BGer 6B_140/2016 | |||
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BGer 6B_140/2016 vom 14.02.2017 | |
6B_140/2016
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Urteil vom 14. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gemeinnützige Arbeit; Vollstreckung der Busse (Art. 107 Abs. 3 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 15. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Muri verurteilte X.________ am 2. Oktober 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 300.-- und ordnete an deren Stelle 12 Stunden gemeinnützige Arbeit an. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Am 22. Januar 2014 schickte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau zwecks Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit einen Fragebogen an X.________. Am 5. Februar 2014 lud ihn das Amt für Justizvollzug zu einer Besprechung auf den 26. Februar 2014 vor, da der Fragebogen nicht retourniert worden sei. Gleichentags sistierte es das Strafvollzugsverfahren mit der Begründung, X.________ habe ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Nach dessen Abweisung lud das Amt für Justizvollzug X.________ am 15. Juli 2014 erneut zu einem Gespräch auf den 6. August 2014 vor. Mit Schreiben vom 6. August 2014 bot das Amt für Justizvollzug X.________ infolge unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Gespräch am 26. August 2014, 8:30 Uhr, auf. Zudem teilte es ihm mit, dass es «die gemeinnützige Arbeit einstellen» werde, sollte er erneut unentschuldigt fernbleiben. Danach werde das Gericht über eine andere Strafe zu entscheiden haben.
| 2 |
Am 26. August 2014 um 10:15 Uhr erschien X.________ auf dem Amt für Justizvollzug, wobei er aufgrund der Verspätung einen neuen Termin am Nachmittag desselben Tags erhielt, welchen er wahrnahm. Mit Vollzugsbefehl vom 26. August 2014 verfügte das Amt für Justizvollzug die Vollzugsmodalitäten der gemeinnützigen Arbeit. Mit E-Mail vom 27. August 2014 verlangte X.________ beim Amt für Justizvollzug den Ausstand des Amtschefs sowie der zuständigen Sachbearbeiterin. Mit Schreiben vom 5. September 2014 verlangte er sinngemäss die Begründung des Vollzugsbefehls vom 26. August 2014. Infolge weiterer Begnadigungsgesuche wartete das Amt für Justizvollzug mit dem Vollzug zu. Am 25. Dezember 2014 beantragte X.________ beim Amt für Justizvollzug die Begnadigung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem die Begnadigungsgesuche abgewiesen worden waren, soweit darauf eingetreten worden war, forderte das Amt für Justizvollzug X.________ mit Schreiben vom 12. Januar 2015 auf, sich bis am 2. Februar 2015 beim Einsatzbetrieb zu melden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 setzte das Amt für Justizvollzug X.________ eine Nachfrist bis am 27. Februar 2015 mit der Androhung, im Unterlassungsfall die gemeinnützige Arbeit einzustellen und beim Gericht die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit zu beantragen. Am 23. Februar 2015 erschien X.________ unangemeldet auf dem Amt für Justizvollzug, wo ihm Akteneinsicht gewährt wurde. Mit einem am 27. Februar 2015 beim Amt für Justizvollzug eingegangenen Schreiben teilte X.________ diesem mit, dass er «behindert» sei und nicht schreiben könne. Das Amt für Justizvollzug gewährte ihm gleichentags die verlangte Fristerstreckung bis zum 12. März 2015 mit der Androhung der Einstellung der gemeinnützigen Arbeit für den Fall des Unterlassens. Mit E-Mail vom 12. März 2015 teilte X.________ der zuständigen Sachbearbeiterin des Amts für Justizvollzug mit, das behördliche Vorgehen verletze mindestens Art. 9 und 29 BV.
| 3 |
Am 16. März 2015 ersuchte das Amt für Justizvollzug die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, bei der zuständigen richterlichen Behörde eine andere Strafe als die gemeinnützige Arbeit zu beantragen.
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Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 18. März 2015 dem Bezirksgericht Muri und verzichtete auf einen Antrag, da ein solcher nicht erforderlich sei, wenn bereits eine alternative Strafe ausgesprochen worden sei; dies sei mit dem Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 2. Oktober 2013 geschehen.
| 5 |
Am 24. Juni 2015 entschied das Bezirksgericht Muri, die Busse von Fr. 300.-- gemäss Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 2. Oktober 2013 werde vollstreckt, womit die gemeinnützige Arbeit hinfällig werde. Werde die Busse von Fr. 300.-- schuldhaft nicht bezahlt, werde die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 2. Oktober 2013 von 3 Tagen vollzogen.
