stelle nicht offengelegt hat, woher es die beurteilten Ausgabenpositionen entnimmt. Ohnehin erscheint die Situation hinsichtlich der Darlehen als hinreichend komplex, so dass von ihm im kantonalen Verfahren verlangt werden durfte, präzise darzulegen, wann er welche Beträge bezahlt hat oder dies allenfalls weiterhin tut. Mit anderen Worten lag es nicht am Kantonsgericht, in den Akten (eines Nebenverfahrens) nach Indizien zur Stützung seiner Behauptungen zu suchen.
61
Im Übrigen legt A.________ vor Bundesgericht nicht dar, was er mit der Anrechnung der Darlehensamortisationen und -zinsen genau erreichen will: Insbesondere erläutert er nicht, auf welchen Zeitraum sich die angeblichen Ausgaben beziehen und ob er weiterhin Amortisationen und Zinsen im behaupteten Umfang zahlt oder ob sich seine Einwände nur auf die Vergangenheit beziehen.
62
Hinsichtlich der Selbstbehalte und Franchisen hat das Kantonsgericht nebst dem Betrag von Fr. 6.15 keine Krankheitskosten als belegt erachtet. Wenn es hiefür die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Bern-Mittelland nicht als beweiskräftig erachtet hat, so ist dies nicht willkürlich. Diese müsste sich ihrerseits auf bestimmte Belege stützen. Ausserdem bindet diese Berechnung das Kantonsgericht nicht. Schliesslich bleibt erneut unklar, auf welchen Zeitraum A.________ die entsprechenden Ausgaben bezogen wissen will.
63
4.6. A.________ sieht Willkür bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse von C.________. Er macht geltend, sie könnte in ihrem angestammten Beruf mehr verdienen als aktuell und ausserdem sei ihr derzeitiges Einkommen aus einer Teilzeitstelle auf 100 % aufzurechnen.
64
Die Rügen stehen vor dem Hintergrund, dass es das Kantonsgericht C.________ aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet hat, sich an Unterhaltszahlungen an ihre Tochter zu beteiligen.
65
Der Beschwerdeführer leitet aus seinen Einwänden keine konkreten Rechtsfolgen für sich ab. Stattdessen benutzt er sie lediglich, um dem Kantonsgericht vorzuwerfen, er werde einseitig zum Zahlvater degradiert. Darauf ist nicht einzutreten.
66
4.7. A.________ macht schliesslich geltend, das Kantonsgericht habe willkürlich festgestellt, er habe vom 1. November 2012 bis zum Entscheiddatum einen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'400.-- bezahlt. Vielmehr habe er monatlich zwischen Fr. 1'695.-- und Fr. 1'840.-- bezahlt und dies auch nachgewiesen.
67
Die kritisierte Passage ist Teil des Dispositivs des angefochtenen Urteils und wurde dem Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils entnommen, wo allerdings von bezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'410.-- die Rede ist. Inhaltlich äussert sich das Kantonsgericht nicht zu diesem Betrag, obschon A.________ denentsprechenden Punkt in der Berufung aufgeworfen und er damals und auch später im Verfahren Belege zu diesem Thema eingereicht hat. Das Kantonsgericht hat sich zu Unrecht zu diesem Punkt nicht geäussert und insbesondere keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der Betrag von Fr. 1'400.-- ist angesichts des Massnahmeurteils vom 29. September 2013 denn auch nicht unmittelbar einsichtig, wo ein Betrag von Fr. 1'695.-- festgesetzt worden war. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. B.________ scheint die Unrichtigkeit dieser Dispositivziffer zu anerkennen, denn sie erklärt sich mit ihrer Streichung einverstanden. Aus der blossen Streichung ist für die Feststellung, wieviel A.________ bezahlt hat (und ihm an seine Unterhaltsschuld anzurechnen ist) jedoch nichts gewonnen.
68
5. Im Kostenpunkt wirft A.________ dem Kantonsgericht einerseits Rechtsverweigerung vor: Das Kantonsgericht sei nicht auf die Rüge eingegangen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten auf höchstens Fr. 9'000.-- geschätzt habe (Fr. 3'000.-- für die Gerichts- und Fr. 6'000.-- für die Anwaltskosten), die erstinstanzlichen Gerichtskosten dann aber auf Fr. 12'000.-- festgesetzt worden seien. Dass sich das Kantonsgericht in diesem Punkt nicht mit der Berufung auseinandergesetzt habe, stimmt nicht. Es hat erwogen, A.________ setze sich in der Berufung nicht mit den tatsächlich erhobenen Beträgen auseinander und zeige nicht, weshalb sie falsch oder zu hoch sein sollen und bestreite auch den aussergewöhnlichen Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Auf diese Begründung geht A.________ wiederum nicht ein.
