BGer 6B_92/2017 | |||
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BGer 6B_92/2017 vom 10.02.2017 | |
6B_92/2017 und 6B_93/2017
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Urteil vom 10. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit, Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2016 (SBK.2016.213 und SBK.2016.214).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 21. Januar 2015 wegen mehrfacher Drohung usw. zu einer unbedingten Geldstrafe und zu zu einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2015 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer unbedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Die beiden Strafbefehle erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
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Mit je separater Eingabe vom 2. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen und um Umwandlung der noch offenen Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit.
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Die Staatsanwaltschaft wies beide Gesuche am 3. März 2016 ab, wogegen der Beschwerdeführer je Einsprache erhob. Das Bezirksgericht Muri wies die Anträge auf Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen und auf Umwandlung der mit Strafbefehlen verhängten Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit, eventualiter Verlängerung der Zahlungsfristen, in zwei separaten Entscheiden ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Dezember 2016 in zwei Entscheiden ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei identischen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht. Er beantragt eine Neubeurteilung seiner Situation. An den vorinstanzlichen Entscheiden könne nicht festgehalten werden.
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2. | |
Es rechtfertigt sich, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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3. | |
Vor Bundesgericht muss der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegen, inwieweit dieser seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis von Unterlagen (Meldebestätigung Wohnsitz, Budgetberechnung Soziale Dienste) vor, seit Januar 2017 wohne seine Lebenspartnerin mit den zwei gemeinsamen Kindern bei ihm, was zur Kürzung seiner Sozialleistungen um die Hälfte führe. Er beruft sich insofern auf nach den vorinstanzlichen Entscheiden eingetretene veränderte Verhältnisse und damit auf neue Tatsachen, die im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide. Dass und inwiefern diese gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus den Beschwerden nicht im Ansatz. Diese genügen den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 6B_92/2017 und 6B_93/2017 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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