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Informationen zum Dokument  BGer 1B_43/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_43/2017 vom 08.02.2017
 
1B_43/2017
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 8. Februar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Internationaler Verband B.________, A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der Präsident, vom 11. Januar 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Januar 2017 die Eingabe vom A.________, Internationaler Verband B.________, vom 5. Januar 2017 samt Beilagen, da verspätet (die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage), aus dem Recht gewiesen hat;
 
dass A.________ namens und im Auftrag des internationalen Verbandes B.________ gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht die Eingabe vom 5. Januar 2017 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise wegen Verspätung aus dem Recht gewiesen haben sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
 
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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