BGer 6B_31/2017 | |||
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BGer 6B_31/2017 vom 08.02.2017 | |
6B_31/2017
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Urteil vom 8. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, evtl. falsche Anschuldigung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. November 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das vom Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren gegen diverse Ärzte am 2. November 2016 nicht an die Hand mit der Begründung, aus dessen Eingabe ergebe sich nicht, was er konkret wolle und auf wen und auf was er seine Vorwürfe beziehe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Vorinstanz am 30. November 2016 ab. Sie kam zum Schluss, es seien keine strafbaren Handlungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Indessen ist auch dieser Eingabe kein strafbares Verhalten einer Person zu entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptet nur, die Straftaten der Ärzte und der Therapeutin seien schriftlich belegt und er werde seit 2011 um das Krankentaggeld betrogen sowie um die Entschädigungen für die Misshandlungen durch den Staat. Mit solchen Hinweisen lässt sich indessen nicht dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz auf Art. 428 Abs. 1 StPO gestützte Kostenauflage beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht auf, was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte. Die Beschwerde enthält keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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