BGer 1B_47/2017 | |||
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BGer 1B_47/2017 vom 10.02.2017 | |
{T 0/2}
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1B_47/2017
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Urteil vom 10. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einsetzung a.o. amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Januar 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee sprach A.________ mit Strafbefehl vom 2. Juni 2016 des Führens eines Personenwagens mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 1'100.--. Nach erfolgter Einsprache von A.________ überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit am 23. September 2016 an das Bezirksgericht Willisau zur Durchführung des Hauptverfahrens.
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2. Am 10. Oktober 2016 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines a.o. amtlichen Verteidigers. Das Bezirksgericht Willisau wies mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 das Gesuch um a.o. amtliche Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 6. Januar 2017 abwies. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass es sich um einen Bagatellfall handle, der weder schwierig zu bewältigen sei noch eine besondere Tragweite aufweise.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Februar 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Januar 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander und vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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