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B. | |
Gegen diesen ihm am 26. Juni 2015 in begründeter Form eröffneten Entscheid reichte X.________ am 1. Juli 2015 die Berufungsanmeldung und am 13. Juli 2015 die Berufungserklärung ein, wobei er beantragte, der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 24. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei eine öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 EMRK durchzuführen.
| 7 |
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 15. Dezember 2015 ab.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid vom 15. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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D. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer liess am 3. Februar 2016 und am 4. Februar 2016 je eine durch seinen Rechtsvertreter unterzeichnete Beschwerdeschrift einreichen. Die beiden Rechtsschriften enthalten dieselben Anträge und sind teilweise deckungsgleich. Am 2. März 2016 reichte der Beschwerdeführer selber ein weiteres Schreiben ein. Diese letzte Eingabe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Art. 109 StPO ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteile 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1 und 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer stellt nur den Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht; ein reformatorischer Entscheid wäre ohne weiteres möglich. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass die Sache an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen wird, damit dieses den Ausstand gegen die Sachbearbeiterin prüfe und eine begründete Verfügung erlasse, worin ihm eine geeignete gemeinnützige Arbeit zugewiesen werde. Im Ergebnis beantragt er die Beibehaltung der gemeinnützigen Arbeit.
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1.3. Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG unterliegen der Beschwerde in Strafsachen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG), wendet sich gegen die Vollstreckung der Busse an Stelle der gemeinnützigen Arbeit. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) und ist zur Beschwerde legitimiert.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz erwägt, Verfahrensgegenstand sei die durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 107 Abs. 3 StGB angeordnete Vollstreckung der Busse. Die Anordnung stelle einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO dar. Gemäss bisheriger aargauischer Rechtsprechung seien Rechtsmitteleingaben gegen solche Entscheide als Berufung entgegengenommen worden. Das Bundesgericht habe mit Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 entschieden, dass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei, weshalb die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 als Beschwerde behandelt werde. Da diese sowie der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 24. Juni 2015 vor dem bundesgerichtlichen Urteil datierten, dürfe dem Beschwerdeführer aus der genannten Änderung der Rechtsprechung kein Nachteil erwachsen. Insbesondere gelte die Beschwerdefrist als gewahrt.
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2.2. Das Bundesgericht entschied am 3. September 2015 anlässlich einer öffentlichen Beratung, dass selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO mit Beschwerde anzufechten sind (BGE 141 IV 396 E. 4.7 S. 406). Mit diesem Grundsatzentscheid bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung, in welcher es sich unter Hinweis auf die Botschaft und einzelne Autoren mehrfach konstant dafür ausgesprochen hatte, dass die Beschwerde und nicht die Berufung das zulässige Rechtsmittel sei gegen selbstständige gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Urteile 6B_293/2012 vom 21. Februar 2012 E. 2, 6B_425/2013 vom 31. Juli 2013 E. 1.2, 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1. und 2.2 sowie namentlich 6B_538/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2, worin es ausdrücklich heisst, selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO seien «par la voie du recours à l'exclusion de l'appel» anzufechten). Keines der vor dem Grundsatzentscheid vom 3. September 2015 ergangenen Urteile zur Frage wurde in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts publiziert. Die Urteile waren aber über das Internet zugänglich. Sie fanden überdies Eingang in die einschlägigen Kommentarwerke zur StPO und damit in die Fachliteratur.
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2.3. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1182/2015 vom 16. Juni 2016, dass die Staatsanwaltschaft als Justizorgan und spezialisierte Fachbehörde die im Internet veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Fragen nach dem zulässigen Rechtsmittel in strafrechtlichen Angelegenheiten kennen und beachten müsse. Das Bundesgericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft in jeden Fall vorsichtshalber innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 10 Tagen hätte Beschwerde erheben müssen und dass die Vorinstanz auf die verspätete Eingabe der Staatsanwaltschaft nicht hätte eintreten dürfen.
