BGer 1B_43/2017 | |||
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BGer 1B_43/2017 vom 08.02.2017 | |
1B_43/2017
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{T 0/2}
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Urteil vom 8. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Internationaler Verband B.________, A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der Präsident, vom 11. Januar 2017.
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In Erwägung, | |
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Januar 2017 die Eingabe vom A.________, Internationaler Verband B.________, vom 5. Januar 2017 samt Beilagen, da verspätet (die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage), aus dem Recht gewiesen hat;
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dass A.________ namens und im Auftrag des internationalen Verbandes B.________ gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht die Eingabe vom 5. Januar 2017 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise wegen Verspätung aus dem Recht gewiesen haben sollte;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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