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Informationen zum Dokument  BGer 1C_399/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_399/2016 vom 15.02.2017
 
{T 0/2}
 
1C_399/2016
 
 
Urteil vom 15. Februar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
 
gegen
 
Gemeinde Oetwil an der Limmat,
 
Gemeinderat, Alte Landstrasse 7,
 
8955 Oetwil an der Limmat,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,
 
Bezirksrat Dietikon,
 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
 
Gegenstand
 
Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (Fahrbewilligung).
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die D.________ AG ist seit 2013 Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 1054 in Oetwil an der Limmat. Das teilweise bewaldete Grundstück liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets in der Landwirtschaftszone; es ist mit einem 1972 rechtmässig erstellten einfachen Wochenendhaus überbaut. Die Zufahrtsstrasse zum Grundstück ist mit einem Fahrverbot belegt. Das Firmendomizil befindet sich an der X.________strasse "..." in "..." Zürich; dies ist zugleich die Wohnadresse von A. C.________.
1
A.a. Am 10. Juni 2014 erteilte der Polizeivorstand von Oetwil an der Limmat A. C.________ eine vom 14. Juli 2014 bis zum 14. Juli 2015 gültige Fahrbewilligung, nach der "diverse Fahrer" unter der Adresse "X.________strasse "..." "..." Zürich" berechtigt waren, die mit einem Fahrverbot belegte Zufahrtsstrasse "Bickäcker" zum Grundstück Kat.-Nr. 1054 zu befahren. Die Verfügung enthält den Hinweis, die Bewilligung sei nur mit der Unterschrift der zuständigen Behörde gültig.
2
A.b. Am 23. Oktober 2014 stellte die Kantonspolizei bei einer Kontrolle der Liegenschaft fest, dass im Wochenendhaus auf der Parzelle Kat.-Nr. 1054 das SM-Etablissement "E.________" betrieben wurde.
3
A.c. Am 1. Juni 2015 widerrief der Gemeinderat Oetwil an der Limmat die Fahrbewilligung, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie vervielfältigt und von diversen Fahrzeughaltern benutzt worden war. A. C.________ rekurrierte gegen diesen Beschluss an den Bezirksrat Dietikon.
4
Am 6. Juli 2015 erteilte der Gemeinderat Oetwil an der Limmat eine neue, vom 9. Juli 2015 bis zum 8. Juli 2016 gültige Fahrbewilligung, nach welcher A. und B. C.________ berechtigt waren, mit dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild "..." die mit dem Fahrverbot belegte Strasse zu ihrem Grundstück zu befahren. A. C.________ rekurrierte auch gegen diese Bewilligung an den Bezirksrat Dietikon.
5
Am 10. Februar 2016 vereinigte der Bezirksrat die beiden Rekursverfahren und schrieb den Rekurs gegen den Widerruf als gegenstandslos geworden ab. Den zweiten Rekurs hiess er teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und wies den Gemeinderat Oetwil an der Limmat an, die Fahrbewilligung für "Diverse Fahrer" auszustellen und nicht auf bestimmte Fahrzeuge bzw. Kontrollschilder zu beschränken; die Fahrbewilligung sei mit dem Hinweis zu versehen, dass sie für das Befahren der Zufahrtsstrasse stets im Original mitgeführt werden müsse (Dispositiv-Ziffer 4).
6
A.d. Am 7. März 2016 eröffnete die Gemeinde Oetwil an der Limmat A. C.________ den Beschluss der Baudirektion vom 24. November 2015, mit welchem diese sein Gesuch für die Umnutzung des Wochenendhauses zum Zweck der gewerbsmässigen Prostitution abgelehnt hatte. Der von der D.________ AG dagegen erhobene Rekurs wurde zwischenzeitlich zurückgezogen.
7
A.e. Am 10. März 2016 erhob die Gemeinde Oetwil an der Limmat beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 10. Februar 2016 und beantragte, ihn insoweit aufzuheben, als sie angewiesen werde, eine Fahrbewilligung für diverse Fahrer auszustellen.
8
Am 13. Juli 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Gemeinde gut, hob Dispositiv-Ziffer 4 des Rekursentscheids auf und bestätigte den Beschluss des Gemeinderats vom 6. Juli 2015.
9
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A. C.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beschluss des Bezirksrats zu bestätigen.
10
C. Der Bezirksrat verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Oetwil an der Limmat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
11
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt, und der Beschwerdeführer ist als dessen Adressat befugt, ihn anzufechten. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die umstrittene Fahrbewilligung ist bereits abgelaufen. Da sie indessen durch eine gleichlautende, wiederum für ein Jahr gültige Bewilligung ersetzt wurde, kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend verzichtet werden, da sonst eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung der Angelegenheit kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
12
2. Strittig ist, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Entscheid der Gemeinde schützte, dem Beschwerdeführer eine Fahrbewilligung ad personam für ihn und seine Frau sowie ein von ihnen eingelöstes Fahrzeug zu erteilen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese enge Ausgestaltung der Fahrbewilligung sei willkürlich, unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
13
2.1. Unstrittig ist, dass die Gemeinde Oetwil an der Limmat befugt ist, die Zufahrtsstrasse zum Grundstück Kat.-Nr. 1054 mit einem Fahrverbot zu belegen und ihr in ortspolizeilichen Belangen und damit beim Erteilen von Fahrbewilligungen Autonomie zukommt. Es kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 3 S. 4 f.).
14
2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, indem es davon ausgehe, dass das Wochenendhaus immer noch zu sexgewerblichen Zwecken genutzt werde.
15
Der Einwand ist für den Ausgang des Verfahrens von vornherein unerheblich. Mit dem Rückzug des Rekurses gegen die Ablehnung des Gesuchs für die Umnutzung des Wochenendhauses zum Zweck der gewerbsmässigen Prostitution steht rechtskräftig fest, dass das Wochenendhäuschen nur als solches und nicht sexgewerblich genutzt werden darf. Die Ausgestaltung der Fahrbewilligung hat damit einzig im Hinblick auf eine private Nutzung der Liegenschaft als Wochenendhäuschen zu erfolgen.
16
2.3. Mit der von der Gemeinde ausgestellten Fahrbewilligung sind der Beschwerdeführer und seine Frau berechtigt, mit dem Automobil "..." unbeschränkt zur Liegenschaft Kat.-Nr. 1054 zu- und wegzufahren. Bei besonderem Bedarf können sie zudem bei der Gemeinde Einzelfahrbewilligungen beantragen. Damit ist eine für die bestimmungsgemässe private Nutzung der Baute als Wochenendhaus angemessene Zufahrt gewährleistet. Das umso mehr, als nach der unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts eine öffentliche Zufahrt bis 400 m an die Liegenschaft heranführt. Die Ausgestaltung der Fahrbewilligung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verletzt offenkundig weder die Eigentumsgarantie noch das Willkürverbot noch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Ob die Fahrbewilligung auch etwas weniger eng hätte ausgestaltet werden können, beispielsweise auch für die weiteren vier Fahrzeuge des Ehepaars, betrifft die Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Verwaltungsrecht, die vom Bundesgericht nicht zu prüfen ist (Art. 95 BGG e contrario).
17
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
18
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Oetwil an der Limmat, dem Bezirksrat Dietikon, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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