69
A.________ rügt andererseits die kantonale Kostenverteilung. Obschon er mit seiner Berufung teilweise obsiegt habe, seien ihm alle Kosten auferlegt worden. Das Kantonsgericht wird die Kosten des kantonalen Verfahrens aufgrund der Rückweisung (oben E. 4.7) ohnehin neu zu beurteilen haben. Da die Rückweisung jedoch einzig einen untergeordneten Punkt betrifft und seine Rüge ohne Rücksicht auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgt, ist hier dennoch darauf einzugehen: Das Kantonsgericht hat die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich A.________ auferlegt. Es hat dazu auf die ausführliche Begründung der ersten Instanz verwiesen, an der die teilweise Gutheissung der Berufung nichts ändere. Mit dieser Begründung (weitgehendes Obsiegen von B.________; finanzielles und kräftemässiges Ungleichgewicht zwischen B.________, die auf Unterhalt klagen musste, und ihren Eltern, die beide eigene Firmen besässen; Verursachung unnötigen Aufwands durch A.________) setzt sich A.________ nicht auseinander, so dass auf seine Rüge nicht einzutreten ist. Die kantonsgerichtlichen Kosten verteilte das Kantonsgericht im Verhältnis von zwei Dritteln zu Lasten von A.________ und einem Drittel zu Lasten von B.________. Weshalb diese Verteilung dem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens nicht angemessen sein soll, begründet A.________ nicht.
70
6. Die Beschwerde von A.________ ist deshalb in der Sache einzig in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung seiner bisherigen Zahlungen gutzuheissen und die Angelegenheit insoweit zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
71
Verfahren 5A_443/2016
72
 
Erwägung 7
 
7.1. B.________ macht in ihrer Beschwerde eine Entschädigungsforderung gegenüber A.________ in der Höhe von Fr. 7'876.15 geltend. Es handelt sich dabei um Anwaltskosten aus anderen Verfahren gegen A.________. Während das Gericht des Seebezirks ihr den Betrag von Fr. 7'876.15 zugesprochen hatte (für ein Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren, das damit verbundene Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern und das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen), hat das Kantonsgericht ihren Anspruch verneint.
73
Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, die Parteikosten von B.________ für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen seien mit Entscheid vom 21. März 2014 (recte: 2013) A.________ auferlegt und damit liquidiert worden. Dies gelte auch für das entsprechende Berufungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern sei B.________ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und ihr Rechtsbeistand amtlich entschädigt worden. Auch Parteikosten in den Rechtsöffnungsverfahren seien in den entsprechenden Verfahren zu beurteilen und hätten deshalb als erledigt zu gelten.
