BGer 6B_131/2017 | |||
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BGer 6B_131/2017 vom 09.02.2017 | |
6B_131/2017
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Urteil vom 9. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einsprache gegen Strafbefehl,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Dezember 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Widerhandlungen gegen das SVG etc., wogegen dieser Einsprache erhob. Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer daraufhin zu einer Einvernahme vor. Da dieser zur Einvernahme nicht erschien, trat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung von 16. September 2015 in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 und Art. 354 Abs. 3 StPO auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 20. Dezember 2016 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist mit Eingabe vom 29. Januar 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht.
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2. | |
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält weder Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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