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Vorliegend kann offen bleiben, ob der für die Staatsanwaltschaft geltende Massstab auch auf die anwaltlich vertretene verurteilte Person im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO anwendbar ist, und ob die Vorinstanz auf das nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen eingereichte Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten dürfen. Seine Beschwerde ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, ohnehin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist (Art. 107 Abs. 2 StGB). Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an (Art. 107 Abs. 3 StGB).
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Insofern unterscheidet sich die Regelung bei den Übertretungen von Art. 39 Abs. 1 StGB, der bei Verbrechen und Vergehen vorsieht, dass das Gericht die gemeinnützige Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe umwandelt, soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet.
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Art. 107 StGB ist eine Spezialregel im Bereich der Übertretungen, wo die Busse gemäss Art. 103 StGB die Hauptsanktion darstellt. Dementsprechend kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB nur die Vollstreckung der Busse anordnen und nicht etwa nach dem Vorbild von Art. 39 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Art. 107 Abs. 3 StGB geht dem Art. 39 Abs. 1 StGB vor. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 106 Abs. 5 StGB. Diese Bestimmung erklärt die Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB nur dann sinngemäss anwendbar, wenn die Busse nicht vollstreckt werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Vollstreckung der Busse zuvor gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB angeordnet wurde (BGE 135 IV 121, nicht publizierte E. 4).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer sei mehrfach angedroht worden, die gemeinnützige Arbeit werde in eine andere Strafe umgewandelt. Er mache geltend, die Schreiben des erstinstanzlichen Gerichts und des Amts für Justizvollzug seien alle leer gewesen. Diese Ausführungen seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer widerspreche sich, indem er einerseits behaupte, die Schreiben seien leer gewesen und andererseits geltend mache, er habe gar nichts, also auch keine leeren Schreiben, erhalten. Zudem nehme der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben an das erstinstanzliche Gericht, das Amt für Justizvollzug sowie die Vorinstanz immer wieder Bezug auf diese angeblich leeren oder nicht erhaltenen Schreiben. Am 26. August 2014 habe das Einsatzgespräch mit dem Beschwerdeführer auf dem Amt für Justizvollzug stattgefunden, und am 23. Februar 2015 sei ihm Akteneinsicht gewährt worden. Spätestens ab diesem Datum seien ihm sämtliche Akten, und damit insbesondere die zahlreichen Mahnungen, bekannt gewesen.
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4.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).
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4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sei er gewillt, die gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Von der «unstatthaften und parteiischen» Sachbearbeiterin, welche ihm unterstellt habe, er würde sie für eine «dumme Kuh» halten, sei lediglich ein ungeeigneter Einsatzbetrieb angeboten worden. Gemäss Schreiben vom 12. Januar 2015 müsse er die Arbeit in einem Betagtenzentrum verrichten. Der Beschwerdeführer sei Landwirt und beherrsche den Umgang mit alten Leuten offensichtlich nicht. Er habe denn auch auf der Anmeldung vom 18. August 2014 an das Amt für Justizvollzug beim gewünschten Arbeitseinsatz angegeben, er wolle «Gras abhauen» oder «Mähen von Bachbördern». Er sei zu Arbeiten fähig wie «Wald putzen» oder «Waldäste aufräumen».
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4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer reinen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er setzt sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und legt einzig seine eigene Sicht der Dinge dar. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Hinweis auf Art. 107 Abs. 3 StGB gehe fehl, weil für dessen Anwendung zuerst eine Vollzugsverfügung nach Art. 107 Abs. 2 StGB Bedingung sei. Ein solche sei nicht ergangen. Indem die Vorinstanz die Vollstreckung der Busse nach Art. 107 Abs. 3 StGB angeordnet habe, habe sie dem Beschwerdeführer den Rechtsweg über die Vollzugsverfügung vom 26. August 2014 abgeschnitten. Dies sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und verletze die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV. Es sei auf der Vollzugsverfügung vom 26. August 2014 auf der letzten Seite sogar ersichtlich, dass erst nach der begründeten Ausfertigung ein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Gegen Entscheide des Departements könne Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der regierungsrätliche Entscheid könne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dem Beschwerdeführer werde eine Prüfung der Vollzugsverfügung durch den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht vereitelt, wenn die Vorinstanz ohne einen begründeten Vollzugsentscheid direkt die Umwandlung der Strafe in eine Busse anordne. Die Staatsanwaltschaft habe während des gesamten Verfahrens nie bestritten, dass kein rechtskräftiger Vollzugsentscheid vorliege.
