BGer 4D_7/2017 | |||
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BGer 4D_7/2017 vom 13.02.2017 | |
{T 0/2}
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4D_7/2017
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Urteil vom 13. Februar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ortsgemeinde V.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
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vom 4. Januar 2017.
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Gaster See A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 17. November 2016 befahl, die 5-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Strasse U.________ in V.________ unverzüglich zu räumen und der Ortsgemeinde V.________ (Beschwerdegegnerin) in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben, unter Androhung der Ersatzvornahme im Säumnisfall;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 4. Januar 2017 auf eine von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde "mangels Begründung" nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Februar 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 7. Februar 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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