BGer 6B_848/2016 | |||
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BGer 6B_848/2016 vom 13.02.2017 | |
6B_848/2016
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Urteil vom 13. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Binggeli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ werden diverse Verkehrsregelverletzungen, angeblich begangen am 3. Oktober 2013 auf der Autobahn A1 in Lenzburg, Fahrtrichtung Bern, vorgeworfen. Am 19. März 2015 sprach ihn das Bezirksgericht Lenzburg der groben Verletzungen der Verkehrsregeln, jeweils mehrfach begangen durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen, Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen und (einmaliges) Nicht-Anpassen der Geschwindigkeit an die Gegebenheiten eines Rastplatzes sowie der einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln durch jeweils mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige, missbräuchliche Verwendung der Lichthupe, Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und (einmaliges) Hinaushalten oder Hinauswerfen von Gegenständen als Lenker schuldig. Vom Vorwurf der Störung des gleichmässigen Verkehrsflusses durch grundloses Langsamfahren sowie des Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.--.
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B. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung von X.________ am 9. Juni 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur näheren Sachverhaltsabklärung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz.
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1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, die Aussagen des Zeugen A.________ seien - im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers - glaubhaft. Er schildere die Vorfälle chronologisch, sprunghaft, detailreich, inhaltlich mehrfach übereinstimmend und gebe an, wenn er etwas nicht genau gesehen habe. Hervorzuheben sei, dass er noch während der Fahrt die Polizei alarmiert habe, weil er die Fahrweise des Beschwerdeführers als besonders gefährlich empfunden habe. Darauf sei abzustellen und der Anklagesachverhalt sei erstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestünden keine unüberwindbaren Zweifel an seiner Schuld. Übertriebener Belastungseifer des Zeugen sei nicht erkennbar, er nenne vielmehr auch Entlastendes, etwa dass der Beschwerdeführer nicht zu schnell gefahren sei. Es sei nicht ersichtlich, welche persönlichen Vorteile er aus der Beschuldigung des ihm bis dato unbekannten Beschwerdeführers ziehen könnte. Er habe auch nicht wissen können, ob allenfalls weitere Zeugen oder Beweismittel beigezogen würden. Dass er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, leuchte nicht ein. Angesichts der glaubhaften Aussagen des Zeugen habe kein Anlass für weitere Beweismassnahmen bestanden. Der Beschwerdeführer habe denn auch in der Berufungserklärung keine Beweisanträge mehr gestellt.
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1.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
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1.3.1. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie die Aussagen des Zeugen als glaubhaft beurteilt und darauf abstellt. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und das in Erwägung 1.2 oben Gesagte verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern und rechtlich zu würdigen. Er wiederholt die bereits im Berufungsverfahren erhobenen Rügen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich, soweit er erneut geltend macht, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die seiner Ansicht nach unglaubhaften Aussagen des Zeugen ab, anstatt auf seine eigenen. Solches erblickt er etwa darin, dass der Zeuge die zahlreichen, angeblichen Verfehlungen im Rückspiegel, bei Feierabendverkehr mit Autobahngeschwindigkeit gar nicht gesehen haben könne. Zudem habe er erst zwei Monate nach der Tat einen Strafantrag gestellt. Ferner soll der Zeuge eine streitsüchtige Person sein, was seine "unnötige Prozessführungen gegen harmlose Nachbarn" bestätigen soll. Abgesehen davon, dass letzteres Argument auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage keinen Einfluss hat, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung kann Willkür nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanzen im Ergebnis auf die Aussagen eines einzigen Zeugen abstellen. Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass die von ihm später beantragten Videoaufnahmen im Gubristtunnel zu jener Zeit nicht mehr verfügbar waren. Der Vorinstanz ist daher insoweit kein Vorwurf zu machen. Wenngleich es sicherlich wünschbar gewesen wäre, über diese Aufnahmen zu verfügen, hindert es die Vorinstanz, wie sie zu Recht erwägt, im Rahmen freier Beweiswürdigung nicht, einzig auf Zeugenaussagen abzustellen, wenn sie diese willkürfrei als glaubhaft beurteilt. Sie unterscheidet zudem sehr wohl zwischen der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urteil S. 9 f.). Sie, resp. das erstinstanzliche Gericht nimmt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auf drei Seiten eine vertiefte Aussagenanalyse vor. Auf deren Länge kommt es