74
7.2. Die Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB umfasst auch Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3e und f S. 207 ff.). Bedeutsam ist dieser Anspruch vor allem im Anfangsstadium eines Verfahrens, wenn es um dessen Finanzierung durch das bedürftige Kind geht. Das Kind hat diesfalls Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass das Kind ansonsten mangels eigenen Verdienstes seine rechtlichen Interessen unter Umständen gar nicht wahren könnte. Hat es Anspruch auf einen solchen Prozesskostenvorschuss, geht dieser dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Finanzierung bevorstehender oder hängiger Verfahren, sondern um den Ersatz von Parteikosten in bereits abgeschlossenen Verfahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine separate oder nachträgliche Schadenersatzklage allerdings ausgeschlossen für alle Prozesskosten, die von der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO erfasst sind, und dies selbst dann, wenn die obsiegende Partei nach dem gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO vorbehaltenen kantonalen Recht keine Parteientschädigung erhält (BGE 139 III 190 E. 4.4 S. 193). Diese zu Art. 97 Abs. 1 OR ergangene Rechtsprechung muss sinngemäss auch für den auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützten Unterhaltsanspruch gelten. Mit der Festlegung der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht darüber, welche Entschädigung seines Erachtens als Ersatz für die Kosten der Prozessführung der obsiegenden Partei angemessen ist. Dieser Anspruch tritt - im Sinne einer lex specialis - an die Stelle eines allfälligen Unterhaltsanspruchs auf entsprechenden Kostenersatz. Daran ändert nichts, dass die tatsächlichen Kosten der obsiegenden Partei allenfalls höher sind als die zugesprochene Parteientschädigung. Dies kann gegebenenfalls mit den entsprechenden Rechtsmitteln gerügt werden. Sind die tatsächlichen Kosten höher als die zugesprochene Parteientschädigung geht es sodann nicht mehr darum, dem Kind die Prozessführung zu ermöglichen, sondern um die Tragung von Risiken, die mit jeder Prozessführung verbunden sind. Im Übrigen besteht insoweit kein Wertungswiderspruch zu Art. 277 Abs. 2 ZGB: Wird gestützt auf diese Norm ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen, so gelten die allgemeinen Unterhaltsbemessungsgrundsätze. Der Prozesskostenvorschuss braucht sich demnach nicht zwangsläufig an den Vorstellungen des Rechtsvertreters des Kindes über die angemessene Höhe des Anwaltsvorschusses zu orientieren. Es besteht demnach keine Veranlassung, A.________ zur Übernahme einer allfälligen Differenz zwischen zugesprochener Parteientschädigung und den vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Kosten zu verpflichten.
75
Nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen ist der Rechtsbeistand von B.________ in einem der fraglichen Verfahren amtlich entschädigt worden. Auch in diesem Fall kann nicht nachträglich Unterhalt für die Anwaltskosten gesprochen werden. Dies liefe auf ein Nachholen eines nicht durchgeführten oder die Revision eines erfolglos gebliebenen Verfahrens auf Prozesskostenvorschuss hinaus.
76
8. B.________ ficht ausserdem die Verteilung der Kosten vor Kantonsgericht an. Der Antrag steht in Abhängigkeit vom Ausgang in der Hauptsache (oben E. 7). Es erübrigt sich demnach, auf diesen Punkt einzugehen.
77
9. Die Beschwerde von B.________ ist damit abzuweisen.
78
Kosten der Verfahren 5A_442/2016 und 5A_443/2016
79
10. Im Verfahren 5A_443/2016 unterliegt B.________. Ihr sind deshalb die entsprechenden Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten werden deshalb vorläufig auf die Gerichtskasse genommen, doch hat sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG). Zudem hat sie A.________ und C.________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). B.________ wird Rechtsanwalt Patrik Gruber als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet. Rechtsanwalt Gruber wird angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt. Auch hiefür hat B.________ Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG).
80
Im Verfahren 5A_442/2016 unterliegt A.________ weitgehend und obsiegt nur in einem untergeordneten Punkt. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er B.________ und C.________ angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 5A_442/2016 wird gegenstandslos, soweit es die Gerichtskosten betrifft. Hingegen ist das Gesuch für den Fall gutzuheissen, dass die von A.________ geschuldete Parteientschädigung nicht einbringlich sein sollte. Diesfalls ist Rechtsanwalt Gruber angemessen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen, wofür B.________ unter den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 4 BGG wiederum ersatzpflichtig wird.
81
Die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern I.8. bis I.10. und V.) werden gegebenenfalls durch das Kantonsgericht neu zu verteilen sein.
82
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 5A_442/2016 und 5A_443/2016 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde im Verfahren 5A_442/2016 wird teilweise gutgeheissen. Ziffer I.5. sowie Ziffern I.8. bis I.10. und V. des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 6. Mai 2016 werden aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Beschwerde im Verfahren 5A_443/2016 wird abgewiesen.
 
4. Die Gesuche von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren 5A_442/2016 und 5A_443/2016 werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Ihr wird Rechtsanwalt Patrik Gruber als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet.
 
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens 5A_442/2016 in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens 5A_443/2016 in der Höhe von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
6. A.________ hat B.________ im Verfahren 5A_442/2016 mit Fr. 5'000.-- und C.________ mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Gruber mit Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
7. B.________ hat A.________ im Verfahren 5A_443/2016 mit Fr. 1'200.-- und C.________ mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
8. Im Verfahren 5A_443/2016 wird Rechtsanwalt Gruber mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
9. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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