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Informationen zum Dokument  BGer 4A_41/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_41/2017 vom 09.02.2017
 
{T 0/2}
 
4A_41/2017
 
 
Urteil vom 9. Februar 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kündigungsschutz, Gerichtsgebühren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 15. Dezember 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Mietgericht Zürich mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 auf eine Klage betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung von A.________ (Beschwerdeführerin) nicht eintrat, nachdem letztere der Aufforderung zur Einreichung der Klagebewilligung innert Frist nicht nachgekommen war;
 
dass das Mietgericht weiter das gleichzeitig mit der Klage gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festsetzte und die Kosten A.________ auferlegte;
 
dass A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, womit sie insbesondere den Nichteintretensentscheid des Mietgerichts sowie die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr beanstandete;
 
dass das Obergericht die Berufung mit Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2016 abwies, soweit es darauf eintrat, den angefochtenen Beschluss des Mietgerichts bestätigte und das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies;
 
dass A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
 
dass die in der Beschwerde geübte Kritik über weite Strecken schwer nachvollziehbar ist und den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal sie auf die Entscheidgründe der Vorinstanz kaum Bezug nimmt und im Übrigen auf tatsächlichen Behauptungen beruht, die in unzulässiger Weise von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichen;
 
dass die Beschwerdeführerin immerhin rügt, das Obergericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr keine Frist zur Bezifferung ihres Berufungsantrages um Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ansetzte;
 
dass jedoch der Entscheid des Obergerichts, auf die Berufung mangels eines genügenden Rechtsbegehrens und einer genügenden Begründung im Kostenpunkt ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten, im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (siehe BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; je mit Hinweisen) und nicht zu beanstanden ist;
 
dass sich die Beschwerde damit weitgehend als unzulässig, im Übrigen aber als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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