BGer 2C_618/2016 | |||
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BGer 2C_618/2016 vom 13.02.2017 | |
{T 0/2}
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2C_618/2016
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Urteil vom 13. Februar 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
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2. Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 13. Mai 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (Jahrgang 1966) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste nach einem Aufenthalt in der Schweiz zwischen 1985 und 1987 am 1. Dezember 1990 unter falschem Namen in die Schweiz ein und heiratete eine schweizerische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 26. April 1994 geschieden. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 16. Juni 1994 und am 22. Mai 1995 wegen Handels mit zumindest 46 Gramm gestreckten Heroins bzw. Anbietens von über 50 Gramm Kokaingemisch und des Verkaufs von 10 Gramm Kokaingemisch jeweils zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen von zwölf bzw. sechs Monaten und verwies ihn für drei Jahre des Landes. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 1994 und 11. Juli 1996 verweigerten die Zürcher Behörden A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und das (damalige) Amt für Ausländerfragen sprach mit Verfügung vom 17. Juli 1996 eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit gegen ihn aus. Am 13. August 1996 wurde er nach Mazedonien ausgeschafft. Nach einer erneuten, im Jahr 1998 eingegangenen Ehe und deren Scheidung im Jahr 2000 ehelichte A.________ am 9. Februar 2001 in Mazedonien die schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1955). Am 6. September 2002reiste er erneut in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. August 2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 30. September 2009 wegen Besitzes von 54.8 Gramm Heroin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.--. Am 6. September 2010 wurde er vom Bereich Bevölkerungsdienst und Migration (BdM) auf die Möglichkeit eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung aufmerksam gemacht. Mit Urteil vom 27. Mai 2013 erklärte ihn das Strafgericht des Kantons-Basel Stadt für schuldig wegen Verbrechens (Entgegennahme von 5 Kilogramm Heroin gegen Bezahlung zwecks weiteren Verkaufs) gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) und verurteilte ihn zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren; das Bundesgericht (Verfahren 6B_374/2014) wies am 27. November 2014 letztinstanzlich eine von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Bereich BdM verfügte am 12. Dezember 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine Wegweisung an. Vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Urteil vom 13. Mai 2016) geführte Rechtsmittelverfahren blieben erfolglos.
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Erwägung 2 | |
Die am 4. Juli 2016 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und nicht gegen die Wegweisung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist.
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2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht in ständiger Praxis Betäubungsmitteldelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Personen tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf aber auch schon dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).
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2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) sei. Zu Unrecht.
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2.3.1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Normalbürger, welcher in einer Grosstadt nolens volens in Kontakt mit Betäubungsmittel gekommen ist und deshalb Spuren einer solchen Substanz auf sich getragen hat, sondern um einen rechtskräftig für Betäubungsmitteldelikte verurteilten Straftäter. Die Betäubungsmittelmenge, für deren Ankauf (zwecks Weiterverkauf) der Beschwerdeführer verurteilt worden ist (5 Kilogramm Heroin), ist unter Berücksichtigung der Substanz nach der bundesgerichtlichen Praxis keineswegs als vergleichsweise gering zu bezeichnen (vgl. BGE 131 I 31 E. 3.2 S. 36 f.), weshalb mit der Vorinstanz von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen ist. In der Interessenabwägung ist unter dem Titel des Verschuldens im migrationsrechtlichen Sinn (zu den anwendbaren Kriterien vgl. oben, E. 2.2) das deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteil 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen), weshalb Art. 369 Abs. 7 StGB im Migrationsrecht grundsätzlich nur die Bedeutung zukommt, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden soll (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Dass die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch die in den Jahren 1994, 1995 und 2009 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigte und (für den Beschwerdeführer nachteilig) erwogen hat, in einer Gesamtbetrachtung entstehe das Bild eines unbelehrbaren und uneinsichtigen Drogendelinquenten, von welchem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch künftig eine Gefährdung des Lebens einer Vielzahl von Menschen ausgehe, ist somit nicht zu beanstanden. An der Ausreise eines wenn auch nicht auf höchster Ebene tätigen, jedoch im Dienste einer grösseren Händlerorganisation stehenden rechtskräftig verurteilten Betäubungsmittelverkäufers besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. ausführlich angefochtenes Urteil, E. 4, S. 5 ff.).
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2.3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das private Interesse des kinderlosen Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen vermag (vgl. ausführlich angefochtenes Urteil, E. 5, S. 7 ff.). Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen während seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sprachlich und wirtschaftlich zu integrieren vermochte und im Betreibungsregister nicht verzeichnet ist. Weder diese Umstände noch die kurz bevorstehende Pensionierung seiner Ehefrau vermögen jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise eines für Betäubungsmittelverkauf im grossen Stil verurteilten Straftäters aufzuwiegen. Seiner Ehefrau steht es frei, ihm in seinen Heimatstaat zu folgen oder die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten. Das konventionsrechtlich durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und verfassungsrechtlich durch Art. 13 BV geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben wird somit rechtmässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) eingeschränkt, weshalb keine Rechtsverletzung vorliegt.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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