BGer 9C_601/2016 | |||
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BGer 9C_601/2016 vom 07.02.2017 | |
{T 0/2}
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9C_601/2016
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Urteil vom 7. Februar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Stolba,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde B.________, vertreten durch das Sozialsekretariat der Gemeinden C.________, D.________ und E.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; Eigenmietwert),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügungen vom 26. November 2014 und 31. März 2015 bzw. Einspracheentscheiden vom 26. März und 5. Mai 2015 setzte die Gemeinde B.________ den Anspruch der A.________, Bezügerin einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, auf Zusatzleistungen nach Bundesrecht (Ergänzungsleistungen) und nach kantonalem Recht (Beihilfen) für die Jahre 2013 bis 2015 fest.
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B. Die hiegegen erhobenen Beschwerden der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 14. Juli 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz oder die Verwaltung zur individuellen Schätzung des Eigenmietwertes ihres Wohneigentums zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Streitig ist die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine rechtsfehlerhafte Festsetzung des anrechenbaren Mietwertes rügt. Sie beantragt, es sei diesbezüglich eine individuelle Schätzung vorzunehmen und ausgehend von der Marktmiete ein Eigenmietwert von maximal Fr. 13'200.- festzusetzen.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen, insbesondere zur individuellen Schätzung des Eigenmietwertes, zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Verwaltung geschützt, welche gestützt auf die Angaben des kantonalen Steueramtes den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft auf Fr. 19'000.- festsetzte. Entgegen sämtlichen Vorbringen in der Beschwerde verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
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Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rz. 3414.01 und 3414.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (fortan: WEL), um daraus eine Verpflichtung der Verwaltung abzuleiten, den Eigenmietwert ihrer Liegenschaft selbstständig zu ermitteln. Dabei setzt sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern der (sinngemässe) Schluss des kantonalen Gerichts bundesrechtswidrig sein soll, wonach nicht erkennbar sei, weshalb aufgrund der WEL das Abstellen auf die Angaben der Steuerbehörden nicht zulässig sein bzw. eine Verpflichtung zur eigenständigen Ermittlung des Eigenmietwertes bestehen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Alsdann sieht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihr weder die Verwaltung noch das kantonale Gericht die Gelegenheit eingeräumt hätten, die "schon prima facie" offensichtliche Abweichung des (gemäss den steuerrechtlichen Vorgaben berechneten) Formelmietwertes zur Marktmiete - letztere betrage höchstens Fr. 13'200.- pro Jahr - beweismässig zu erhärten. Dieser Einwand zielt ins Leere. Nach der Praxis zum Steuergesetz des Kantons Zürich vermag nicht bereits die blosse Behauptung, wonach der Formelwert gewisse Grenzen mit Bezug zur Marktmiete über- oder unterschreite, einen Anspruch auf eine individuelle Schätzung zu begründen. Vielmehr muss die steuerpflichtige Person die behauptete Abweichung mittels eines vergleichstauglichen Mietpreises oder eines Privatgutachtens belegen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, Rz. 77 und 87 zu § 21 StG/ZH; vgl. auch Urteil 2C_823/2008 vom 21. Juli 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine solche Mitwirkungspflicht gilt auch im Sozialversicherungsrecht (vgl. zum Beispiel Urteil 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 7.1). Weil die Beschwerdeführerin es versäumt hat, im Verwaltungs- bzw. im kantonalen Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel aufzulegen und damit eine massgebliche Abweichung vom Formelwert darzutun, hat die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie keine individuelle Schätzung veranlasst hat.
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3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Februar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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