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5.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; siehe auch BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 272; 139 IV 1 E. 4.3 S. 10).
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5.3. Der Beschwerdeführer rügte weder in seiner Berufungserklärung vom 13. Juli 2015 noch in seiner Replik vom 7. September 2015, dass ihm der Verwaltungsrechtsweg gegen die Vollzugsverfügung vom 26. August 2014 abgeschnitten worden sei. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Weder seiner Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid können Hinweise entnommen werden, dass er den Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers am 26. August 2014 ein Vollzugsbefehl des Amts für Justizvollzug die Vollzugsmodalitäten der gemeinnützigen Arbeit bestimmte.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe am 27. August 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Sachbearbeiterin eingereicht, weil diese ihm am Vortag mitgeteilt habe, er würde von ihr denken, sie sei eine «dumme Kuh». Damit habe sie ihm eine Ehrverletzung oder ein anderweitig unstatthaftes Verhalten gegenüber Behördenmitgliedern unterstellt. Die Sachbearbeiterin habe mit diesen Äusserungen den objektiven Anschein der Befangenheit infolge persönlicher Abneigung gegenüber dem Beschwerdeführer erweckt und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Beide kantonalen Instanzen hätten darüber weder Beweis erhoben noch sonst eine Prüfung des Ausstands der Sachbearbeiterin vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe das Ausstandsbegehren am 5. September 2014 dem Amt für Justizvollzug postalisch und unterzeichnet zugestellt; es sei am 10. September 2014 dort eingegangen. Der beantragte Zeuge habe gesehen, dass der Beschwerdeführer den Brief am 5. September 2014 samt Inhalt der schweizerischen Post übergeben habe. Die Vorinstanzen hätten es trotz entsprechenden Anträgen verkannt, dazu Beweis zu erheben. Zur genauen Beweiserhebung der Ereignisse mit der Sachbearbeiterin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Die Vorinstanz befasse sich damit nicht. Die Vorinstanz schweige zur Frage, weshalb die Sachbearbeiterin trotz Ausstandsbegehren weiter am Verfahren mitgewirkt habe, so zum Beispiel mit Schreiben vom 12. Januar, 10. Februar, 27. Februar und 16. März 2015. Die Vorinstanz hätte den Entscheid an das Amt für Justizvollzug zurückweisen müssen zum Erlass einer begründeten Verfügung und Prüfung des Ausstandsgesuchs gegen die Sachbearbeiterin. Im Falle einer Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegen die Sachbearbeiterin seien sämtliche Verfahrenshandlungen von ihr als ungültig zu bezeichnen und zu wiederholen.
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6.2. § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; GS 271.200) regelt den Ausstand. Am Erlass von Entscheiden darf namentlich nicht mitwirken, wer in der Sache befangen sein könnte (Abs. 1 lit. e). Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (Abs. 2). Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten ist in der Regel kein Ausstandsgrund (Abs. 3). Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Abs. 4).
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6.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
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Entgegen seiner Auffassung ist § 16 Abs. 4 VRPG/AG nicht zu entnehmen, dass die betreffende Person sofort in den Ausstand treten müsste und bis zum Entscheid über den Ausstand nicht mehr mitwirken dürfte (vgl. dazu auch Art. 59 Abs. 3 StPO). Abgesehen davon erhob der Beschwerdeführer den angeblichen Ausstandsgrund völlig haltlos. Es ist höchst fraglich, ob seine Behauptung zutrifft, dass die zuständige Sachbearbeiterin ihm «eine Ehrverletzung oder ein anderweitig unstatthaftes Verhalten gegenüber Behördenmitgliedern» unterstellt hat, indem sie ihm angeblich mitgeteilt habe, er würde von ihr denken, sie sei eine «dumme Kuh». Ein offensichtlich unbegründetes Ausstandsgesuch verdient keinen Rechtsschutz. Das Amt für Justizvollzug war daher nicht gehalten, sich dazu zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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