BGer 8C_23/2017 | |||
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BGer 8C_23/2017 vom 13.02.2017 | |
{T 0/2}
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8C_23/2017
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Urteil vom 13. Februar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 16. Dezember 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2016,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der medizinischen Berichte - insbesondere des Operationsberichts des Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 17. September 2014, in welchem dieser aufgrund der intraoperativen Erkenntnisse seine ursprüngliche Diagnose einer "kleinen ossären Absprengung" auf "tumoröse Veränderungen am Endglied des linken Daumens dorsal und palmar bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht zirka 2007" korrigiert hatte, und der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 3. Oktober 2016, wonach die tumorösen Veränderungen einer sekundären Chondromatose zuzuordnen seien, welche allenfalls mit einer zirka 2007 durchgeführten Operation, nicht aber mit dem Unfallereignis vom 20. September 2013 in Zusammenhang gebracht werden könne - die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 20. September 2013 und den Beschwerden am linken Daumen bestätigt hat,
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dass der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingeht,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthält noch den Ausführungen entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft gemäss Art. 95 f. BGG sein sollten; lediglich gegenteilige Behauptungen aufzustellen, reicht zur Erfüllung der Begründungspflicht nicht aus,
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dass folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Februar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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