im Übrigen nicht an. Anzeichen für die behauptete Voreingenommenheit der Sachgerichte zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanzen den Zeugen als "erfahrenen Autofahrer" bezeichnen, begründet solches klarerweise nicht. Ebenso wenig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst drei Monate nach der Tat erstmals befragt wurde. Die Vorinstanz beurteilt seine Aussagen auch nicht aus diesem Grund als weniger glaubhaft, als diejenigen des Zeugen. Sie weist vielmehr nachvollziehbar auf die Widersprüche und Ungereimtheiten seiner Angaben hin. Als offensichtlich unzutreffend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, eine vollständige Aussage zum vermeintlichen Tathergang zu machen. Er weist selber darauf hin, dass er anlässlich der polizeilichen Befragung das Geschehen im Anschluss an die ihm gemachten Vorhalte aus seiner Sicht schildern konnte. Ebenso hatte er Gelegenheit, sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu äussern.
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1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen rechtlichen Ausführungen gegen die Schuldsprüche von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne Willkür darzutun, ist er von vornherein nicht zu hören. Dies gilt etwa für seinen Einwand, wonach nicht erwiesen sei, dass er einen Gegenstand aus dem Fenster gehalten habe. Ebenso, wenn er einwendet, der Zeuge könne die Betätigung der Lichthupe nicht gesehen haben. Damit verkennt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise, dass vor Bundesgericht der erstinstanzliche Prozess nicht fortgeführt oder gar wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden (vgl. Urteil 6B_586/2016 vom 29. November 2016 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Abstellen auf die Zeugenaussagen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und im Verzicht auf weitere Abklärungen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt. Er zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die gerügten "Mängel" in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen.
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1.3.3. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er geltend macht, die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen, insbesondere wiederholtes Rechtsüberholen, nahes Auffahren und die Durchfahrt durch eine Raststätte mit Autobahngeschwindigkeit, erfüllten den Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG offensichtlich nicht. Hierzu hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Dieser Punkt bildet daher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils, weshalb darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist (Urteil 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 IV 299).
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Im Übrigen erweisen sich die Vorbringen als offensichtlich unbegründet. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend erwägt, zieht die Rechtsprechung als Richtschnur für den erforderlichen Mindestabstand, ab welchem objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, die "1/6 Tacho-Regel" bzw. 0.6 Sekunden-Regel heran (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1; 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Ausgehend von einem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Abstand auf das vorausfahrende Fahrzeug von zwei bis fünf und von fünf bis zehn Metern sowie einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 120 km/h hat der Beschwerdeführer den einzuhaltenden Mindestabstand teilweise massiv unterschritten. Gleichfalls zutreffend ist, dass diese Fahrweise angesichts des zuweilen dichten Abendverkehrs als rücksichtslos eingestuft werden muss. Sein Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, wie ein Hintereinanderfahren ohne genügenden Abstand eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen solle, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Von einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des Art. 90 Abs. 2 SVG durch die Vorinstanzen kann keine Rede sein. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen und das Nicht-Anpassen der Geschwindigkeit an die Gegebenheiten des Rastplatzes genügten den Anforderungen an eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht. Es dürfte einzig grossem Glück zu verdanken sein, dass angesichts seiner rasanten Fahrt durch den Rastplatz niemand zu Schaden oder zu Tode gekommen ist (zum brüsken Bremsen vgl. Urteil 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht erwägt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen und es auch dieses Verhalten als rücksichtslos bezeichnet, verletzt es kein Bundesrecht. Dass auch Rechtsüberholen auf Autobahnen eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.), bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
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1.3.4. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln beruhen weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch verletzen sie Bundesrecht.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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